Wolfilser - stock.adobe.com
Steuern
5. Juli 2021

Zinsen für Ratenzahlungen beachten

Auch wenn es nach wie vor relativ einfach ist, einen Zahlungsaufschub oder Raten zu vereinbaren, so verlangen doch alle Behörden wieder Zinsen. Und das zum Teil recht unterschiedlich.

Die Stundungs- bzw. Verzugszinsen hängen bei Finanz und den Sozialversicherungsträgern vom Basiszinssatz ab. Dieser ist seit 2016 unverändert negativ mit -0,62 Prozent. Die einzelnen Behörden berechnen die Zinsen aus Basiszinssatz plus Zuschlag. Aufgrund von Corona wurden einige Zinssätze vorübergehend reduziert:

Behörde Basiszins-satz Zinssatz
p.a.
Anmerkung
Finanzamt + 2,0 % 1,38 % Gilt von 1.7.2021 – 30.6.2024
+ 4,5 % 3,88 % Gilt ab 1.7.2024, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt.
Österreichische Gesundheitskasse ÖGK + 2,0 % 1,38 % Gilt von 1.7.2021 – 30.9.2022
+ 4,0 % 3,38 % Gilt ab 1.10.2022, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt.
Sozialversicherung der Selbständigen SVS + 4,0 % 3,88 % Individueller Ratenantrag und Antrag auf Zinsreduktion/-erlass möglich.

 

Quellen

Finanzamt Zinsenerlass

Österreichische Gesundheitskasse Verzugszinsen 2021

Sozialversicherung der Selbständigen § 35 Abs. 5 GSVG

impuls plus*

Aktuelle Themen