Seit Jänner 2018 ist die Kündigungsfrist für Angestellte mit wenigen Wochenstunden nicht mehr extra geregelt. Für sie gilt die sechswöchige Kündigungsfrist wie bei anderen Angestellten.
Für Teilzeitangestellte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als
galt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Damit haben alle Angestellten – egal für wie viele Stunden sie angestellt sind – eine sechswöchige Kündigungsfrist. Das betrifft auch geringfügig Beschäftigte.
Sie können – sofern das im Kollektivvertrag erlaubt ist – im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine Arbeitgeberkündigung zum 15. oder Letzten des Monats möglich ist. Ansonsten gilt automatisch der Quartalsletzte als Kündigungstermin.