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Finanzen
15. März 2022

Besteuerung von Kryptowährungen

Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.

Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen

  • Krypto-Altvermögen (Anschaffung der Kryptowährung vor dem 1. März 2021) und
  • Krypto-Neuvermögen (Anschaffung der Kryptowährung ab dem 1. März 2021)

Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.

Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!

Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten. 

Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.

Tausch von Kryptowährungen

Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.

Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.

Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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