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Recht
22. Juni 2021

Wird das Unter­nehmen überleben?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent (zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet), muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenz-antrag stellen. Diese Pflicht obliegt dem Schuldner, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes. 

Wie bereits berichtet (vgl Impuls 4/2020), wurde mit dem 4. Covid-19-Gesetz die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes ausgesetzt. Diese Sonderreglung endet mit 30. Juni 2021

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist gemäß § 67 Insolvenzordnung gegeben, wenn sowohl eine rechnerische Überschuldung als auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegen. Von rechnerischer Überschuldung spricht man, wenn im Liquidationsfall das Vermögen des Schuldners (Aktiva) nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Im Zuge der Fortbestehensprognose wird geprüft, ob das Unternehmen unter Berücksichtigung realistisch geschätzter künftiger Erträge und Aufwendungen zukünftig zahlungsfähig bleiben wird. Hierbei können auch Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen miteinbezogen werden, wenn diese bereits konkret geplant sind und eine Verwirklichung möglich und beabsichtigt ist.

Auswirkungen der Pandemie

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie lassen sich nur schwer einschätzen und werfen viele Fragen auf: Welche Auswirkung hat die Pandemie auf das Konsumverhalten der Bevölkerung?
Haben die staatlichen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung der Unternehmen gegriffen? Wie haben sich die Branche selbst, das wirtschaftliche Umfeld und der Mitbewerb verändert? Welche neuen Vorschriften sind zukünftig einzuhalten und wie kostspielig ist eine Umsetzung?

Positive Entwicklung glaubhaft machen

Eine Fortbestehensprognose muss vorerst über einen Planungszeitraum von 12 Monaten glaubhaft darstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist. In einem weiteren Schritt ist für einen Zeitraum von zwei bis drei Geschäftsjahren eine positive Entwicklung des Unternehmens glaubhaft zu machen. Ergänzend können (alternative) Maßnahmen beigefügt werden, welche die Erfolgsaussichten untermauern. Die Prognose muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Branchenentwicklung und des wirtschaftlichen Umfeldes erstellt werden und längerfristig die positive Entwicklung widerspiegeln. Für die Erstellung der Fortbestehensprognose müssen Sie sich in Hinblick auf die Covid-19-Krise auch damit auseinandersetzen, inwiefern Umsatz- und Ergebniseinbrüche aber auch Forderungsausfälle ihre eigene Schuldensituation beeinflussen und einer positiven Fortbestehensprognose entgegenstehen. Es ist bei allen Arten von Schulden zu prüfen, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Tipp: Alle Annahmen und Grundlagen unbedingt schriftlich dokumentieren.

Externe Berater zuziehen

In Abwägung der einzelnen Faktoren müssen Sie entscheiden, ob eine positive Fortbestehensprognose überhaupt möglich ist oder – zur Vermeidung späterer Haftungsinanspruchnahmen der Leitungsorgane – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ist.

Wir empfehlen, die Fortbestehensprognose nicht allein zu erstellen, sondern externe Berater hinzuzuziehen.

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