Recht
2. Dezember 2019

Brauche ich für AirBnB einen Gewerbeschein?

Durch ein aktuelles höchstrichterliches Erkenntnis wurde der Spielraum für private Zimmervermietung weiter eingeengt. Konkret hat ein Vermieter ein Appartement in zentraler Wiener Lage an Touristen tageweise, manchmal auch für eine Woche, über einen professionellen Internetauftritt vermietet. Der Preis lag weit höher als bei einer normalen Wohnungsmiete, das Angebot umfasste Bettwäsche und Handtücher, kostenlosen WLAN-Zugang, Nutzung des Flachbildfernsehers und Endreinigung.

Obwohl während der Vermietung kein täglicher Zimmerservice und keine Bereitstellung von Speisen und Getränken erfolgten, wurde auf Gewerbeausübung entschieden. Das bedeutet Anmeldung des freien Gewerbes Beherbergung bis zu 10 Fremdenbetten und Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung!

Bislang war die Vermietung eines einzigen Appartements inklusive eingeschränkter Nebenleistungen noch keine gewerbsmäßige Vermietung. Dem hat das Gericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben und auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ abgestellt, wobei insbesondere dem Internetauftritt ein großer Stellenwert eingeräumt wurde.

Nur wenn die touristische Vermietung mit maximal 10 Betten im eigenen Wohnungsverband erfolgt (also typisches Zimmer mit Frühstück am Land), ist nach wie vor kein Gewerbeschein notwendig.

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