
Der Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge wurde für das Kalenderjahr 2026 mit 32,806 Cent pro kWh festgelegt.
Wird ein privat genutztes Firmenfahrzeug an einer öffentlichen Ladestation geladen, kann der Arbeitgeber die dafür anfallenden Stromkosten ohne Ansatz eines Sachbezugs ersetzen – vorausgesetzt eine entsprechende Rechnung liegt vor.
Auch ohne Rechnung – etwa beim Laden zu Hause – ist ein steuerfreier Kostenersatz möglich. Wichtig ist nur, dass die geladenen Strommengen dem Firmenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können. Ein Nachweis kann beispielsweise durch automatische Fahrzeugaufzeichnungen (Ladeort und Lademenge), Smartphone-App, RFID-Chip bzw. -Karte oder automatische Fahrzeug-Authentifizierung an der Ladestation erfolgen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber für 2026 einen Kostenersatz von bis zu 32,806 Cent pro kWh steuerfrei leisten.
Werden die Ladekosten für das private Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers ersetzt, handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Für betriebliche Fahrten können jedoch 0,50 Euro pro Kilometer abgabenfrei ausbezahlt werden.
Stellt der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation zu Verfügung, ist der dort bezogene Strom immer sachbezugsfrei – unabhängig davon, ob ein Firmenfahrzeug oder das private E-Auto geladen wird.