Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:
Die Änderung der Lohnkontenverordnung tritt mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:
Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.
Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.