„Heute ist das Leben“ hat ein von uns sehr geschätzter Klient, der vor kurzem in sehr hohem Alter verstorben ist, gesagt. Dieses Zitat drückt Lebensweisheit aus und gibt Hoffnung in diesen schwierigen Zeiten.
Nun jetzt ist es fix, der Lockdown 2++ ist seit Dienstag 17.11. Realität. Unser gemeinsames Ziel ist es, unsere Gesundheit zu bewahren. Wir wollen Sie liebe Klientinnen und Klienten bestmöglich dabei unterstützen, diese schwierige Zeit finanziell und wirtschaftlich zu überstehen.
Das Team von Szabo & Partner ist für Sie da, sei es in der Kanzlei oder im Home Office. Wenn Sie zu uns kommen, bitten wir Sie, die auch bei uns geltenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, wie Abstand halten, Mund-Nasen-Schutz tragen und Hände desinfizieren. Persönliche Besprechungen und Kontakte, bitten wir so weit wie möglich zu vermeiden. Wir stehen Ihnen gerne in Video Calls zur Verfügung.
Unser Beruf gehört zu der Gruppe der Systemerhalter (das Wort wird durch die Rechtschreibprüfung rot unterwellt, wohl auch ein Wort das vor 2020 noch nicht im Sprachgebrauch geläufig war). Die nächste UVA am 15.12. wird ebenso wie die November Lohnverrechnung + Sonderzahlungen + KUA wie gewohnt über die Bühne gehen – auch die letzten GmbH Abschlüsse für 31.12. werden noch finalisiert. Diese Jahreszeit war immer schon stressig, jetzt kommen wieder neue Anträge KUA und diverse Zuschüsse dazu.
Tipp: Führen Sie am Weg zur Arbeit eine Bestätigung der Firma mit, worin die Notwendigkeit des Arbeitsweges dargelegt ist.
Im festen Glauben, dass wir es gemeinsam schaffen, wünschen wir Ihnen Gesundheit und wirtschaftliches Durchhaltevermögen!
MO – DO: 08:30 bis 16:30 Uhr
und
FR: 8:30 bis 13:30 Uhr
Für Dienstnehmer soll ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zu vier Wochen bestehen, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden. Keinen Rechtsanspruch gibt es jedoch, wenn in den Bildungseinrichtungen ein Betreuungsangebot besteht sowie für Ferienzeiten. Ob auch freiwillige Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer darunter fallen bleibt abzuwarten. Endgültig werden wir es erst am Freitag den 20.11. wissen, da soll der Beschluss im Parlament fallen.
Gültig ist diese Regelung für alle Dienstnehmer die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und unter die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen.
Die Sonderbetreuungszeit gilt nun auch für die notwendige Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes, das behördlich unter Quarantäne gestellt wurde, oder wenn ein Teil der Schule /Kindergarten zB wegen eines positiven Covid-Falls geschlossen wird. Die Regelung gilt auch für jene Arbeitnehmer, die Angehörige pflegebedürftiger Personen sind oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen.
Der Vergütungsanspruch soll auf 100% des fortbezahlten Entgelts erhöht werden. Gedeckelt ist die Vergütung mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 5.370,00). Dauert eine Sonderbetreuung 4 Wochen, also 28 Tage werden somit max. € 5.012,00 ausbezahlt (5.370,00/30*28).
Noch unklar ist, ob auch ein Vergütungsanspruch besteht, wenn die Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart wird.
Hier ist das regelmäßige Entgelt an den Arbeitnehmer gemeint.
Gefördert werden: Grundlohn/-gehalt, Zulagen, Zuschläge, Überstunden, Schnitte, monatliche Prämien etc.
Nicht förderbar sind: Diäten, Fahrtkostenvergütungen etc.
Die Lohnnebenkosten des Dienstgebers werden ebenfalls nicht erstattet!
Buchhaltungsagentur des Bundes https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/
Der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit geltend zu machen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat außerdem das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Buchhaltungsagentur: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/
Covid-19 Sonderbetreuungszeit – Häufig gestellte Fragen: https://www.bmafj.gv.at/dam/jcr:3d17c377-45e1-4f94-9bb6-72cd536eed1a/FAQ%20Sonderbetreuungszeit%20(12.%20November%202020).pdf
Richtlinie BM Arbeit, Familie und Jugend / Buchhaltungsagentur de Bundes: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/wp-content/uploads/2020/10/Richtlinie-SBZ3-v1.0.pdf
Alle Branchen für die der Lockdown 2 „light“ bereits seit 03.11.2020 zu einem Betretungsverbot geführt hat (Gastronomie, Veranstaltungen, Freizeitbranche etc.) erhalten bis zu 80 % Umsatzersatz. Für jene Branchen, die durch den „harten“ Lockdown 2, ab 17.11.2020 betroffen sind, wird derzeit noch an den Details gearbeitet.
Die Antragstellung erfolgt direkt in Finanzonline und hat für die Lockdown 2 „light“ Branchen bis 15.12.2020 zu erfolgen.
Im Moment ist die Antragstellung für einige Tage technisch nicht möglich, soll aber bald wieder online gehen. Geplant ist Montag der 23.11.2020.
Es gibt eine Fülle an Voraussetzungen, die ähnlich wie bei den bisher bekannten COVID-19 Zuschüssen gelten (z.B. Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den vergangenen 3 Jahren etc.).
WICHTIG: es dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 gekündigt werden!
Der Umsatzersatz wird mit 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes bemessen. Diese Bemessungsgrundlage wird automatisch aus den UVA Daten des Finanzamtes genommen. Die Mindesthöhe beträgt € 2.300.
Komplizierter wird es, wenn bei der Finanz keine UVA 11/2019 vorliegt zB weil keine Pflicht zur Abgabe oder eine Steuerbefreiung besteht.
Dann werden die Daten aus einem Zwölftel der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung oder der letzten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer oder Feststellungserklärung genommen.
Für Neugründungen wird der Durchschnitt aus den bisherigen UVA Daten 2020 verwendet.
Die Antragstellung ist „zu unkompliziert“. Es gibt keine Möglichkeit eine Beilage hochzuladen, falls der Vorjahresumsatz nicht vergleichbar ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes kann man mit der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in Kontakt treten und mit Bestätigung eines Steuerberaters Nachweise zur Korrektur des Umsatzersatzes übermitteln.
Weitere Informationen und eine Liste der betroffenen Branchen (ÖNACE) finden Sie unter: www.umsatzersatz.at