Durch Erhöhung im April und Ausweitung der Anspruchsberechtigten wird der Ausfallsbonus noch attraktiver. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es schlechte Nachrichten: Sie bekommen keinen Ausfallsbonus.
Nach dem März wird nun auch der April von 15 auf 30 Prozent für den reinen Ausfallsbonus angehoben. Die Obergrenze steigt von 30.000 auf 50.000 Euro. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 bleibt bei 15 Prozent. Den Ausfallsbonus März kann man seit 16. April beantragen; jenen für April ab 16. Mai. Die Frist endet jeweils mit 15. auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats.
Seit 19. April können auch diese Branchen einen Ausfallsbonus beantragen. Der Antrag ist aber nicht über FinanzOnline sondern über die Website der AMA zu stellen: www.eama.at
Derzeit kommt es vor, dass zwar der Ausfallsbonus überwiesen wird, aber kein Infomail verschickt wird. Tipp: Prüfen Sie zuerst das Bankkonto bevor Sie bezüglich Erledigung bei der COFAG nachfragen.
In den neu veröffentlichten FAQs zum Ausfallsbonus wird nun die Meinung vertreten, dass der Ausfallsbonus für GmbH-Gesellschafter-GF nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eine Unternehmerin oder einen Unternehmer nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) handelt und Förderungen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen.
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, sollte zuwarten. Die COFAG ist grundsätzlich mit der Finanz verbunden und kann über die Branchenkennzahl der Steuererklärung überprüfen, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn der Zeitpunkt der Antragstellung vor Veröffentlichung der Klarstellung war, ist nicht von vorsätzlichem Förderbetrug auszugehen. Allerdings muss man im Hinterkopf behalten, dass zu Unrecht ausbezahlte Förderungen auch zurückverlangt werden können. Neue Anträge ab dem 22.4.2021 – das ist das Datum der Veröffentlichung der neuen FAQs – sind heikel.
Bei den Sonderfällen, insbesondere wenn ein Unternehmen neben steuerbaren auch nicht steuerbare Umsätze (z.B. Auslandsumsätze) tätigt, gibt es nun eine erfreuliche Klarstellung: Sowohl die Umsätze im Betrachtungszeitraum als auch im Vergleichszeitraum sind je nach Art der erzielten Umsätze entweder nach Umsatzsteuergesetz oder nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln.
FAQs – Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus (Stand: 22. April 2021)
Finanzministerium: Information zu Härtefallfonds und Ausfallsbonus bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen
Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus
Finanzministerium: Erklärvideo zum Ausfallsbonus
Arbeitgeber müssen ab 2021 die Homeoffice-Tage ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Behörden melden. Für das erste Halbjahr darf man schätzen.
Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Informationen mit dem Jahreslohnzettel L16 an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Am 25. März 2021 wurde die Verordnung insofern geändert, als auch die Homeoffice-Tage der Belegschaft ab dem Jahr 2021 gemeldet werden müssen.
Hintergrund ist das neue Homeoffice-Pauschale in Höhe von drei Euro pro Tag (max. 300 Euro pro Jahr). Dieses kann entweder direkt als steuerfreier Kostenersatz ausbezahlt werden oder es reduziert die Steuerbasis in der Arbeitnehmerveranlagung.
Gibt es bis jetzt keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage, so darf man im ersten Halbjahr aufgrund von Erfahrungswerten schätzen. Ab 1.7.2021 muss aber exakt ermittelt werden.
Tipp: Adaptieren Sie rechtzeitig Ihre Zeitaufzeichnungen, damit Sie Anfang 2022 ohne großen Aufwand die Anzahl der Tage kennen.
Die Meldung erfolgt elektronisch im Rahmen der L16-Übermittlung bis zum 28.2. des Folgejahres. Wir informieren unsere Lohnverrechnungsklienten zum Jahreswechsel und erledigen die Meldung fristgerecht für Sie.
Der Härtefallfonds soll als rasche Akuthilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer die Lebenserhaltungskosten in der Coronakrise abdecken. Mit der neuen Richtlinie wurde die Auszahlung erhöht und verlängert.
Wirtschaftskammer: Härtefall-Fonds
Bundesministerium für Finanzen: Richtlinie Härtefallfonds
Was ist zu beachten, wenn man aufgrund Corona-Homeoffice in einem anderen Staat als üblicherweise arbeitet?
In grenznahen Gebieten arbeiten viele Arbeitnehmer über die Grenze. Dann zahlt man im Tätigkeitsstaat – also im Staat des Arbeitgebers – die Lohnsteuer. Ausnahmen gibt es, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Grenzgängerregelung enthält. Diese gibt es für Österreich nur in den DBA mit Deutschland, Italien und Liechtenstein. Hier darf der Ansässigkeitsstaat besteuern.
Ad Grenzgänger: Ein Grenzgänger ist ein Arbeitnehmer, der an der Grenze ansässig ist und im anderen Staat in Grenznähe arbeitet und sich üblicherweise täglich dorthin zur Arbeit begibt.
