vectorlia | AdobeStock
Jungunternehmer
15. März 2023

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

  • Mindestbeitragsgrundlage: 6.011 € p.a.
  • Höchstbeitragsgrundlage: 81.900 € p.a.

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr. 

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann.  

Tipp: 

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp: 

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

impuls plus*

Aktuelle Themen