Die neue Fahrtkostenersatzverordnung regelt zwei alternative Möglichkeiten für die Rückerstattung von Kosten für eine Dienstreise
Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht den tatsächlichen Fahrscheinpreis gegen Vorlage des Beleges bezahlt, gibt es folgende Möglichkeiten:
Für beide Varianten ist der Zuschuss mit insgesamt 2.450 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Fahrtkostenersatzverordnung gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine (im Gegensatz zur Öffi-Ticketregelung, die nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst).Ein praktischer Anwendungsfall dazu ist, wenn ein Dienstnehmer ein privates Klimaticket für Dienstreisen verwendet.
Die neue Fahrtkostenverordnung regelt lediglich die abgabenrechtlichen Aspekte von Fahrtkostenersätzen. Der arbeitsrechtliche Anspruch eines Dienstnehmers auf Ersatz von Fahrtkosten in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen durch den Dienstgeber ist nach wie vor insbesondere in Kollektiverträgen, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträgen und Einzelvereinbarungen geregelt.
Tipp: Diese pauschalen Möglichkeiten können auch in der Arbeitnehmerveranlagung ab 2025 im Bereich der Werbungskosten angewendet werden. Und zwar für beruflich veranlasste Reisen, sofern der Ersatz durch den Arbeitgeber niedriger ausgefallen ist. Aber Achtung: Fahrten für die Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen nicht zu beruflich veranlassten Reisen; beruflich veranlasste Reisen sind zB. Fahrten zu Fortbildungen, Seminaren, Kunden, Baustellen.
Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Geschäftswelt rasant, doch wie wird diese in der Unternehmensbilanz dargestellt? Bei der Bilanzierung von KI-Software gibt es klare Regeln, die Unternehmen beachten müssen.
Unter Künstlicher Intelligenz versteht man Systeme, die aus vorab eingespielten Daten lernen, logische Schlussfolgerungen ziehen und Aufgaben übernehmen, für die bisher menschliches Denken erforderlich war. Beispiele aus dem Alltag sind Sprachassistenten wie Alexa und Technologien wie selbstfahrende Autos. In Unternehmen wird KI insbesondere beim Analysieren großer Datenmengen oder beim Automatisieren von Abläufen wie der Buchhaltung genutzt. Mithilfe der KI kann die Effizienz verbessert und Kosten reduziert werden. Die aufbereiteten Daten können dabei helfen, bessere Entscheidungen zu treffen.
Ein spannendes Thema ist die Frage, wie KI-Anwendungen in der Unternehmensbilanz behandelt werden. Darf KI als Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert werden? Die Antwort hängt unter anderem davon ab, wie die KI ins Unternehmen gekommen ist:
Nicht immer handelt es sich bei KI um einen selbstständigen Vermögensgegenstand. Häufig ist eine KI-Software Bestandteil eines materiellen Vermögensgegenstands (z.B. Smartphone mit Sprachassistent oder selbstfahrendes Auto). Falls eine Abgrenzung möglich ist, müssen KI-Software und materieller Gegenstand getrennt gebucht werden. Ist eine solche Trennung nicht eindeutig möglich, muss je nach Überwiegen gemeinsam als materieller bzw. immaterieller Vermögensgegenstand bilanziert werden.
KI kann in die Bilanz aufgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gekaufte Software wird meist aktiviert, bei selbst entwickelter KI hängt es davon ab, ob diese langfristig im Unternehmen bleibt (Aktivierungsverbot) oder es sich um ein für den Kunden maßgeschneidertes Produkt handelt (Aktivierungspflicht).
Die Unterbringung in einem Pflegeheim kann für viele Menschen eine große finanzielle Herausforderung sein. Oft können die Bewohner diese Kosten nicht selbst tragen, sodass auch Angehörige einspringen müssen. Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung in einem Pflegeheim gelten als außergewöhnliche Belastung und können ohne Selbstbehalt von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass ein Pflegebedarf nachgewiesen werden kann. Allerdings kürzen Pflegegelder den Betrag der außergewöhnlichen Belastung. Das erhaltende Pflegegeld ist als Jahreslohnzettel ausgewiesen.
Da der Heimbewohner nicht mehr zu Hause verpflegt wird, wird zusätzlich eine Pauschale von 156,96 Euro im Monat (5,23 pro Tag) für gesparte Haushaltskosten abgezogen.
Wenn Angehörige die Pflegekosten übernehmen, können sie diese als außergewöhnliche Belastung absetzen – aber nur, wenn die gepflegte Person selbst nicht genug eigenes Einkommen hat. In diesem Fall muss jedoch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Kosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie nicht durch den Verkaufserlös oder die Übertragung von Vermögenswerten (wie z.B. eines Hauses oder einer Wohnung) gedeckt werden. Auch der Bezug von Pflegegeld und Zahlungen aus Versicherungen, wie Unfall- oder Krankenversicherung, reduzieren den absetzbaren Betrag. Solange die Pflegekosten durch solche Vermögensumschichtungen gedeckt sind, gelten sie nicht als außergewöhnliche Belastung.
Zu beachten ist, dass der pauschale Behindertenfreibetrag nicht zusätzlich zu den Pflegeheimkosten geltend gemacht werden kann.
Pflegeheimkosten können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese jedoch steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wodurch sich die finanzielle Last reduzieren lässt. Wichtig ist, Abzüge wie den Haushaltsersparnisbetrag oder Pflegegeld zu berücksichtigen. Bei der Kostenübernahme durch Angehörige, muss zudem ein Selbstbehalt abgezogen werden.
