Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht.
Bis Juni gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt USt-Pflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro netto. Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-USt verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die USt-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht.
Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.
Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die USt der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.
Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis 22 Euro gilt nur noch bis 30.6.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis 150 Euro.
Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die EUSt und es wird die USt des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.
Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die USt einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die USt an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.
Ausländische Fonds auf einem ausländischen Depot müssen selbst versteuert werden. Für Meldefonds sind die Daten nun besser aufbereitet. Mühsam bleibt es allemal.
Diese sind zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen. Der Nachweis der Erträge wird vom Fonds an die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) gemeldet. Besitzer eines ausländischen Depots müssen die Erträge selbst versteuern. Tipp: Die relevanten Werte sind seit Kurzem übersichtlich auf der Website der ÖKB mit der ISIN-Nummer des Fonds abrufbar:
ÖKB: Steuerdaten zu Fonds
Hier wird der Ertrag pauschal nach folgender Formel ermittelt: 90 Prozent des Jahres-Wertzuwachses aber mindestens 10 Prozent des Jahres-Endwertes. Davon fallen dann 27,5 Prozent KESt an. Somit zahlt man zumindest 2,75 Prozent vom Fondswert an Steuern pro Jahr! Der Pauschalermittlung entgeht man nur durch eine Selbstmeldung, die sich nur bei hohen Beträgen auszahlt.
Fazit: Ein Nichtmeldefonds ist steuerlich teuer – auf einem ausländischen Depot außerdem kompliziert. Für einen Meldefonds kann man die Steuer korrekt berechnen – auf einem inländischen Depot führt die Bank die KESt automatisch ab.
Letztes Jahr verbrachten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Viele Kosten dafür können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier ein kleines ABC der Homeoffice-Kosten:
Wer z.B. einen Laptop für das Homeoffice anschafft, kann die Kosten unter den Arbeitsmitteln absetzen. Wichtig: Ziehen Sie einen Privatanteil (idR pauschal 40 Prozent) ab. Kostet der Laptop vor Privatanteil mehr als 800 Euro, müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer von zumeist drei Jahren verteilt werden. Achtung: Arbeitsmittel werden gegen das Werbungskostenpauschale von 132 Euro gerechnet. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, können nicht abgesetzt werden.
Hier gilt das Gleiche wie bei der EDV-Ausstattung. Absetzbar bei den Arbeitsmitteln nach Abzug eines Privatanteils.
Neu ab 2021: Der Arbeitgeber kann pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag bezahlen, auch wenn keine Rechnungen vorgelegt werden. Es sind maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen oder die tatsächlichen Kosten nach Privatanteil und Pauschale geltend machen.
Fazit: Nur wenn der Arbeitgeber das Pauschale bezahlt, ist dies direkt eine steuerfreie Einnahme für den Dienstnehmer. Wird das Pauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung angegeben, so vermindert der Betrag lediglich die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt je nach Grenzsteuersatz bis zu 50 Prozent retour.
Diese Kosten können nur sehr wenige Berufsgruppen absetzen, denn dazu muss das „häusliche Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.
Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar.
Hier hat man nun eine Sonderregelung geschaffen. Ergonomische Einrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind im Jahr des Kaufs als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.
Der Wert 2021 von 300 Euro für ergonomische Büromöbel kann bereits 2020 in Anspruch genommen werden (höchstens 150 Euro). Dafür gibt es ab April in FinanzOnline und auf Papier ein neues eigenes Formular. Achtung: Benutzen Sie nicht die bestehenden Felder für die Werbungskosten, da sonst das Werbungskostenpauschale gekürzt wird. Wer bereits die Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingereicht hat, kann das Formular nachreichen.
Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte das Pendlerpauschale, auch wenn sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben.
Finanzministerium: Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale
Der Ausfallsbonus beträgt 15 Prozent nicht rückzahlbarer Bonus und 15 Prozent als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss. Für den März wurde der Bonus einmalig erhöht.
Für März 2021 gibt es einmalig einen erhöhten Bonus von 30 anstelle von 15 Prozent; der Bonus kann max. 50.000 Euro anstelle von 30.000 Euro betragen.
Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 bleibt bei 15 Prozent und ist optional. In Summe können daher 45 Prozent Ersatz des Umsatzausfalls (max. 80.000 Euro) ausbezahlt werden.
Der Antrag für März ist ab 16. April über FinanzOnline möglich. Wir unterstützen Sie gerne.
Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus
Zahlen Sie im Lockdown die volle Miete und haben Sie sich nicht um eine Mietzinssenkung bemüht? Wer dann noch Fixkostenersatz in Anspruch nimmt, kann als Förderbetrüger angesehen werden.
Während des Lockdowns können viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihr Geschäftslokal nicht in vollem Umfang nutzen. In Bezug auf die Miete gibt es unterschiedliche Zugänge. Manche zahlen die Miete weiter ohne mit dem Vermieter über eine Mietreduktion zu sprechen. Andere verhandeln und können vielleicht eine Mietreduktion herausschlagen.
Ob man verhandelt oder nicht bleibt so lange die eigene Entscheidung, bis ein Fixkostenzuschuss (FKZ) beantragt wird. Denn die Richtlinie zum FKZ verlangt, dass das Unternehmen schadensmindernde Maßnahmen ergreifen muss. Geschieht dies nicht, begeht man Förderbetrug, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Da aber die Rechtslage hinsichtlich Corona und Mietreduktion nicht eindeutig ist, will sich wohl kaum ein Unternehmen auf einen unsicheren Rechtsstreit einlassen. Was also tun, wenn man keine Mietreduktion erwirken konnte oder es gar nicht probiert hat?
Tipp: Hier raten Juristen der Wirtschaftskammer vorläufig zu zahlen aber dem Vermieter mitzuteilen, dass man die Rechtmäßigkeit in Frage stellt und die Miete zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zurückfordert.
Wer auch diese Maßnahme aus Angst einer Kündigung nicht ergreifen möchte, kann entweder die Miete beim Fixkostenzuschuss weglassen bzw. vermindert angeben oder das Risiko der Rückzahlung und einer Strafe in Kauf nehmen.
Rechtssicherheit kann sich nur durch eine Änderung der Förderrichtlinie ergeben.
Quelle: Wirtschaftskammer Wien „Voll bezahlte Miete könnte als Förderbetrug gewertet werden“
Das steuerfreie Jobticket soll den öffentlichen Verkehr fördern. Dies gelingt derzeit nur vereinzelt, da das Ticket direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Ab Juli 2021 entfällt diese Voraussetzung. Das Jobticket wird dadurch erst richtig interessant.
Der Arbeitgeber hat bereits seit 2013 die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern ein abgabenfreies Öffi-Ticket zu sponsern. Allerdings muss aktuell der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlen. Weiters ist der Ersatz von Netzkarten nur in Ausnahmefällen möglich. Aufgrund dieser Hindernisse konnte das Jobticket nur vereinzelt ohne Sachbezug abgerechnet werden.
Ab 1. Juli fallen nun die Voraussetzungen. Das Jobticket ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitergeber die Fahrtkosten dem Dienstnehmer ersetzt. Außerdem werden nun auch Netzkarten gefördert.
Gefördert werden alle Arten von Tickets (z.B. 1-2-3 Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.), die zumindest zu Fahrten am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Eine reine Streckenkarte für die Strecke Wohnung-Arbeitsort ist nicht steuerfrei.
Auch hier ist das Ziel, eine umfassende Öffikarte zur Verfügung zu stellen. Daher muss das Jobticket eine Wochen-, Monats oder Jahreskarte sein; Einzelfahrscheine und Tageskarten sind von der Begünstigung nicht umfasst.
Der Arbeitgeber kann die Kosten gänzlich oder teilweise ersetzen. Es darf sich um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung gezahlt wird. Keine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen steuerpflichtigen Fahrtkostenersatz zur Verfügung gestellt hat und nun ein Jobticket bezahlt.
Die neue Jobticketregelung kann auf Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 angewendet werden. Als Ticketkauf gilt auch eine Verlängerung von Jahreskarten.
Finanzministerium: Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber
Profi-Tipps für Ihr Unternehmen von Szabo & Partner
Mit Beginn der schönen Jahreszeit werden Steuerthemen immer unbeliebter. Man hat ja auch eine Steuerberatungskanzlei und muss sich um nichts kümmern. Das stimmt soweit, aber bestimmte Themen sind für alle interessant. Genau diese haben wir für Sie leserfreundlich aufbereitet.
Sollte Ihnen etwas zu „steuerchinesisch“ sein – melden Sie sich bei uns! Wir freuen uns über Feedback, denn nur so können wir uns verbessern.
Viel Spaß beim Lesen!
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