Im Rahmen der „Quick Fixes“ verschärfte die EU die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ab 1.1.2020 besonders auf die Nachweise achten.
Ig Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben. Bisher mussten für die Steuerfreiheit die materiellen nicht aber alle formalen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Mit kommendem Jahr weht ein schärferer Wind, denn es müssen zusätzlich folgende Bedingungen zwingend erfüllt werden:
Achtung: Die Aufnahme in die ZM ist auch Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedsstaat.
Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten. Dafür unterscheidet man zwei Gruppen:
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, wer den Transport organisiert:
Transport organisiert: |
Lieferant |
Empfänger |
Nachweis |
zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1 |
zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1 |
zusätzlich |
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Schriftliche Erklärung des Empfängers, dass er den Transport veranlasst hat. Diese muss bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferanten sein. |
In den Erläuterungen zum Steuerreformgesetz 2020, in dem die EU-Richtlinie in Österreich umgesetzt wurde, ist zu lesen, dass auch die bisher gültigen Beförderungs- und Versendungsnachweise weiterhin gelten. Diese sind in der Verordnung BGBl II 401/1996 geregelt und weiterhin in Kraft.
Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.
Organisieren Sie daher rechtzeitig Ihren unternehmensinternen Prozess, damit die erforderliche gültige UID-Nummer und die notwendigen Nachweise bei der jeweiligen ig. Lieferung abgelegt oder abgespeichert wird. Wir unterstützen Sie gerne dabei.