
Die quartalsweise SVS-Vorschreibung sorgt regelmäßig für Fragen. Warum ändern sich die Beträge? Weshalb werden Jahre später Nachforderungen verrechnet? Und wie lassen sich unerwartete Nachzahlungen vermeiden? Dabei folgt die Beitragsberechnung klaren gesetzlichen Regeln. Die Antworten liegen im System der vorläufigen und endgültigen Beitragsberechnung.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach folgendem einfachen Prinzip:
| Beitragsgrundlage × Beitragssatz = Sozialversicherungsbeitrag |
Die Beitragsgrundlage orientiert sich an den steuerlichen Einkünften aus der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit. Für nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversicherte Unternehmerinnen und Unternehmer gelten derzeit folgende Beitragssätze:
Dadurch ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 27 Prozent der Beitragsgrundlage zuzüglich Unfallversicherung.
Der häufigste Grund für Verwirrung liegt darin, dass die SVS das aktuelle Einkommen eines Unternehmers noch nicht kennt. In der Praxis erfolgt die vorläufige Vorschreibung anhand des Einkommensteuerbescheids des drittvorangegangenen Jahres.
Erst nach Vorliegen des endgültigen Steuerbescheids kann die SVS die tatsächliche, also endgültige Beitragsgrundlage feststellen. Das führt zu zwei möglichen Ergebnissen dieser Nachbemessung:
Entsteht eine Nachforderung, wird diese gemeinsam mit den laufenden Vorschreibungen im folgenden Kalenderjahr auf vier Raten verteilt verrechnet. Eine Gutschrift wird sofort auf dem SVS-Beitragskonto gutgeschrieben. In der Beitragsvorschreibung können daher sowohl aktuelle Beiträge als auch Nachforderungen für vergangene Jahre enthalten sein.
Die SVS schreibt die Beiträge quartalsweise vor. Die gesetzlichen Zahlungstermine sind:
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Quartal |
Fälligkeit |
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1. Quartal |
28. Februar |
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2. Quartal |
31. Mai |
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3. Quartal |
31. August |
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4. Quartal |
30. November |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine monatliche Zahlungsweise vereinbart werden, um die Liquiditätsbelastung gleichmäßiger zu verteilen.
Neben den Beiträgen für das aktuelle Jahr und allfällige Nachforderungen aus Vorjahren finden sich häufig folgende Positionen:
Wer bereits während des Jahres erkennt, dass sich die Einkommenssituation deutlich verändert hat, kann die Beitragsgrundlage herab- oder hinaufsetzen lassen.
Die SVS hat in den letzten Jahren die Informationsaufbereitung deutlich verbessert. Versicherte können über svsGO detaillierte Informationen zu ihren Beiträgen, offenen Salden und der endgültigen Beitragsberechnung abrufen.
Auch Steuerberater können entsprechende Informationen ihrer Klientinnen und Klienten über den USP-Service zur SVS-Beitragsvorschreibung einsehen. Dadurch werden Abweichungen zwischen vorläufigen und endgültigen Beiträgen besser nachvollziehbar.
Viele Selbständige orientieren sich ausschließlich an der aktuellen Quartalsvorschreibung. Das kann jedoch zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen, wenn erst einige Jahre später eine Nachbemessung erfolgt. Daher sollte für eine Nachzahlung rechtzeitig vorgesorgt werden.
Wer beispielsweise auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage eingestuft ist und tatsächlich mehr einnimmt, kann vom übersteigenden Betrag rund 27 Prozent auf ein separates Sparbuch legen, um nicht in Versuchung zu geraten, das Geld vorzeitig zu verwenden.
Einen ersten Überblick kann der SV- und Steuer-Rechner der Wirtschaftskammer liefern, für eine genauere SV-Hochrechnung stehen wir gerne zur Verfügung.
WKO: SV- und Steuer-Rechner
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Beitragsberechnung für Gewerbetreibende, Neue Selbständige & Freiberufler