Kurz vor der Wahl wurde eine Angleichung der Arbeiter an die Angestellten beschlossen. Die gravierendste Änderung betrifft die Kündigungsfristen:
Angleichung der Kündigungsfristen – erst 2021
Die für Arbeitgeber mit deutlichen Mehrkosten verbundene Maßnahme wurde bis 2021 hinausgeschoben: die volle Angleichung der Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen, ab dem dritten Arbeitsjahr volle zwei Monate. Danach steigt die Frist stufenweise bis hin zu fünf Monaten ab dem 26. Arbeitsjahr.
Nur mit Ablauf des Kalendervierteljahres kann gekündigt werden. Der Arbeitsvertrag kann aber eine Kündigung auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vorsehen. Die bisherigen Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter (in der Regel eine bis zwei Wochen, bei Bäckern aber z.B. nur ein Tag!) sind damit in einigen Jahren Vergangenheit.
Lediglich für Saisonbetriebe, insbesondere in der Bau- und Tourismusbranche, soll es weiterhin Ausnahmen durch Kollektivvertrag (also kürzere Kündigungsfristen) geben können.
Angleichung und Verbesserungen beim Krankenentgelt – bereits ab Juli 2018
Ab Juli 2018 gilt: Arbeiter und Angestellte bekommen bei Krankheit sechs Wochen vollen Lohn bzw. volles Gehalt. Ab dem zweiten Dienstjahr sind es bereits acht Wochen (statt bisher erst ab dem sechsten Dienstjahr).
Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
Auch Lehrlinge bekommen bei Krankheit länger ihren Lohn und ihr Gehalt: Bisher musste maximal vier Wochen das Entgelt weitergezahlt werden, nunmehr werden es acht Wochen sein. Weitere vier Wochen bekommen sie das halbe Entgelt (bisher zwei Wochen).
Sonstige Verbesserungen: