Um die Mehrbelastung der hohen Strompreise 2022 und damit verbunden die hohen Preise für CO2-Zertifikate abzufedern, gibt es den Stromkosten-Ausgleich. Hier werden vor allem Erzeugungsbetriebe mit hohem Stromverbrauch gefördert.
Erzeugungsbetriebe aus den Bereichen Metall, Holz, Papier, Chemie und ähnliche, die einen Verbrauch von 1 GWh Gesamtverbrauch auf solchen Anlagen haben, können in den Genuss der Förderung kommen. Die Liste der förderbaren Branchen findet sich im Anhang zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – SAG 2022. Dienstleistungsbetriebe sind ausgenommen.
Gefördert werden jene Kosten, die auf den Stromverbrauch über 1 GWh anfallen; und zwar bis zu 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten. Die komplizierte Berechnungsformel findet sich ebenfalls direkt im Gesetz.
Für die Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice aws zuständig. Der Antrag muss über den aws-Fördermanager bis 30.9.2023 gestellt werden. Da der Antrag mit hohem Aufwand inkl. einem Energieaudit verbunden ist, sollten sich betroffene Unternehmen rasch mit der Erstellung des Antrages befassen. Wir unterstützen Sie gerne.
RIS: Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – SAG 2022
Wer keinen Stromkosten-Ausgleich beantragen kann, für den gibt es einige andere Fördermöglichkeiten:
Aus leider aktuellem Anlass fassen wir die geltenden steuerlichen Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene zusammen.
Wenn Sie vom Hochwasser betroffen sind, ist es wichtig, dass die Schäden dokumentiert werden. In vielen Gemeinden wird ein Schadensprotokoll erhoben. Wird das nicht automatisch gemacht, können Sie auch den Schaden selbst dokumentieren. Belegen Sie alle Schäden auch mit Fotos. Die Rechnungen der Ersatzbeschaffungen müssen Sie aufheben und auf Verlangen der Finanz vorlegen. Wer Dokumente nachbeschaffen muss, zahlt keine Gebühren (z.B. für Reisepass oder Gewerbeschein).
Wer als Privater einen Hochwasserschaden erleidet, kann die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden ohne Einschränkung auf bestimmte Wirtschaftsgüter absetzen. Ausgaben für Reparatur, Sanierung und Ersatzkäufe können Sie ebenfalls ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzen, allerdings nicht für „Luxusgegenstände“ wie Schwimmbad oder für den Zweitwohnsitz. Auch die Miete für ein Überbrückungsquartier kann man absetzen. Wer ein Auto ersetzen muss, kann nur den Zeitwert des alten PKW in der Steuererklärung ansetzen. Kurios: Mopeds können Sie in voller Höhe absetzen, Motorräder zumeist gar nicht. Eine Sach- oder Geldspende durch den Arbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
UnternehmerInnen können die Kosten für die Behebung des Hochwasserschadens als Betriebsausgabe absetzen. Katastrophengeschädigte können außerdem um einen Monat länger – nämlich bis 31.10. – die Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragen.
Private können Geldspenden für die Katastrophenhilfe absetzen, wenn sie an eine Organisation auf der Spendenliste, an eine freiwillige Feuerwehr oder einen Landesfeuerwehrverband spenden. Die aktuelle Hochwasserhilfe des ORF „Österreich hilft Österreich“ erfolgt in Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen und ist absetzbar. Wichtig: Damit die Spende korrekt ans Finanzamt gemeldet werden kann, geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen laut Meldezettel und Ihr Geburtsdatum mit an. Sie können maximal 10 Prozent Ihrer Einkünfte des aktuellen Jahres als Spenden absetzen.
Unternehmen können Geld- und Sachspenden – auch an Arbeitnehmer – unbegrenzt absetzen, wenn sie der Werbung dienen. Tipp: Information auf der Homepage genügt. Ohne die Zusatzbedingung „Werbewirksamkeit“ können UnternehmerInnen an die gleichen Organisationen wie Private Geld spenden. Hier gilt eine Grenze von 10 Prozent des Gewinns des aktuellen Jahres vor Gewinnfreibetrag.
Tipp: Eine gute Übersicht über die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen sowie die Antwort auf viele Detailfragen finden Sie in der Information des Finanzministeriums.
