PeopleImages | iStockPhoto
Familie
30. September 2021

Wenn die Unter­nehmerin oder der Unternehmer stirbt …

Bei Todesfällen von Selbständigen herrscht oft neben großer Betroffenheit auch Ratlosigkeit, was für die Hinterbliebenen zu tun ist. Wir geben hier einen Überblick.

Erbrecht

Als Erbe eines Unternehmens sollte man die Möglichkeit einer „bedingten Erbantrittserklärung“ überlegen, da nur so eine Haftung für Schulden ausgeschlossen werden kann. Achtung: Betreibt man das Unternehmen länger als drei Monate nach Einantwortung – also der gerichtlichen Übergabe der Verlassenschaft an die Erben – weiter, so haftet man unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen. Das gilt auch bei bedingter Erbantrittserklärung! Abhilfe schafft nur eine entsprechende Mitteilung an die Gläubiger, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Eintragung ins Firmenbuch.

Berufsbefähigung und Gewerbe

Stirbt der Gewerbeinhaber, erlischt auch die Gewerbeberechtigung. Das gilt auch für freiberufliche Befähigungen. Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es unterschiedliche Regelungen für den Fortbetrieb. Lassen Sie sich von der jeweiligen Kammer beraten.

Mietrecht

Der Mietvertrag eines Geschäftslokals geht auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Soll dieser beendet werden, so muss man diesen schriftlich kündigen.

Steuerrecht

Für die laufenden Steuerzahlungen ist die von der Verlassenschaft bevollmächtigte Person verantwortlich. Wird das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt, hat das auch steuerliche Konsequenzen. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitsrecht

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Sollen diese beendet werden, so muss man kündigen oder einvernehmlich auflösen. Nur bei Lehrlingen erlischt das Lehrverhältnis mit dem Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbildner vorhanden ist.

Sozialversicherung

Ein Antrag auf Witwen-/Witwerpension gilt nur dann rückwirkend ab dem Todestag, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. War der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die AUVA innerhalb von fünf (!) Tagen zu informieren und die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Zusätzlich muss man die Österreichische Gesundheitskasse informieren, wenn Dienstnehmer beschäftigt sind.

Informationen der Wirtschaftskammer

wko.at > Suche: „Todesfall“

  • Maßnahmen im Todesfall eines/r Unternehmers/-in
  • Steuerliche Maßnahmen im Todesfall eines Unternehmers
impuls plus*

Aktuelle Themen