Und täglich grüßt das Murmeltier. Zumindest in Sachen Kurzarbeit (KUA). Doch zum Glück muss man hier sagen, denn das Modell ist inzwischen für Corona-betroffene Unternehmen sehr attraktiv.
Das AMS hat die Richtlinie für die Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) am 19.3.2020 veröffentlicht. Damit sind die Rahmenbedingungen für die KUA geklärt und man kann sich ausrechnen, was es für das eigene Unternehmen bedeutet.
Da die KUA auch rückwirkend möglich ist, empfehlen wir, sich die Angelegenheit in Ruhe zu überlegen. Wir erstellen bereits Berechnungsbeispiele und beraten Sie über Alternativen wie Arbeitszeitreduktion oder Aussetzung von Arbeitsverhältnissen. Von Seiten der Bundesregierung wurde zugesagt, dass die Fördermittel nicht nach dem „First-come-first-serve“-Prinzip vergeben werden, sondern dass alle Unternehmen unterstützt werden. Also besser einmal oder auch öfter darüber schlafen!
Um möglichst viele Arbeitsplätze zu retten, übernimmt das AMS alle Kosten der Ausfallsstunden. Das Modell sieht vor, dass über den Zeitraum der Kurzarbeit durchschnittlich 10 – 90 Prozent der Normalarbeitszeit geleistet wird. Dabei kann es auch Phasen geben, in denen gar nicht gearbeitet wird.
Der Arbeitgeber zahlt nur jene Stunden, die der Dienstnehmer tatsächlich für das Unternehmen leistet. Es werden folgende Kosten übernommen:
Die Mitarbeiter erhalten ein Mindestnettoentgelt, das vom Bruttoentgelt vor KUA abhängt:
Das Mindestnettoentgelt ist unabhängig davon, wieviel Stunden tatsächlich geleistet wurden.
In der monatlichen Lohnverrechnung wird das Mindestnettoentgelt abgerechnet und vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter ausbezahlt. Die lohnabhängigen Abgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten sind für das bezuschusste Brutto-Entgelt zu bezahlen, wobei man hier unkompliziert um Stundung ansuchen kann.
Die Abrechnung muss bis 28. des Folgemonats beim AMS eingelangt sein. Hier sind die geleisteten Stunden anzugeben. Danach zahlt das AMS einen Pauschalsatz pro Ausfallsstunde an den Arbeitgeber aus. Dadurch müssen Löhne und Gehälter mindestens ein Monat vorfinanziert werden.
Der Antrag kann auch rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. Überlegen Sie, ob eventuell im März noch alter Urlaub aufgebraucht wird und der Beginn auf 1.4. verschoben wird. Durch den späteren Beginn verschiebt sich die KUA. Allerdings ist auch die Behaltefrist für die Dienstnehmer zu bedenken. Diese gilt während der KUA und einen Monat danach.
Vor Beginn der Kurzarbeit sollen Urlaub vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumiert werden, da ein Verbrauch nicht einseitig angeordnet werden kann. Hier ein wichtiger Hinweis: Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (also z.B. Urlaub, Krankheit, Zeitguthabenverbrauch) wird keine Beihilfe seitens des AMS erstattet. Oder anders gesagt, während Urlaub und Krankenstand zahlt der Arbeitgeber auch während der KUA das Entgelt in voller Höhe weiter.
Während der Kurzarbeit und der zusätzlichen Behaltefrist ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuhalten.
Für die Kurzarbeit ist eine Sozialpartner-Vereinbarung abzuschließen. Zusätzlich ist ein AMS-Antragsformular auszufüllen. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Eine gute Übersicht ber das Verfahren finden Sie auch auf der Website des AMS und der Wirtschaftskammer:
Wirtschaftskammer: Handlungsanleitung „Corona-Kurzarbeit“
Wirtschaftskammer: Corona-Kurzarbeit
Sollte der Link nicht funktionieren: www.wko.at > Corona-Kurzarbeit beantragen
AMS: COVID-19-Kurzarbeit