RechtSteuern
30. November 2015

Abgabenänderungsgesetz 2015

Die große Steuerreform wurde vom Parlament längst ab­ge­segnet. Aber damit ist für heuer noch nicht Schluss! Das nächste Gesetzespaket, wirksam ab 1.1.2016, bringt eine gute und eine schlechte Nachricht.

Zunächst die gute:

Die Regelung „Gewinnausschüttung vor Einlagen­rückzah­lung“ ist wieder weg. Ab 2016 hätten Gesellschafter-Aus­zahlungen an natürliche Personen vorrangig 27,5 % Kapi­talertragsteuer gekostet. Es können also auch bei Reinge­winnen weiterhin die von Gesellschaftern zuvor gewährten Zuschüsse (Einlagen) wieder rückgeführt werden, ohne dass dafür Kapitalertragsteuer anfällt. Es kann aber nicht mehr an Einlagen rückgezahlt werden als vorhanden ist, darüber hin­aus gelten sie als Gewinnausschüttung. Umgekehrt kann nur so viel maximal als steuerliche Ausschüttung gelten wie an angehäuften Gewinnen vorhanden ist.

Nun die schlechte:

Bisher wurden Wertsteigerungen von in das EU-Ausland überführten (Teil)betrieben und Wirtschaftsgütern solange nicht besteuert, als diese nicht verkauft oder in ein Drittland verschafft wurden. Nun ist ein Ratenzahlungskonzept ge­plant: Die im Zeitpunkt der Überführung ins EU-Ausland be­stehenden stillen Reserven werden be­steuert. Die darauf lastende Einkommen- oder Körperschaftsteuer darf für An­la­ge­vermögen in sieben Jahresraten, für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten entrichtet werden. Weiterhin gilt, dass im Falle von Drittländern eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.

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