Aufgrund der Sanktionen hat Russland große Teile seiner Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gegenüber 38 Ländern gekündigt. Damit besteht die Gefahr von Doppelbesteuerung.
Bis jetzt liegt lediglich ein Dekret vom 8.8.2023 in russischer Sprache vor, in dem Russland die DBA-Kündigung gegenüber Österreich und 37 anderen Staaten ausspricht, eine offizielle Mitteilung an Österreich ist noch nicht ergangen. Betroffen sind z.B. die Betriebstättendefinition und die Verteilungsnormen. Auch die Amtshilfe wurde gekündigt. Damit bleibt in der Praxis von den Vereinbarungen nicht mehr viel übrig.
Ohne DBA besteuern beide Staaten nach ihren nationalen Regeln. Dadurch kann und wird es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Österreich könnte auf nationaler Ebene eine Entlastung der Doppelbesteuerung gem. § 48 BAO durchführen. Ob dies möglich ist, wird sich erst in Zukunft zeigen. Auch eine Entlastung an der Quelle nach DBA-Entlastungsverordnung ist aktuell nicht zu empfehlen.
Tipp: Behalten Sie die Lohn-, die Kapitalertrag- und die Abzugssteuer für Vergütungen gem. § 99 EStG auf jeden Fall ein und überweisen Sie diese ans Finanzamt. Der Zahlungsempfänger kann – sofern von Österreich als berechtigt angesehen – diese im Zuge des Rückerstattungsverfahrens zurückfordern.
Beachten Sie vor möglichen Lieferungen und Zahlungen auch die aktuell geltenden Sanktionen gegenüber Russland.
Finanzministerium: Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer
WKO: Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine
PWC Österreich: Russland suspendiert Teile des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich
Viele Unternehmen warten nach wie vor auf die Auszahlung der beantragten Corona-Hilfen. Betroffen sind vor allem Anträge für den Verlustersatz III und den Ausfallsbonus März. Nun gab die EU grünes Licht.
Die COFAG informierte Mitte August, dass die bisher zurückgehaltenen Corona-Hilfen, nun ausbezahlt werden dürfen. Auch nach der Einigung mit der EU auf Auszahlung von Förderungen in Höhe von 750 Mio. Euro ist die Umsetzung mittels einer neuen, nationalen Richtlinie noch offen.
Finanzminister Magnus Brunner kündigte an, dass diese Richtlinie rasch erstellt werden soll, damit die Unternehmen endlich ihre Corona-Hilfen erhalten. Dies sei auch notwendig, da sich die Wirtschaftskammer bereithält, um die Auszahlung einzuklagen.
Aktuell liegt noch keine Richtlinie vor, wir halten Sie auf dem Laufenden.
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Die letzten zwei Jahre wurde die Frist von neun auf zwölf Monate verlängert. Für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 30.6.2022 und 30.9.2022 gab es noch Einschleifregelungen und nach dem 30.9.2022 gilt wieder die allgemeine gesetzliche Frist von neun Monaten. Damit spielt der 30.9.2023 wieder eine wichtige Rolle, da die Mehrzahl der Jahresabschlüsse per 31.12.2022 bilanzieren und an diesem Tag beim Firmenbuch eingereicht sein müssen.
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen noch in Papierform einreichen.
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden. Eine Tabelle mit den Größenklassen finden Sie unten.
Die Zwangsstrafe kann auch bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
|
Kleinst |
Klein |
Mittelgroß |
Groß |
|
Bilanzsumme |
≤ 350.000 Euro |
≤ 5 Mio Euro |
≤ 20 Mio Euro |
> 20 Mio Euro |
|
Umsatzerlöse |
≤ 700.000 Euro |
≤ 10 Mio Euro |
≤ 40 Mio Euro |
> 40 Mio Euro |
|
Arbeitnehmer |
≤ 10 |
≤ 50 |
≤ 250 |
> 250 |
Für die nächsthöhere Größenklasse müssen jeweils zwei von drei überschritten sein.
Wer zu viel an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vorauszahlt, kann bis Ende September einen Herabsetzungsantrag stellen.
Die Vorauszahlungen sollten in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer geleistet werden, sodass sich idealerweise keine Nachzahlung ergibt. Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen, indem es die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres um vier Prozent erhöht. Liegt der letzte Steuerbescheid zwei Jahre zurück, kommen weitere fünf Prozentpunkte dazu usw. Bei Jungunternehmern werden die Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen bei der Betriebseröffnung vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.
Da die Vorauszahlungen auf Vergangenheitswerten oder Prognosen beruhen, kann es vorkommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Bis zum 30. September kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr stellen. Häufig werden Herabsetzungen beantragt. Wenn Sie möchten, dass die Zahlungen mit der tatsächlichen Steuerbelastung übereinstimmen, kann man auch eine Erhöhung beantragen.
Der Herabsetzungsantrag muss eine detaillierte Einkommensschätzung beinhalten, auf deren Basis dann die neuen Vorauszahlungen berechnet werden. Der Antrag kann auch über FinanzOnline gestellt werden. Wir stellen gerne den Antrag für Sie.
Sie können in gleicher Weise die laufenden Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) herabsetzen lassen. Dafür haben Sie bis Jahresende Zeit. Wir empfehlen aber, den Antrag bis Mitte Oktober an die SVS zu schicken, damit die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung – fällig am 30. November – aufscheinen.
Bei der Sozialversicherung lohnt sich manchmal auch eine Erhöhung der Beiträge zu beantragen. Der Selbstständige spart sich dadurch die spätere Nachzahlung und Einnahmen-Ausgaben-Rechner tätigen eine steuerlich anerkannte Ausgabe.
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
| Datum | Was? |
| So 01.10.23 | Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2022 |
| Beginn der Umsatzsteuerzinsen für Nachzahlungen Umsatzsteuer für 2022 | |
| Mo 02.10.23 | Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für August |
| Zusammenfassende Meldung für August | |
| Fr 13.10.23 | Intrastatmeldung für September |
| Mo 16.10.23 | Umsatzsteuer für August |
| Werbeabgabe für August | |
| Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 3. Quartal (Fristverlängerung möglich) | |
| Lohnabgaben für September | |
| Di 31.10.23 | Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 3. Quartal |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für September | |
| Zusammenfassende Meldung für September bzw. 3. Quartal | |
| Mi 15.11.23 | Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 4. Quartal |
| Umsatzsteuer für September bzw. 3. Quartal | |
| Werbeabgabe für September | |
| Kammerumlage für das 3. Quartal | |
| Intrastatmeldung für Oktober | |
| Lohnabgaben für Oktober | |
| Do 30.11.23 | Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 4. Quartal |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Oktober | |
| Zusammenfassende Meldung für Oktober | |
| Fr 15.12.23 | Umsatzsteuer für Oktober |
| Werbeabgabe für Oktober | |
| Intrastatmeldung für November | |
| Lohnabgaben für November | |
| So 31.12.23 | „Alle Steuersparmöglichkeiten ausgenutzt?“ In einem unserer nächsten Newsletter erfahren Sie alle Steuertipps zum Jahreswechsel. |
| Letzte Chance für Abgrenzung Einkünfte für Berechnung Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2021 | |
| Letzte Chance für Arbeitnehmerveranlagung 2018 | |
| Meldung an Gebietskrankenkasse für jährliche Zahlung der Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse für geringfügig Beschäftigte |
Wir sind sehr stolz, gleich zwei Jubiläen von Steuerberaterinnen feiern zu dürfen.
Ingrid Szabo wurde am 14. Dezember 1987 zur Steuerberaterin angelobt und feierte somit bereits Ende des Vorjahres ihr 35jähriges Jubiläum. Ingrid Szabo ist Gründerin von Szabo & Partner und als Geschäftsführerin von Anfang an für den Erfolg unserer Kanzlei verantwortlich. Daneben engagiert sie sich ehrenamtlich seit Jahrzehnten als Kassierin für den Arbeiter-Schwimmverein ASV Wien.
Mag. Julia Haller feiert ebenfalls ein rundes Steuerberaterinnen-Jubiläum. Ihre Angelobung fand vor 20 Jahren am 3. Juni 2003 statt. Julia Haller verbrachte bereits ihre Berufsanwärterzeit bei Szabo & Partner und war auch die erste in der Kanzlei ausgebildete Steuerberaterin. Inzwischen ist sie selbst Partnerin und Geschäftsführerin bei Szabo & Partner und löst komplexe Steuerfälle für die Klienten. Gerne kümmert sich auch um die Ausbildung der nächsten Generation.
Wir gratulieren sehr herzlich!