Lange erwartet, nun endlich absehbar: Die Grenze für die doppelte Buchhaltung wird von 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro Jahresumsatz angehoben. So sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung aus:
Unternehmen sind verpflichtet, ihre unternehmensbezogenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Bis zu einem Jahresumsatz von aktuell 700.000 Euro kann dies mittels der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Wird diese Grenze überschritten, müssen Unternehmen ihren Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermitteln und jährlich einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen. Sie sind dann Bilanzierer und unterliegen der Rechnungslegungspflicht.
Freiwillig dürfen auch bei niedrigeren Umsätzen Bücher geführt und der Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermittelt werden. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos müssen hingegen aufgrund ihrer Rechtsform unabhängig von der Umsatzhöhe stets bilanzieren.
Für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare oder Künstler gilt keine Umsatzgrenze. Sie bleiben grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechner, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen oder ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben. Für Land- und Forstwirte gilt ebenfalls die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro. Diese ist jedoch nicht im Unternehmensgesetzbuch (UGB), sondern in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.
Die Buchführungspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Überschreiten der Buchführungsgrenze. Ab welchem Zeitpunkt tatsächlich bilanziert werden muss, hängt davon ab, ob zusätzlich der qualifizierte Schwellenwert von derzeit 1 Mio. Euro überschritten wird:
Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl kündigte in einer Pressemeldung im April 2026 an, dass die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden soll und die Bundesregierung bereits an der Umsetzung arbeitet.
Ob die neue Grenze bereits ab 2027 gelten wird und ob die Anhebung sowohl im UGB als auch in der BAO umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Ebenso unklar ist, ob und in welcher Form der qualifizierte Schwellenwert angepasst wird. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Pressemeldung Finanzministerium: Bundesregierung schafft weitere Entlastungsschritte für Unternehmen – Anhebung der Buchführungsgrenzen fixiert
Unternehmensserviceportal (USP): Buchführungspflicht und Buchführung (Stand: Rechtslage 2026)
Die Tage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel zählen zu den begehrtesten Freizeitphasen des Jahres. Arbeitgeber sollten daher bereits im Sommer den voraussichtlichen Personal- und Arbeitsbedarf für Ende Dezember und Anfang Jänner analysieren und prüfen, ob durch entsprechende Planung oder Einarbeitungsmodelle zusätzliche freie Tage ermöglicht werden können.
Bevor über die konkrete Umsetzung entschieden wird, sollte zunächst der betriebliche Arbeitsbedarf erhoben werden. Dabei stellen sich folgende mögliche Fragen:
Hierbei schließt der Betrieb vorübergehend zur Gänze. Sollen Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtend Urlaub konsumieren, ist dies grundsätzlich individuell mit jedem Mitarbeiter zu vereinbaren. Üblicherweise wird ein bestehender Betriebsurlaubsmodus bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Ein Betriebsurlaub darf maximal die Hälfte des Jahresurlaubs beanspruchen; die restlichen Urlaubstage müssen frei planbar bleiben.
Bei bestehender Gleitzeitvereinbarung können die gewünschten Freizeittage durch Mehrarbeit angespart werden. Das Gleitzeitguthaben wird später im Verhältnis 1:1 abgebaut. Achtung: Der Aufbau und der Verbrauch sind häufig in der Gleitzeitvereinbarung eingeschränkt, sodass ohne Zusatzvereinbarung fürs Einarbeiten nicht ausreichend Gleitzeitstunden aufgebaut werden können.
Durch das Einarbeiten von Fenstertagen können zusätzliche arbeitsfreie Tage im Zusammenhang mit Feiertagen geschaffen werden. Das Arbeitszeitgesetz enthält hierfür eine Sonderregelung. Diese ermöglicht es, innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen vor dem jeweiligen Fenstertag die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszudehnen, um den arbeitsfreien Tag einzuarbeiten. Sieht ein Kollektivvertrag einen längeren Einarbeitungszeitraum vor, darf die tägliche Normalarbeitszeit im Rahmen des Einarbeitens höchstens neun Stunden betragen.
Die Wirtschaftskammer errechnet jedes Jahr den frühestmöglichen Beginn des Einarbeitens, sofern der Kollektivvertrag den Zeitraum nicht ausweitet:
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Beginn des Einarbeitens |
für Werktage nach dem letzten oder bis zum folgenden Feiertag |
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Dienstag, 22.9.2026 |
Montag, 21.12.2026 |
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Mittwoch, 23.9.2026 |
Dienstag, 22.12.2026 |
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Donnerstag, 24.9.2026 |
Mittwoch, 23.12.2026 |
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Freitag, 25.9.2026 |
Donnerstag, 24.12.2026 |
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Dienstag, 29.9.2026 |
Montag, 28.12.2026 |
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Mittwoch, 30.9.2026 |
Dienstag, 29.12.2026 |
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Donnerstag, 1.10.2026 |
Mittwoch, 30.12.2026 |
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Freitag, 2.10.2026 |
Donnerstag, 31.12.2026 |
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Montag, 5.10.2026 |
Samstag, 2.1.2027 |
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Dienstag, 6.10.2026 |
Montag, 4.1.2027 |
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Mittwoch, 7.10.2026 |
Dienstag, 5.1.2027 |
Tipp: Die Regelung für das Einarbeiten gilt nicht nur für Weihnachten, sondern auch für alle anderen Freizeittage im Zusammenhang mit einem Feiertag. So bietet sich für Dienstag, 8.12.2026 (Maria Empfängnis) das Einarbeiten vom Montag 7.12.2026 an mit frühestem Beginn Dienstag 8.9.2026.
Für werdende und stillende Mütter gelten sehr strenge Arbeitszeitregeln, sodass sie von der wochenübergreifenden Arbeitszeitdurchrechnung inklusive Einarbeitung weitgehend ausgeschlossen sind. Für Jugendliche ist das Einarbeiten grundsätzlich zulässig, allerdings bestehen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen täglichen Arbeitszeit sowie des Einarbeitungszeitraums. Fällt ein Arbeitnehmer während des Einarbeitungszeitraums krankheitsbedingt aus, sind die vorgesehenen Einarbeitungsstunden dennoch anzurechnen.
Das Einarbeiten ist durch Einzelvereinbarung mit dem betreffenden Mitarbeiter bzw., wenn ein Betriebsrat besteht, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Wirtschaftskammer: Einarbeiten für Weihnachten und den Jahreswechsel
Wer seine Eigentumswohnung oder sein Eigenheim verkauft, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit sein. In der Praxis scheitert die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung jedoch häufig nicht an den gesetzlichen Fristen, sondern am fehlenden Nachweis des tatsächlichen Hauptwohnsitzes.
Viele Verkäufer sind überrascht, wenn das Finanzamt nach dem Verkauf – oft erst Monate oder Jahre später – Belege verlangt. Denn eine Meldung als Hauptwohnsitz ist zwar wichtig, reicht aber allein nicht immer aus.
Für die Hauptwohnsitzbefreiung kommt es darauf an, dass die verkaufte Immobilie tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen war. Die Finanzverwaltung und die Gerichte prüfen dabei die tatsächlichen Lebensumstände. Eine Hauptwohnsitzmeldung ist lediglich ein Indiz, aber kein alleiniger Beweis.
Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Wohnsitze vorhanden sind, etwa:
In solchen Fällen prüft das Finanzamt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat.
Grundsätzlich gilt: Je umfassender die Dokumentation, desto geringer ist das Risiko im Rahmen einer späteren Überprüfung durch das Finanzamt. Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:
Kommt das Finanzamt im Rahmen einer Überprüfung zu dem Schluss, dass zwar eine Hauptwohnsitzmeldung bestand, der Eigentümer jedoch überwiegend an einem anderen Ort gearbeitet hat, seine Familie an einem anderen Wohnsitz lebte und die Verbrauchsdaten nur auf eine geringe Nutzung der Immobilie schließen lassen, liegt steuerlich kein Hauptwohnsitz vor. Die Folge kann eine nachträgliche Vorschreibung der Immobilienertragsteuer samt Anspruchszinsen sein.
