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Umsatzsteuer
3. September 2018

Istbesteuerung erweitert

Nun dürfen alle Freiberufler-GmbHs die Umsatzsteuer bei Zahlungseingang abführen.

Ist- und Sollbesteuerung

Bei der Istbesteuerung ist die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig. Bei der Sollbesteuerung ist die USt bei Leistungserbringung fällig und kann durch Rechnungslegung um maximal ein Monat hinausgezögert werden.

Wer darf nach dem Istsystem versteuern?

  1. Freiberufler ohne Umsatzgrenze: Dazu gehören u.a. Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Vortragende, Steuerberater, Ziviltechniker, aber auch Unternehmensberater
  2. nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe (bis 700.000 € Jahresumsatz)
  3. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 550.000 € Jahresumsatz bzw. 150.000 € Einheitswert)
  4. andere Unternehmer (z.B. Vermieter), wenn diese in den letzten zwei Kalenderjahren maximal 110.000 € Umsatz erzielten
  5. Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen)

Bei den Freiberuflern waren in der Vergangenheit nur natürliche Personen und bestimmte Personengesellschaften im Istsystem. Freiberufler-Kapitalgesellschaften konnten nur dann nach vereinnahmten Entgelten versteuern, wenn sie nach dem jeweiligen Berufsrecht zugelassen waren. Damit konnte z.B. eine Steuerberatungs-GmbH schon immer nach Ist, eine Unternehmensberatungs-GmbH musste nach Soll versteuern. Ab 2019 dürfen nun alle Freiberufler-Kapitalgesellschaften nach Ist versteuern.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind z.B. GmbHs von Unternehmensberatern, Dolmetschern und Übersetzern. Diese können auf Istbesteuerung umsteigen. Allerdings bekommen Unternehmen bis zwei Mio. € Jahresumsatz im Istsystem die Vorsteuern aus den eingekauften Lieferungen und Leistungen ebenfalls erst bei Bezahlung zurück. Damit kann es sein, dass der Vorteil aus der späteren USt-Zahlung vom Nachteil der späteren Vorsteuer-Rückzahlung wettgemacht wird. Wir beraten Sie gerne, ob sich ein Umstieg lohnt.

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