Ein Gastwirt betrieb zwei Skihütten auf rund 1.200 m Seehöhe, direkt an Skiliften. Er kaufte Wetterderivate bei einer Versicherung, um sich vor Verlusten an sogenannten Nicht-Skitagen, die abhängig von der Schneelage sind, zu schützen. Aufgrund bestimmter Schneehöhen erhielt er von der Versicherung 110.000 €. Es stellte sich die Frage, ob diese Zahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme sei. Das Finanzamt bejahte die Steuerpflicht; das Bundesfinanzgericht verneinte diese. Die letzte Entscheidung fällte der Verwaltungsgerichtshof: Wetterderivate dienen der Risikoabsicherung der Betriebe. Sie sind steuerpflichtig, weil sich die Schneelage direkt auf die Gästezahlen auswirkt. Immerhin: Die Kosten für die Derivate sind absetzbar.