Das Behindertengesetz wurde ab 1. Jänner 2025 angepasst, um Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Unternehmen mit mehr als 400 Mitarbeitern müssen ab 2025 einen Barrierefreiheitsbeauftragten ernennen. Dieser soll die Barrierefreiheit im Unternehmen für Mitarbeiter und Externe sicherstellen und als Ansprechpartner tätig sein. So sollen bestehende Barrieren rasch aufgedeckt und gezielt beseitigt werden.
Begünstigt behinderte Dienstnehmer (ab 50% Behinderung) haben besondere Rechte, wie etwa einen erhöhten Kündigungsschutz. Arbeitgeber profitieren von Steuervorteilen.
Der Gesetzgeber stellt nun klar, dass lediglich der Behindertenstatus für die arbeitsrechtlichen Begünstigungen relevant ist. Ein Behindertenpass ist dafür nicht notwendig.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis in Form einer Scheckkarte, der als Nachweis einer Behinderung dient. Er kann online beantragt werden und wird nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen ausgestellt. Betroffene erhalten bei Vorlage des Passes diverse Vergünstigungen bei Veranstaltungen etc. Die Vorteile betreffen vor allem den privaten Bereich.
Der Behindertenstatus hingegen wird durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriums festgestellt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% kann der Begünstigtenstatus, der Ansprüche im Dienstverhältnis ermöglicht, beantragt werden.
Mehr Infos:
Begünstigte behinderte Menschen – AK
Behindertenpass- oesterreich.gv.at
Bei der Geburt eines Kindes stellt sich zwangsläufig die Frage, wie die Betreuung in den ersten Lebensjahren organisiert wird. Der Partnerschaftsbonus soll eine faire Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten fördern.
Der Partnerschaftsbonus beträgt pro Elternteil 500 Euro, insgesamt also 1.000 Euro für beide Elternteile. Die Auszahlung erfolgt einmalig am Ende der Kinderbetreuungszeit.
Voraussetzung für den Bonus ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) in einem Ausmaß von mindestens 124 Tagen je Elternteil. Dabei spielt es keine Rolle, ob pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Der Partnerschaftsbonus muss von jedem Elternteil separat beantragt werden. Mit der ID-Austria kann der Antrag bequem online beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden.
Der Antrag kann entweder gemeinsam mit dem Kinderbetreuungsgeld oder gesondert bis spätestens 124 Tage (etwa vier Monate) nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamtanspruchsdauer eingereicht werden.
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Lohnsteuertabelle 2025 |
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| Einkommen 2025 | Einkommen 2024 | Steuersatz 2025 | Steuersatz 2024 |
| bis 13.308 € | bis 12.816 € | 0% | 0% |
| bis 21.617 € | bis 20.818 € | 20% | 20% |
| bis 35.836 € | bis 34.513 € | 30% | 30% |
| bis 69.166 € | bis 66.612 € | 40% | 40% |
| bis 103.072 € | bis 99.266 € | 48% | 48% |
| bis 1.000.000 € | bis 1.000.000 € | 50% | 50% |
| über 1.000.000 € | über 1.000.000 € | 55% | 55% |
| Sozialversicherung | 2025 | 2024 |
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich: | 551,10 € | 518,44 € |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich (bei 14 Bezügen) | 6.450 € | 6.060 € |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: | 12.900 € | 12.120 € |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich – (bei 12 Bezügen) | 7.525,00 € | 7.070 € |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich | 90.300,00 € | 84.840,00 € |
| SV-Beitragssätze Angestellte: | ||
| – Dienstgeberanteil | 20,98 % | 20,98 % |
| – Dienstnehmeranteil | 18,07 % | 18,07 % |
| Absetzbeträge | 2025 | 2024 |
| Alleinerzieher bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag jährlich: | ||
| – bei einem Kind | 601 € | 572 € |
| – bei zwei Kindern | 813 € | 774 € |
| – jedes weitere Kind | 268 € | 255 € |
| Kinderabsetzbetrag | 70,90 € | 67,80 € |
| Mehrkindzuschlag | 24,40 € | 23,30 € |
| Pensionistenabsetzbetrag | 1.002 € | 954 € |
| Verkehrsabsetzbetrag | 487 € | 463 € |
| Unterhaltsabsetzbetrag monatlich: | ||
| – bei einem Kind | 37 € | 35 € |
| – bei zwei Kindern | 55 € | 52 € |
| – jedes weitere Kind | 73 € | 69 € |
| Reisekosten | 2025 | 2024 |
| Beförderungszuschuss | ||
| – für die ersten 50 Kilometer | 0,50 € / km | 0,20 € / km |
| – für die nächsten 250 Kilometer | 0,20 € / km | 0,10 € / km |
| – darüber | 0,10 € / km | 0,05 € / km |
| (Insgesamt max. 2.450 € / Jahr) | (max. 109 €/Strecke) | (max. 52 €/Strecke) |
| Kilometergeld | ||
| – PKW | 0,50 € / km | 0,42 € / km |
| – Motorrad | 0,50 € / km | 0,24 € / km |
| – Mitbeförderung einer Person (pro Mitfahrer:in) | 0,15 € / km | 0,05 € / km |
| (max. 15.000 €) | (max. 12.600 €) | |
| – Fahrrad | 0,50 € / km | 0,38 € / km |
| (max. 3.000 km) | (max. 1.500 km) | |
| Taggeld Inlandsreisen | 30 € | 26,40 € |
| Nächtigungsgeld Inlandsreisen | 17 € | 15 € |