Dienstnehmer
15. März 2022

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für MitarbeiterInnen

Mit der ökosozialen Steuerreform kann man nun MitarbeiterInnen steuerfrei am Gewinn beteiligen. Bisher war das nur über eine Kapitalbeteiligung möglich.

Seit Anfang 2022 können Betriebe in Beschäftigung stehende MitarbeiterInnen mit bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei am Gewinn beteiligen. Die steuerfreie Beteiligungsmöglichkeit am Kapital der Betriebe bleibt parallel dazu bestehen.

Voraussetzungen

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen ArbeitnehmerInnen oder bestimmten Gruppen von ArbeitnehmerInnen gewährt werden;
  • die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung treten;
  • es dürfen keine Rechtsansprüche aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften (z.B. Kollektivverträgen, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften) bestehen;
  • die Summe aller steuerfreien Gewinnbeteiligungen darf den Vorjahresgewinn nicht übersteigen.

Die Obergrenze des Vorjahresgewinnes ist bei Unternehmen, die nach Unternehmensrecht bilanzieren (z.B. GmbH, AG) das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern). Für alle anderen gilt der steuerliche Gewinn.

Von der Lohnsteuer abgesehen, gibt es keine weiteren Begünstigungen – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen in vollem Umfang an.

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