Die Sonderbetreuungszeit ist Teil der Covid-19 Maßnahmen der Bundesregierung, verankert im § 18b AVRAG. Arbeitgeber erhalten einen Teil der Lohnkosten ersetzt.
Sonderbetreuungszeiten sollen in erster Linie dazu dienen, die Betreuung der Kinder während der Corona bedingten Schulschließungen zu ermöglichen. Der von der Betreuung umfasste Personenkreis ist jedoch größer, es geht um die Betreuung
Eine genaue Definition der Angehörigen findet man auf der Website der Bundesbuchhaltungsagentur, die für die Abwicklung dieser Vergütung zuständig ist. Der Arbeitnehmer darf keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben.
Für freie Dienstnehmer, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann keine Förderung beantragt werden.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Die Sonderbetreuungszeit kann vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 3 Wochen gewährt werden. Der Arbeitgeber kann ein Drittel des bezahlten Entgelts rückerstattet bekommen, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage.
Buchhaltungsagentur des Bundes – Sonderbetreuungszeit Hier finden Sie die Antragsformulare!
AVRAG – Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz