Sozialversicherung
14. März 2016

GSVG-Pflicht auf Dividenden

Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Ge­werblichen Wirtschaft (SVA) sind Erwerbseinkünfte mit Pflichtversicherung, Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausschüt­tungen – also Dividenden – der GmbH an die Gesell­schaf­ter blieben in der Praxis bisher außer Ansatz, da die dafür notwendigen Informationen nicht aus dem Ein­kommen­steuer­bescheid abgelesen werden konnten.

Seit 1.1.2016 gibt es hier eine wesentliche Änderung: Durch die Erweiterung des Formulars zur Meldung der Kapital­er­trag­steuer (Ka1) ist es der Sozialversicherungs­anstalt nun möglich, die ausgeschütteten Beträge in die Bemessungs­grund­lage für die Sozial­ver­sicherungs­beiträge einzu­be­ziehen, da nun im Formular Ka1 die Sozial­ver­sicherungs­nummer und der Name jener Gesellschafter-Ge­schäfts­führer einzutragen sind, die im KESt-Anmelde­zeitraum Aus­schüttungen erhalten haben.

Offen ist, was mit den Ausschüttungen bis Ende 2015 passiert. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits in der Höchstbeitragsgrundlage war, haben Vorjahres-Aus­schüttungen keine Auswirkung. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, ob es für diese Vorjahres-Ausschüttungen eine Amnestie geben wird. Liegen bereits Auskunfts­schrei­ben (Fragebögen) der einzelnen SVA-Landesstellen vor, sollten diese ausgefüllt retourniert werden, ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden bzw. können Beiträge auf Basis der Höchstbeitrags­grundlage vorge­schrieben werden!

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