International
20. November 2019

Lieferungen in EU-Staaten: Mit 2020 kommt strengere Nachweispflicht

Im Rahmen der „Quick Fixes“ verschärfte die EU die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ab 1.1.2020 besonders auf die Nachweise achten.

Erweiterung der materiellen Voraussetzungen

Ig Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben. Bisher mussten für die Steuerfreiheit die materiellen nicht aber alle formalen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Mit kommendem Jahr weht ein schärferer Wind, denn es müssen zusätzlich folgende Bedingungen zwingend erfüllt werden:

  • Gültige UID-Nummer des Empfängers im anderen Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Lieferung
  • Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer (Verkäufer)

Achtung: Die Aufnahme in die ZM ist auch Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedsstaat.

Einheitliche Transportnachweise

Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei einander nicht widersprechende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten. Dafür unterscheidet man zwei Gruppen:

Gruppe 1 – Unterlagen zum Versand

  • Unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
  • Konnossement
  • Transportrechnung etc.

Gruppe 2 – andere Unterlagen

  • Versicherungspolizzen für den Warentransport,
  • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen,
  • Öffentliche Ankunftsbestätigung der Waren z.B. durch einen Notar
  • Quittungen über die Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter, etc.

 

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt davon ab, wer den Transport organisiert:

Transport organisiert:

Lieferant

Empfänger

Nachweis

zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1
oder
je ein Nachweis aus einer der beiden Gruppen

zwei unabhängige Nachweise aus Gruppe 1
oder
je ein Nachweis aus einer der beiden Gruppen

zusätzlich

 

Schriftliche Erklärung des Empfängers, dass er den Transport veranlasst hat. Diese muss bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferanten sein.

In den Erläuterungen zum Steuerreformgesetz 2020, in dem die EU-Richtlinie in Österreich umgesetzt wurde, ist zu lesen, dass auch die bisher gültigen Beförderungs- und Versendungsnachweise weiterhin gelten. Diese sind in der Verordnung BGBl II 401/1996 geregelt und weiterhin in Kraft.

Vorbereitung noch in 2019

Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.

Organisieren Sie daher rechtzeitig Ihren unternehmensinternen Prozess, damit die erforderliche gültige UID-Nummer und die notwendigen Nachweise bei der jeweiligen ig. Lieferung abgelegt oder abgespeichert wird. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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