Recht
12. September 2016

Spendenempfänger: ab 2017 wird gemeldet

Wie bekannt, können ab 2017 Spenden von Privat­per­so­nen an begünstigte Rechtsträger nur mehr dann ab­ge­setzt werden, wenn sie der spendenempfangenden Organisation ihren vollen Namen samt SV-Nummer be­kannt geben.

Ein Spender kann jedoch der Organisation schriftlich unter­sagen, seine Daten dem Finanzamt zu übermitteln. Ein Steuerabzug ist dann aber nicht mehr möglich. Nur wenn die Datenübermittlung nachweislich gescheitert oder un­möglich ist, können Spender weiterhin den Spendenabzug beantragen.

Dasselbe gilt, wenn die spendenempfangende Organi­sation keine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Dann muss diese eine Spendenbestätigung ausstellen, in der insbesondere die Registrierungsnummer, unter der die Ein­richtung in die Liste der begünstigten Spenden­em­pfän­ger eingetragen ist, aufscheint.

Zum Datenschutz: Begünstigte Spendenempfänger müs­sen die zu übermittelnden Daten kryptografisch ver­schlüs­seln. Hierzu dient das sogenannte „be­reichs­spe­zifische Personenkennzeichen“ (bPK). Die Organisationen müssen eine Erstausstattung ihrer Datenanwendung mit be­reichs­spe­zifischen Personenkennzeichen beantragen. Nähere Informationen dazu gibt es unter www.stammzahlenregister.gv.at.

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