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Beispiel: Herr Muster lebt in Bayern und arbeitet in Innsbruck. Er ist kein Grenzgänger, somit führt sein österreichischer Arbeitgeber die Lohnsteuer im Tätigkeitsstaat (Österreich) ab. |
Wer aufgrund von Corona ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet, muss die Homeoffice-Tage im Tätigkeitsstaat – das ist nun der Ansässigkeitsstaat – versteuern. Arbeitet man außerdem am Arbeitgeberort, so versteuert man diese Tage im Staat des Arbeitgebers. Fazit: Man muss die Tage nach dem Tätigkeitsort bei Homeoffice und Arbeitsstätte aufteilen und getrennt versteuern. Eine mühsame Angelegenheit!
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Beispiel Fortsetzung: Seit Corona arbeitet Herr Muster im bayrischen Homeoffice. Aufgrund des Tätigkeitsortes wäre er nun in Deutschland steuerpflichtig. |
Ausnahmen gibt es nur in den DBA mit Deutschland, Liechtenstein und Italien. Hier wurde klargestellt, dass ein durch die COVID-19 Pandemie erzwungenes Homeoffice nichts an der Einstufung als Grenzgänger ändert.
Gegenüber Deutschland geht die Spezialregelung sogar noch weiter: Hier werden die Homeoffice-Tage, die allein aufgrund der Coronakrise entstanden sind, weiterhin dem Tätigkeitsstaat vor Corona zugerechnet.
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Beispiel Fortsetzung: Durch die Sonderregelung mit Deutschland bleibt Herr Muster trotz Homeoffice in Österreich steuerpflichtig. |
Ab dem Jahr 2020 wären auch ausländische Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei österreichischen Arbeitnehmern verpflichtet. Durch Corona wurde diese Verpflichtung nun abgemildert. Alternativ zum Lohnsteuerabzug, kann der Arbeitgeber eine Bestätigung mit Namen, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Bruttobezügen ans österreichische Finanzamt übermitteln.
Finanzministerium: Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Auf dem Weg in die digitale Zukunft gibt es wieder eine Reihe von Förderungen. Da heißt es schnell sein, da die Fördertöpfe begrenzt sind.
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) unterstützt KMU beim digitalen Kompetenzaufbau ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vergibt bis zu 10 Digital Skills Schecks für externe Weiterbildung im Bereich digitale Kompetenzen. Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt maximal 1.000 Euro pro Scheck und max. 80 Prozent der Kurskosten.
Die Ausschreibung läuft von 19.3. bis 15.12.2021 und ist mit 2,6 Mio. Euro begrenzt. Sind die Fördermittel ausgeschöpft, sind keine Anträge mehr möglich. Tipp: Beantragen Sie so rasch wie möglich.
Für den Antrag muss man in eCall einsteigen. Dieses kann man auf der Webseite der FFG anlegen.
Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) fördert E-Commerce-Projekte mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderbaren Projektkosten, die zwischen 3.000 und 60.000 Euro liegen müssen.
Hier fallen z.B. der Aufbau einer professionellen Internetpräsenz zur Vermarktung oder ein Online-Shop hinein. Aber auch alle Prozesse rund um den E-Commerce sind förderbar.
aws Digitalisierung – spezielle Konditionen / Bedingungen: KMU.E-Commerce
Mit diesem Programm unterstützt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich die individuelle Beratung in den Bereichen Geschäftsmodelle und Prozesse (inkl. Ressourcenoptimierung), E-Commerce und Online-Marketing, IT-und Cybersecurity sowie Digitale Verwaltung. Anschließend an die Beratung kann auch die Umsetzung des Digitalisierungsprojekts (auch Neuinvestitionen) gefördert werden. Die einzelnen Förderungen:
Auch die Länder (und manche Gemeinden) fördern Digitalisierungsvorhaben. Wir haben eine Übersicht für Sie zusammengestellt:
Auch wenn wir aufgrund von Corona kaum privat reisen können, so waren berufliche Reisen immer erlaubt. Wenn Sie 2020 beruflich in einem Nicht-EU-Staat unterwegs waren, können Sie bis 30. Juni die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen.
Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September für den Rückerstattungsantrag Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bis 30. Juni 2021 eingelangt sein. Das betrifft zB Länder wie die Schweiz oder Norwegen.
Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Sie brauchen nur betragsmäßig bestimmte Rechnungen mitschicken und haben bis 30. September dafür Zeit. Die Details dazu bringen wir in unserer August-Ausgabe.
Hier ist der Zug für 2020 bereits abgefahren. Das Vereinigte Königreich (UK) hat ausnahmsweise den 30.3.2021 als Deadline fixiert. Für 2021 sollte es wieder der 30.6. des Folgejahres sein.
Eine nochmalige Verlängerung der Förderschiene für gemeinnützige Vereine auf das erste Halbjahr 2021 ist geplant.
