Dienstnehmer
21. September 2020

Kann man die Kurzarbeit nochmals verlängern?

Für besonders hart von der Krise betroffene Betriebe kann die Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 um bis zu weitere sechs Monate, also vorerst bis höchstens 31. März 2021, verlängert werden.

Für Unternehmen, bei denen Kurzarbeit am 1. März begonnen hat und diese daher wegen der Maximaldauer von sechs Monaten schon am 31. August endet, gibt es die Möglichkeit, die Kurzarbeit auch für den September (zu den alten Bedingungen) zu vereinbaren.

Was ist neu?

  • Die Arbeitszeit kann auf 30 % bis 80 % reduziert werden (bisher 10 % bis 90 %).
  • Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die wirtschaftliche Betroffenheit geprüft. Dafür muss man eine vom Steuerberater bestätigte Prognoserechnung vorlegen.
  • Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft. Sofern das AMS Weiterbildung gemeinsam mit dem Betrieb organisiert, erfolgt die Weiterbildung in der Freizeit, gilt also nicht als bezahlte Arbeitszeit.
  • Es wird sichergestellt, dass die Lehrlingsausbildung trotz Kurzarbeit ordnungsgemäß erfolgen kann.

Alle übrigen Bestimmungen (insb. Nettobezug 80 bis 90 % des bisherigen Nettobezugs, Ersatz sämtlicher Kosten je Ausfallstunde, Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit ein Monat) bleiben unverändert aufrecht.

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