Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) sind ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der laufenden Steuerpflicht. Diese Vorauszahlungen stellen für viele Unternehmer einen wesentlichen Liquiditätsfaktor dar, dem vor allem in Zeiten der hohen Zinspolitik eine große Bedeutung zukommt.
ESt-VZ werden mittels Bescheid festgesetzt und vierteljährlich vorgeschrieben. Die Höhe richtet sich nach der letztgültigen Veranlagung der Einkommensteuer. Basis ist die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr zuzüglich 4 % für das folgende Kalenderjahr. Liegt die Basis weiter zurück, kommen noch 5 % pro Jahr dazu. Vorauszahlungen bis 300 € werden mit null festgesetzt. Ist mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Einkommensteuer zu erwarten, kann die Höhe der Vorauszahlung über Antrag abgeändert werden. Die Änderung der Höhe erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch das Finanzamt. Die Antragstellung hat bis zum 30.9. zu erfolgen, bei Katastrophenschäden ist die Frist der 31.10.
Erhöhungen und Herabsetzungen
Im Falle einer Erhöhung der Vorauszahlung wird der Unterschiedsbetrag bei Fälligkeit der nächsten Quartalszahlung berücksichtigt. Bei einer Herabsetzung entsteht die Gutschrift bereits mit Bekanntgabe.
Körperschaftsteuer
Auch Kapitalgesellschaften müssen quartalsweise Vorauszahlungen leisten. Im Unterschied zur ESt-VZ kann hier nicht auf null herabgesetzt werden. Die Mindest-KÖSt ist stets zu bezahlten.