Die Bundesregierung hat verkündet, dass der NPO-Fonds für das erste Halbjahr 2021 verlängert und voraussichtlich ab Juli beantragbar sein wird. Die Förderungs-Eckdaten werden sich am NPO-Fonds des 2. und 3. Quartals 2020 orientieren. Der Wiedererkennungswert soll jedenfalls hoch sein. Die Abwicklung erfolgte schon bisher über das Portal des AWS und hat sehr gut funktioniert. Dies ist sehr erfreulich für alle gemeinnützigen Vereine, Kirchen und freiwillige Feuerwehren.
Die Anträge für das 4. Quartal 2020 können noch bis 15. Mai 2021 gestellt werden. Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen.
Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Corona-Geimpfte finden ihre Impfung bereits im elektronischen Impfpass.
Den Einstieg zum elektronischen Impfpass finden Sie unter:
Sie können beim Einloggen auch das Häkchen in Vertretung anhaken. Dann können Sie auch die Daten Ihrer Obsorgeberechtigungen (z.B. Kinder) abrufen.
Die Wirtschaftsagentur Wien hat eine Liste mit allen Fördermaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise zusammengestellt:
Wirtschaftsagentur Wien: Coronakrise: Unterstützungsmaßnahmen für Wiener Betriebe
Das Thema Homeoffice ist derzeit in aller Munde – so auch beim ORF. Ingrid Szabo wurde als Expertin zum Interview gebeten.
Im 20. April behandelte das ORF-Magazin Konkret das Thema „Homeoffice“. Für den Beitrag besuchte der ORF-Redakteur Markus Waibel mit einem Kamerateam unsere Kanzlei und interviewte Ingrid Szabo.
Da für den Beitrag immer auch Filmmaterial zur Unterlegung benötigt werden, wurden auch Teile der Kanzlei mit engagierten Mitarbeiterinnen gefilmt . Besonders angetan war der Kameramann von einer unserer Tischrechenmaschinen, die extra dafür wieder gestartet wurde. Die Rechenmaschine ist offensichtlich ein Symbol für Steuerberaterinnen und Steuerberater, selbst wenn sich das Arbeitsleben inzwischen voll digital gestaltet ?
Der Beitrag hat einige Themen zur Arbeitnehmerveranlagung und Homeoffice angeschnitten. Sollten Sie eine persönliche Beratung benötigen, freuen wir uns, wenn Sie sich bei uns melden.
Das Wetter hat uns dieses Jahr einen späteren Start in den Frühling beschert, aber die Ernte hat endlich begonnen. Umso besser, wenn man herrlichen Biospargel direkt durch die eigene Mitarbeiterin geliefert bekommt.
Unsere Assistentin Sonja Rafael ist als Lebensgefährtin eines Brandenstein-Sohnes direkt an der Quelle. Damit auch Sie die Möglichkeit haben, diesen hervorragenden Spargel zu genießen, haben wir Familie Brandenstein um eine Beschreibung Ihres Spargelhofes gebeten:
Wir betreiben seit 1990 unsere Landwirtschaft nach den Kriterien des biologischen Landbaus in einem der fruchtbarsten Gebieten Österreichs – dem Marchfeld. Unsere warmen lockeren Sandböden und das warme pannonische Klima sind wie geschaffen für den biologischen Spargelbau. Die naturgerechte Düngung mit reifem Kompost ermöglicht eine ausgewogene Versorgung mit wertvollen, geschmacksbildenden Mineralstoffen und lässt so auf natürliche Art einen Spargel wachsen, der einzigartig ist – in Zartheit und Geschmack.
Weiters halten wir durch eine entsprechende Fruchtfolge unsere Felder gesund. Nur das Wirtschaften auf gesunden Böden mit größter Sorgfalt und im Einklang mit der Natur garantieren Ernten höchster Qualität.
https://biospargel.at/shop/ (Eröffnung in KW18)
Falls es Ihnen nicht möglich ist direkt einzukaufen, bieten wir auch wieder einen Versand zu Ihnen nach Hause oder ins Büro an. Einfach unter https://biospargel.at/shop/ online bestellen und liefern lassen. Mit dem Zustellservice der österreichischen Post wird die Lieferung vor der Haustür abgestellt, sollten Sie einmal nicht zu Hause sein. Der gekühlte Versand erfolgt mit wiederverwendbaren Thermoboxen und Kühlakkus.
Unsere Verkaufsstände haben ab diesem Wochenende wieder für Sie offen:

Anmerkung: Dieser Text ist ein Artikel des Szabo & Partner Forums. Für die Inhalte ist der Verfasser verantwortlich. Das Szabo & Partner Forum steht Klienten, Freunden und Geschäftspartners für eigene Inhalte zur Verfügung.
Wir erweitern unser Team und suchen:
Ihnen fällt jemand ein, der auf diese Stelle passt? Wir freuen uns über Ihre Empfehlung/Tipps an Ihre Freunde/Bekannte/Kollegen. Für eine erfolgreiche Vermittlung wollen wir uns mit einem Restaurantgutschein vom „Schwarzen Kameel” bedanken; quasi als kleine „Ergreiferprämie”.
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