Recht
18. März 2019

Wie lange darf man Bewerberdaten aufheben?

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Daten nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist. Einem potentiellen Arbeitgeber ist es grundsätzlich gestattet, die personenbezogenen Daten in Form der Bewerbungsunterlagen jedenfalls bis zu sieben Monate nach der Ablehnung zu speichern.

Die Speicherung der Daten über diesen Zeitraum wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet. Grundlage für diese Entscheidung ist die Frist von sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen wegen einer Diskriminierung bei der Bewerbung zuzüglich eines Monats für den potentiellen Klagsweg.

Sollte geplant sein, die Bewerbung für längere Zeit evident zu halten, muss im Einzelfall das berechtigte Interesse des Unternehmens begründet werden und eine Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt werden.

Im Falle von Initiativbewerbungen kann das Unternehmen die längere Aufbewahrungsfrist damit argumentieren, dass sich die Bewerbung nicht auf einen konkreten Posten bezieht. Der Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Unterlagen kann hieraus schlüssig abgeleitet werden, oder aber die- oder derjenige bringt seinen Wunsch danach explizit, am besten schriftlich, zum Ausdruck.

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