Sogenannte höchstpersönliche Tätigkeiten werden künftig direkt dem Leistungserbringer zugerechnet, auch wenn die Abrechnung über eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
Die bisherige Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wurde ab 1.1.2016 in das Einkommensteuergesetz übernommen.
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Höchstpersönliche Tätigkeiten werden nur von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftlern, Sportlern und Vortragenden ausgeführt.
Organschaftliche Vertreter sind insbesondere GmbH-Geschäftsführer, AG- und Stiftungs-Vorstände.
Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht nur bloße Hilfstätigkeiten wie etwa Schreibarbeiten ausüben.
Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Honorare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll besteuert werden. Auch die Lohnnebenkosten konnten dadurch vermieden werden. Durch die direkte Zurechnung fällt nun sofort Einkommensteuer an, die aber durch die Steuerreform 2015/2016 attraktiver wurde.