Die neue Anwendung ID Austria bietet wie die Handysignatur eine elektronische Unterschrift; sie ist aber auch amtlicher Ausweis und ermöglicht digitale Amtswege.
Aktuell wird die ID Austria noch getestet, ab Herbst 2021 soll mit jeder neuen Pass- oder Personalausweis-Ausstellung auch eine ID Austria vergeben werden. Man kann auch darauf verzichten. Wer bereits in der Pilotphase dabei sein möchte, kann sich bei ausgewählten Registrierungsbehörden bereits anmelden (siehe Link unten).
Um die Austria ID nutzen zu können, braucht man auf dem Smartphone die App „Digitales Amt“. Außerdem muss das Smartphone entweder mit Gesichtserkennung oder Fingerabdruck-Funktion ausgestattet sein. Zusätzlich braucht man ein internetfähiges Zweitgerät wie Computer, Laptop oder Tablet.
Wer bereits eine Handy-Signatur hat, kann über die App „Digitales Amt“ direkt umsteigen und erhält die ID Austria mit Basisfunktionen. Für die Vollfunktion ab Herbst 2021 ist aber ein persönlicher Identitätsnachweis bei einer Registrierungsstelle notwendig.
Bis zum Ablaufen des Handy-Signatur-Zertifikats kann noch unterschrieben werden. Dennoch ist ein Umstieg auf die ID Austria sinnvoll, da ab Herbst 2021 auch die Behörden sukzessive auf ID Austria umstellen.
Österreich.gv.at: ID-Austria
Österreich.gv.at: Registrierungsübersicht
Österreich.gv.at: Häufige Fragen
Durch Corona arbeiten viele im Homeoffice – auch Mitarbeiter im Ausland. Doch ergibt sich für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland?
Arbeitet jemand, der normalerweise im Büro arbeitet, in der Coronazeit zu Hause, begründet das keine Betriebsstätte. Das haben das Finanzministerium und international die OECD klargestellt. Wenn allerdings nach Corona das Homeoffice als Dauerlösung eingeführt wird, stellt sich die Betriebsstätten-Frage.
Für eine österreichische Betriebsstätte genügt das Vorliegen einer festen Einrichtung. Diese ist bereits gegeben, wenn ein Laptop und ein Mobiltelefon im Homeoffice genutzt wird. Außerdem braucht es nur eine geringfügige Unternehmenstätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers. Aus österreichischer Sicht ist man also sehr schnell in der Betriebsstätte gelandet. Das hat Auswirkungen in Sachen Lohnsteuer. Bei einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und abführen.
Die Betriebsstätte nach DBA hat Auswirkung auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier gelten die Regeln nach den jeweiligen DBA. Das Finanzministerium hat in einer Beantwortung (EAS 3415) dazu einige Dinge aus österreichischer Sicht klargestellt. Dabei muss man auf folgende Fragen eingehen:
Ein Homeoffice begründet nur dann eine Betriebsstätte, wenn es dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird. Eine bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung ist unschädlich. Die österreichische Finanz sieht die Grenze bei einem Ausmaß von 50 Prozent.
Wird das Homeoffice vom Arbeitgeber gefordert und stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, so geht die Finanz von einer Betriebsstätte aus. Anders wenn der Arbeitnehmer aus rein privaten Gründen vom Homeoffice arbeitet und dies vom Arbeitgeber zwar geduldet, aber nicht aktiv eingefordert wird. Hier ist das Risiko einer Einstufung als Betriebsstätte gering.
Wird eine Haupttätigkeit des Arbeitgeberunternehmens im Homeoffice ausgeübt, so spricht dies für eine Betriebsstätte. Somit ist eine Tätigkeit im Absatzbereich risikoreicher als z.B. in der Beschaffung oder Administration.
Wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen für das Homeoffice in seiner Steuererklärung geltend macht, spricht dies ebenfalls für eine Betriebsstätte. Achtung: Diese EAS-Regelung stammt aus dem Jahr 2019. Nun gibt es das neue Homeoffice-Pauschale und die erweiterte Absetzbarkeit fürs Homeoffice. Wenn auch diese Werbungskosten als Indiz gewertet werden, wäre das aus unserer Sicht sehr überschießend.
Für die Frage, ob ein Betriebsstättengewinn im Homeoffice-Staat zu errechnen und zu versteuern ist, muss man die Regeln des DBA beachten. Gibt es hier Auffassungsunterschiede, müssen sich die beiden Staaten in einem Verständigungsverfahren einigen. Für die Frage, ob man für den Mitarbeiter im Ausland Lohnsteuer abführen muss, ist das nationale Recht zuständig.
Finanzministerium: Homeoffice als Betriebsstätte (EAS 3415)
Der Neustartbonus unterstützt Betriebe, die noch nicht wieder vollausgelastet hochfahren mit Lohnzuschuss für Arbeitskräfte mit geringem Einkommen.
