Wenn in- und ausländische Einkünfte der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, sind diese voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Das entschied jüngst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine in Österreich ansässige Person erzielte Einkünfte in Österreich und Deutschland. Die deutschen Einkünfte sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei. Lediglich für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes werden diese Einkünfte herangezogen. Dies nennt sich Progressionsvorbehalt.
Die österreichische Sozialversicherung verrechnete Beiträge für beide Einkunftsquellen, das österreichische Finanzamt jedoch ließ nur jene Beiträge als Abzug zu, die auf in Österreich steuerpflichtige Einkünfte entfallen. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der bis zum VwGH ging.
Das Höchstgericht folgte in seinem Erkenntnis der Meinung des Steuerpflichtigen. Wenn im Quellenstaat keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, muss dennoch eine einkommensmindernde Berücksichtigung erfolgen.
In Österreich Pflichtversicherte können Beiträge zu einer österreichischen Sozialversicherung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen, auch wenn sich die Beiträge auf eine ausländische Einkunftsquelle beziehen, für die Österreich kein Besteuerungsrecht hat.
Verwaltungsgerichtshof: VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077