Wer Gutscheine ausgibt, sollte die neue Umsatzsteuerregelung prüfen. Wir geben einen Überblick über die Änderungen ab 1.1.2019 und wie Sie die sofortige USt-Pflicht vermeiden.
Aufgrund einer EU-Richtlinie ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 1.1.2019.
Verkäufe von Wertgutscheinen waren bisher beim Kauf umsatzsteuerfrei, erst bei der Einlösung – also wenn die Ware über den Ladentisch ging – fiel die USt an. War die Leistung bereits konkret, fiel beim Kauf analog einer Anzahlung USt an.
Es wird nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, wobei der wesentliche Unterschied der Zeitpunkt der Besteuerung ist. Während bei einem Einzweckgutschein die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins anfällt, besteht bei einem Mehrzweckgutschein die USt-Pflicht erst bei Einlösung.
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn
bei der Ausstellung feststehen. Bei einem Gutschein, bei dem dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.
Im Beispiel 4 kommt es zu einer Änderung gegenüber der alten Rechtslage. Hier kann man sich z.B. helfen, wenn man auch Schokoriegel (10 Prozent USt) im Geschäft anbietet. Damit ist dann die geschuldete Umsatzsteuer nicht von vornherein klar und der Gutschein wird zu einem Mehrzweckgutschein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich für den Großteil der Wertgutscheine nichts ändert. Für bestimmt Fälle, kann es zu Änderungen kommen, die man aber durch eine geschickte Sortimentsänderung umgehen kann.
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Weitere Infos: Rz 4 Umsatzsteuerrichtlinie