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Recht
14. März 2016

Höchstpersönliche Tätigkeiten

Sogenannte höchstpersönliche Tätigkeiten werden künf­tig direkt dem Leistungserbringer zugerechnet, auch wenn die Abrechnung über eine Kapitalgesellschaft er­folgt.

Die bisherige Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wurde ab 1.1.2016 in das Einkommensteuergesetz über­nommen.

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft ab­gerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhe­ben­den Betrieb verfügt.

Höchstpersönliche Tätigkeiten werden nur von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftlern, Sportlern und Vortra­gen­den ausgeführt.

Organschaftliche Vertreter sind insbesondere GmbH-Ge­schäftsführer, AG- und Stiftungs-Vorstände.

Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht nur bloße Hilfstätigkeiten wie etwa Schreibarbeiten ausüben.

Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Hono­rare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll be­steuert werden. Auch die Lohnnebenkosten konnten da­durch vermieden werden. Durch die direkte Zurechnung fällt nun sofort Einkommensteuer an, die aber durch die Steuer­reform 2015/2016 attraktiver wurde.

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