Rechnungswesen
20. September 2022

Sind Verkehrsstrafen absetzbar?

In § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die steuerlich absetzbaren Werbungskosten geregelt. Als Werbungskosten werden Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen definiert.

Hieraus wäre theoretisch ableitbar, dass alle Aufwendungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang stehen, abzugsfähig sein könnten.

Darunter könnte beispielsweise auch ein Organmandat für das Falschparken im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Entladung von Waren oder Ähnliches subsumiert werden.

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 ist in diesem Fall eine absetzbare Betriebsausgabe vorgelegen. In 2011 wurde allerdings die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen im Gesetz verankert. Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder der EU verhängt werden, sind gemäß § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Pönalcharakter der Strafe nicht unterlaufen wird. Die Sanktionen sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.

Das Absetzverbot von Strafen und Geldbußen umfasst sowohl den Bereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer.

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