Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen noch in Papierform einreichen.
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 700 Euro pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafe kann bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis auf das Dreifache (2.100 Euro) und bei großen Kapitalgesellschaften bis auf das sechsfache (4.200 Euro) angehoben werden. Kleinstkapitalgesellschaften (siehe unten) zahlen die Hälfte.
Eine Kleinstkapitalgesellschaft muss zwei von drei Merkmalen unterschreiten: