Mit der ökosozialen Steuerreform werden ab 1. März 2022 die Erträge aus Kryptowährungen im Bereich der Einkommensteuer steuerpflichtig. Man unterscheidet zwischen Krypto-Alt- und Neuvermögen.
Bisher wurden Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter und nicht als Kapitalvermögen von der Finanz gesehen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren. Wird allerdings innerhalb der Jahresfrist verkauft, muss der Gewinn mit dem regulären Einkommensteuertarif versteuert werden – und dieser kann bis zu 55 Prozent betragen.
Kryptowährungen, die bis zum 28.2.2021 angeschafft wurden, sind Altvermögen und können nach Ablauf der Spekulationsfrist auf ewig steuerfrei verkauft werden.
Bei Anschaffungen ab 1.3.2021 handelt es sich um Neuvermögen, deren laufende Einkünfte oder realisierte Wertsteigerungen ab dem 1.3.2022 mit 27,5 Prozent versteuert werden.
Unter laufenden Einkünften versteht man:
Unter realisierten Wertsteigerungen versteht man:
Folgende Transaktionen stellen noch keine realisierte Wertsteigerung dar:
Definitionen:
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Werden Kryptowährungen gegen Entgelt überlassen (Lending), ist dies vergleichbar mit einem Privatdarlehen und es wird daher mit dem regulären Steuertarif versteuert. Der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent kommt nicht zur Anwendung.
Wer Kryptowährungen zwischen 1.1. und 28.2.2022 verkauft hat, kann bereits den neuen Steuersatz von 27,5 Prozent anwenden. Das macht dann Sinn, wenn innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurde und der höhere Tarifsteuersatz zur Anwendung käme.
Spätestens ab 2024 müssen inländische Schuldner bzw. Dienstleister die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 Prozent automatisch abziehen. Wurde keine KESt abgezogen, müssen steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen in der Steuererklärung versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne.
Damit der Dienstleister den korrekten KESt-Abzug bei Veräußerung vornehmen kann, muss der Besitzer der Kryptowährung den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten korrekt mitteilen, sofern sie dem Dienstleister nicht bekannt sind. Ohne entsprechende Mitteilung sieht das Gesetz vor, dass der halbe Verkaufserlös als Anschaffungspreis gilt. Damit werden 13,75 Prozent vom Verkaufserlös abgezogen.
Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen können gegen andere steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gerechnet werden. Kein Verlustausgleich ist möglich mit Sparbuch- und Kontozinsen sowie mit anderen Einkunftsarten wie z.B. Gehälter oder Gewinne aus einem Betrieb oder einer Vermietung.
Mining im Privatbereich unterliegt der Sondersteuer von 27,5 Prozent. Übersteigt es den privaten Rahmen liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die mit dem regulären Einkommensteuertarif besteuert werden. Die Unterscheidung ist im Einzelfall zu prüfen und hängt davon ab, welche Infrastruktur (räumlich, Hard- und Software) verwendet wird und wie der Auftritt nach Außen erfolgt.
Wir empfehlen eine saubere Dokumentation aller Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen. Dies ist wichtig für die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen, für die Steuererklärung, insbesondere in 2022 und 2023, sowie für die korrekte Erfassung der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes bei den Dienstleistern, um eine ungünstige Pauschalbesteuerung zu vermeiden.
Die ökosoziale Steuerreform bringt Steuererleichterungen in Form von absetzbaren Sonderausgaben für den Umstieg auf klimafreundliches Heizen und die thermische Sanierung von Gebäuden.
Folgende Pauschalen können Sie als Sonderausgaben für fünf Jahre absetzen:
In Summe sind daher für die Gebäudesanierung 4.000 Euro und für den Heizkesseltausch 2.000 Euro absetzbar.
Wird innerhalb der Fünfjahresfrist eine weitere Investition gefördert, so verlängert sich der Sonderausgaben-Zeitraum auf zehn Jahre. Wenn im ersten Jahr sowohl saniert als auch der Kessel getauscht wird, so kann man fünf Jahre 800 Euro absetzen und die nächsten fünf Jahre jeweils 400 Euro. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem zweiten und fünften Jahr, so wird diese Investition ab dem sechsten Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar. Beide Pauschalbeträge sind nicht gleichzeitig in einem Jahr absetzbar.
Die Sonderausgaben können erstmalig abgesetzt werden für eine Förderung, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt wird. Das Förderungsansuchen muss nach dem 31. März 2022 eingebracht worden sein.
Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) dehnt die Gewährleistung für Konsumenten beim Kauf von Waren und digitalen Leistungen aus. Es gilt für Käufe und Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt für Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben. Weil dies für Konsumenten recht schwierig nachzuweisen ist, galt nach altem Recht für die ersten sechs Monate eine sogenannte „Beweislastumkehr“. Diese Frist wurde nun auf ein Jahr ausgedehnt.
Das bedeutet, dass im Falle eines Mangels (z.B. Fernseher ist plötzlich schwarz), innerhalb des ersten Jahres nach Kauf vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe des Produktes bereits bestanden hat. In dieser Phase ist das Durchsetzen eines Gewährleistungsanspruches wesentlich einfacher.
Diese Regelung gilt sowohl für Waren (also bewegliche körperliche Sachen) als auch für digitale Leistungen. Ist die digitale Leistung fortlaufend, so liegt die Beweislast während der gesamten Laufzeit beim Verkäufer.
Unter digitalen Leistungen versteht man den Kauf von Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Die neue Gewährleistung gilt sogar dann, wenn die Gegenleistung nicht in Form von Geld sondern in der Überlassung personenbezogener Daten besteht. Damit sind erstmals auch Gratis-Apps oder Soziale Medien betroffen – allerdings nur dann, wenn das Account ab dem 1.1.2022 angelegt wurde.
Das VGG gilt nicht für Immobilien, lebende Tiere und (nicht-digitale) Werkverträge. Hier bleibt weiterhin die Regelung im ABGB gültig.
Smarte Gegenstände und digitale Leistungen benötigen regelmäßige Updates. Diese sind nun für die Laufzeit von zumindest zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Bei langlebigen Produkten wird wohl auch eine längere Update-Pflicht bestehen. Bei laufender Bereitstellung digitaler Inhalte gilt sie während der gesamten Laufzeit.
Entspricht das Produkt nicht den allgemein üblichen (objektiven) Kriterien, so muss der Konsument eigens davon in Kenntnis gesetzt werden. Ein bloßer Hinweis in den AGBs ist unzulässig; es bedarf einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung wie das Setzen eines Häkchens im Online-Handel.
Die Gewährleistung ist durch den Verkäufer zu erfüllen. Dieser kann sich jedoch an seinem nächsten Vertragspartner (Zwischenhändler oder Hersteller) regressieren. Hier wurde die Regressfrist von zwei auf drei Monate verlängert. Außerdem wurde der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten für den Gewährleistungsfall erweitert. Dies setzt allerdings voraus, dass der Händler seinem Vertragspartner die Chance gibt, den Mangel selbst zu beheben. Tipp für Händler: Informieren Sie umgehend Ihren Lieferanten über einen Gewährleistungsfall.
Wirtschaftskammer: Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ab 1.1.2022
Bundesgesetzblatt I Nr. 175/2021
Die Hacklerregelung – also die abschlagsfreie vorzeitige Pension – wurde mit Jahresende 2021 abgeschafft und durch den Frühstarterbonus ersetzt.
Langzeitversicherte können ab 1. Jänner 2022 wieder nur mit Abschlägen von 4,2 Prozent pro Jahr in Frühpension gehen, wenn sie 45 Beitragsjahre erworben und das 62. Lebensjahres vollendet haben. Ausnahme: Die erforderlichen 540 Beitragsmonate waren bis 31.12.2021 bereits erreicht.
Den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die vor dem 20. Geburtstag gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben. Die Pension erhöht sich um 1 Euro pro gearbeitetem Monat – maximal um 60 Euro. Die Beiträge werden ab 2023 jährlich aufgewertet.
Voraussetzung sind mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Davon müssen zumindest 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben worden sein. Der Pensionsstichtag muss nach dem 31.12.2021 liegen.
Der Frühstarterbonus soll die niedrigen Einkommen am Beginn der Erwerbskarriere kompensieren und steht auch bei Antritt zum Regelpensionsalter zu.
Wirtschaftskammer: Frühstarterbonus-Abschaffung der Abschlagsfreiheit
Mit 1. März 2022 kommt das flächendeckende Parkpickerl in Wien. Nutzen Mitarbeiter einen firmeneigenen Parkplatz fällt nun Sachbezug an.
Wer in Wien parken möchte, braucht nun an fast allen Straßen ein Parkpickerl oder einen Kurzparkschein. Auch die zeitliche Geltungsdauer wird einheitlich auf Mo – Fr. 9:00 bis 22:00 Uhr erweitert. Die maximale Parkdauer beträgt überall zwei Stunden.
Unternehmen mit Standort in Wien können einen Parkkleber für ihre Firmenfahrzeuge beantragen, wenn das Fahrzeug regelmäßig für betriebliche Fahrten verwendet wird. Wichtig: Das KFZ muss auf den Betrieb zugelassen sein.
Kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers parken und befindet sich der Parkplatz in einem Bereich mit Parkraumbewirtschaftung, ist dafür ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug ein privat genutztes Firmenfahrzeug oder ein arbeitnehmereigenes KFZ ist. Der volle Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich parkt oder sich mehrere Arbeitnehmer einen Parkplatz teilen.
Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz nicht in Arbeits- sondern Wohnnähe des Dienstnehmers zur Verfügung, so fällt nicht der pauschale Sachbezug von 14,53 Euro an, sondern die tatsächlichen Kosten bzw. die ortsübliche Miete.

Stadt Wien – ViennaGIS
Wirtschaftskammer: Beratung zum Parkpickerl
| Datum | Was? |
| Mi 09.03.22 | Antragsfrist Ausfallsbonus III für November 2021 |
| Mo 14.03.22 | Intrastatmeldung für Februar |
| Di 15.03.22 | Umsatzsteuer für Jänner |
| Werbeabgabe für Jänner | |
| Lohnabgaben für Februar | |
| Do 31.03.22 | Antragsfrist Verlustersatz (Zeitraum 16.09.2020 – 30.06.2021) |
| Antragsfrist Fixkostenzuschuss 800.000 (Zeitraum 16.09.2020 – 30.06.2021) | |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Februar | |
| Zusammenfassende Meldung für Februar | |
| Abgabe der Erklärung über die Werbeabgabe für 2021 | |
| Kommunalsteuererklärung und Dienstgeberabgabenerklärung für 2021 | |
| Sa 09.04.22 | Antragsfrist Ausfallsbonus III für Dezember 2021 |
| Do 14.04.22 | Intrastatmeldung für März |
| Di 19.04.22 | Umsatzsteuer für Februar |
| Werbeabgabe für Februar | |
| Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 1. Quartal (Fristverlängerung möglich) | |
| Lohnabgaben für März | |
| Sa 30.04.22 | Abgabe der Steuererklärungen in Papierform (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2021 |
| Mo 02.05.22 | Antragsfrist Härtefall-Fonds „Phase 4“ für November 2021 bis März 2022 |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 1. Quartal | |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für März | |
| Zusammenfassende Meldung für März bzw. 1. Quartal | |
| Mo 09.05.22 | Antragsfrist Ausfallsbonus III für Jänner 2022 |
| Fr 13.05.22 | Intrastatmeldung für April |
| Mo 16.05.22 | Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal |
| Umsatzsteuer für März bzw. 1. Quartal | |
| Werbeabgabe für März | |
| Kammerumlage für das 1. Quartal | |
| Lohnabgaben für April | |
| Di 31.05.22 | Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 2. Quartal |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für April | |
| Zusammenfassende Meldung für April | |
| Do 09.06.22 | Antragsfrist Ausfallsbonus III für Februar 2022 |
| Mi 15.06.22 | Umsatzsteuer für April |
| Werbeabgabe für April | |
| Intrastatmeldung für Mai | |
| Lohnabgaben für Mai | |
| Do 30.06.22 | Antragsfrist Verlustersatz (Zeitraum 01.07.2021 – 31.12.2021) |
| Antragsfrist Schutzschirm für Veranstaltungen bis 30.06.2023 | |
| Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Mai | |
| Zusammenfassende Meldung für Mai | |
| Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2021 | |
| Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (Drittstaatenunternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus Drittstaaten) aus 2021 |