Ab Jänner 2019 wird die Kammerumlage anders berechnet. Durch zwei Änderungen in der Berechnung werden die Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs finanziell etwas entlastet.
Grundsätzlich unterliegen alle Mitglieder der Wirtschaftskammern der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt.
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bzw. auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer – somit die Summe der Vorsteuern – bilden die Bemessungsgrundlage für die KU1.
Ab dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.
Die zweite wesentliche Neuerung bei der KU1 ist die Senkung des Hebesatzes – das ist der Beitragssatz – von 0,3 Prozent auf 0,29 Prozent bis zu einer Bemessungsgrundlage von 3 Mio. Euro. Bei übersteigenden Beträgen kommt ein Staffeltarif zur Anwendung:
Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) | Hebesatz (Beitragssatz) |
bis 3 Mio. Euro | 0,2900 Prozent |
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro | 0,2755 Prozent |
übersteigender Teil | 0,2552 Prozent |
Diese Änderungen müssen im Rechnungswesen umgesetzt werden. Die programmtechnischen Änderungen werden in der Regel vom Buchhaltungsprogramm mit dem Jahresupdate 2019 ausgeliefert.
Tipp für Selbstbucher: Wir unterstützen Sie gerne bei der Kontrolle, ob die KU1 korrekt berechnet wird.