Recht
21. September 2020

Wann muss ein Insolvenz­antrag gestellt werden?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent, also zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet, muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Für aussichtsreiche Sanierungsbemühungen gewährt das Gesetz zuvor allerdings eine Frist von 60 Tagen. Die Frist wird auf 120 Tage verlängert, wenn die materielle Insolvenz auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit etwa durch Covid-19-Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche, Forderungsausfälle, Einrichtungen von Tele-Arbeitsplätzen oder teure Ressourcenbeschaffung ausgelöst wurde.

Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig,

wenn sie nachhaltig nicht mehr in der

Lage ist, mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.

Liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, ist noch kein Insolvenzeröffnungsgrund verwirklicht. Hier wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Mittel innerhalb weniger Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederbeschafft werden können.

Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass viele Unternehmer zwar unmittelbar durch die derzeitige Krisensituation in massive Liquiditätsschwierigkeiten geraten, aber aufgrund zu erwartender Entschädigungszahlungen ihren Zahlungspflichten bald wieder nachkommen können.

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