Der Neustartbonus ist ein Kombilohnmodell. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und AMS den Nettobezug für den Arbeitnehmer teilen. Wenn der Arbeitgeber eine niedrig bezahlte Arbeitskraft (z.B. Teilzeit oder Berufsumsteiger) einstellt oder wiedereinstellt, so ist der Mitarbeiter im Vergleich zu einem ausgebildeten Vollzeitmitarbeiter günstiger. Das AMS zahlt auf den Nettobezug einen Bonus, sodass der Mitarbeiter in Summe auf 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit kommt und mehr als die Arbeitslosenunterstützung verdient.
Dieser ist die Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit. Der Bonus beträgt maximal 950 Euro pro Monat.
Der Arbeitnehmer muss den Antrag beim AMS stellen. Am einfachsten geht das über das eAMS-Konto. Tipp: Lassen Sie sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim AMS beraten.
Den Bonus gibt es für bis zu 28 Wochen; für besonders förderwürdige Einstellungen auch ein bzw. drei Jahre.
Der Neustartbonus wurde bis Jahresende verlängert. Damit ist die Förderung für Saisonbetriebe besonders interessant.
| 15. Juni | Ausfallsbonus für März 2021 Ende der Antragsfrist Information COFAG |
| 30. Juni | Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen Ende der Antragsfrist Information COFAG |
| 1. Phase Ratenzahlungsmodell Rückstände Finanzamt Ende der Antragsfrist Information Finanzministerium Ratenzahlungsrechner Finanzministerium |
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| 1. Phase Ratenzahlungsmodell Rückstände Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Ende der Antragsfrist Information ÖGK |
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| Filmwirtschaft Comeback Bonus Ende der Antragsfrist Information Wirtschaftskammer |
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| Überbrückungsfinanzierung und Covid-19 Fonds für Künstler Ende der Antragsfrist Information Sozialversicherung der Selbständigen Information Künstler Sozialversicherungsfonds |
| 15. Juni 31. Dez. |
Schutzschirm für Veranstaltungen Ende der Antragsfrist Information Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) |
Die weiteren Corona-Termine finden Sie mit den „normalen“ Steuerterminen im Artikel Steuertermine 3. Quartal.
Der Sommer naht und viele sind noch auf der Suche nach einem Praktikumsplatz oder Sommerjob. Die Hoffnung bleibt, dass Unternehmen trotz Corona jungen Menschen das Hineinwachsen in den Beruf und praktische Erfahrung ermöglichen. Wir informieren über die verschiedenen Arten von Sommerjobs:
Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro pro Monat (Wert 2021) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient man monatlich unter dieser Grenze ist man nur unfallversichert.
Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.
Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikant bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer. Einige Arbeitsrechtsexperten sehen das anders: Es ist keine Anmeldung notwendig, da kein Dienstverhältnis vorliegt, sondern ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis wird die Firma bei Bezahlung eines Taschengeldes trotzdem bei der ÖGK anmelden, um Nachforderungen von der ÖGK zu vermeiden.
Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.
Die betrifft Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Sie sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Schnupperlehre darf maximal 15 Tage im Kalenderjahr dauern.
Die Familienbeihilfe entfällt stufenweise ab 15.000 Euro Einkommen pro Jahr für mindestens 19‑Jährige ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.
Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 400 bis 700 Euro zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
| Datum | Was? |
| Mi 14.07.21 | Intrastatmeldung für Juni |
| Do 15.07.21 | Antragsfrist Ausfallsbonus für April 2021 |
| Umsatzsteuer für Mai | |
| Werbeabgabe für Mai | |
| Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 2. Quartal (Fristverlängerung möglich) | |
| Lohnabgaben für Juni | |
| Di 20.07.21 | Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen in der EU an Private (Mini-One-Stop-Shop MOSS) für das 2. Quartal |
| Sa 31.07.21 | Antragsfrist Härtefall-Fonds |
| Mo 02.08.21 | Zusammenfassende Meldung für Juni bzw. 2. Quartal |
| Fr 13.08.21 | Intrastatmeldung für Juli |
| So. 15.08.21 | Antragsfrist Ausfallsbonus für Mai 2021 |
| Mo 16.08.21 | Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal |
| Umsatzsteuer für Juni bzw. 2. Quartal | |
| Werbeabgabe für Juni | |
| Kammerumlage für das 2. Quartal | |
| Lohnabgaben für Juli | |
| Di 31.08.21 | Antragsfrist Fixkostenzuschuss I (Zeitraum 16.03. – 15.09.2020) |
| Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 3. Quartal | |
| Zusammenfassende Meldung für Juli | |
| Di 14.09.21 | Intrastatmeldung für August |
| Mi 15.09.21 | Antragsfrist Ausfallsbonus für Juni 2021 |
| Umsatzsteuer für Juli | |
| Werbeabgabe für Juli | |
| Lohnabgaben für August | |
| Do 30.09.21 | Zusammenfassende Meldung für August |
| Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (EU-Unternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus EU) aus 2020 | |
| Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2021 | |
| Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung L1, wenn verpflichtend (gleichgültig ob in Papierform oder über FinanzOnline) für 2020 | |
| Vereine: Rechnungsprüfung des Abschlusses für 2020 |