Vorübergehende Aufenthalte an einem anderen Wohnsitz, beispielsweise aufgrund von Dienstreisen, einer beruflich bedingten Tätigkeit an einem anderen Dienstort oder eines längeren Urlaubs, sind grundsätzlich nicht befreiungsschädlich. Dies gilt auch bei Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten, sofern der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Hauptwohnsitz verbleibt und keine endgültige Aufgabe des Hauptwohnsitzes beabsichtigt ist. Bei längeren Abwesenheiten ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Auch die Rechtsprechung hat bereits bestätigt, dass ein kurzfristiger Auszug während einer Ehekrise nicht zwingend zum Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung führt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin an dieser Adresse verbleibt.
Gerade bei Ferienwohnungen, Wochenendhäusern oder Wohnungen am Arbeitsort verlangt die Finanz Nachweise für die Hauptwohnsitzbefreiung. Entscheidend ist nicht, wie oft die Immobilie genutzt wurde, sondern ob sie tatsächlich den Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen darstellte. Kriterien sind etwa:
Je stärker die persönlichen Bindungen an einem anderen Ort bestehen, desto schwieriger wird die Anerkennung als Hauptwohnsitz.
Für die Hauptwohnsitzbefreiung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht zwingend auf die Meldung im Zentralen Melderegister an. Maßgeblich ist, wie bereits dargestellt, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und somit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Hauptwohnsitz auch dann vorliegen kann, wenn dort überhaupt keine Hauptwohnsitzmeldung besteht oder die Adresse melderechtlich nur als weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) geführt wird. In Einzelfällen ist eine polizeiliche Meldung gar nicht vorgesehen, etwa bei Diplomaten. Dennoch kann die Hauptwohnsitzbefreiung unter den übrigen Voraussetzungen zur Anwendung kommen.
Wer einen steuerfreien Immobilienverkauf plant, sollte relevante Nachweise nicht erst im Zuge des Verkaufs zusammenstellen, sondern diese bereits während der gesamten Nutzungsdauer sammeln und aufbewahren.
Wer aus Österreich in einen EU- oder EWR-Staat übersiedelt ist, konnte die Wegzugsbesteuerung bislang häufig aufschieben. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden nun zusätzliche Melde- und Nachweispflichten eingeführt, um diesen Steueraufschub aufrechtzuerhalten. Betroffen sind nicht nur zukünftige Wegzüge, sondern auch zahlreiche bestehende Altfälle.
Zieht eine Person aus Österreich weg und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht auf bestimmte Vermögenswerte, behandelt das Steuerrecht dies so, als wären diese Vermögenswerte am Wegzugstag verkauft worden. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, da eine Steuerpflicht entsteht, obwohl tatsächlich kein Veräußerungserlös zufließt. Solche fiktiven Zuflüsse werden als „Dry Income“ bezeichnet. Betroffen sind insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, Derivate und Kryptowährungen.
Für Wegzüge in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sieht das Gesetz eine steuerliche Begünstigung vor. In solchen Fällen kann eine Nichtfestsetzung für Kapitalvermögen im Privatvermögen beantragt werden. Die Steuer wird zwar berechnet, muss aber zunächst nicht bezahlt werden und wird erst bei einem späteren Verkauf fällig. Wichtig: Diese Nichtfestsetzung muss in der Steuererklärung des Wegzugsjahres beantragt werden und kann nicht nachgeholt werden.
Exkurs: Wird Betriebsvermögen in einen EU- oder EWR-Staat überführt, so kann auf Antrag die fiktive Steuerlast auf fünf Jahre verteilt bezahlt werden (Ratenzahlungskonzept).
Künftig besteht eine jährliche Melde- und Nachweispflicht, wenn die im Zuge des Wegzugs erfassten Einkünfte mehr als 100.000 Euro betragen haben. Davon betroffen sind natürliche Personen, die einen Antrag auf Nichtfestsetzung für den Wegzug von Kapitalvermögen gestellt haben und für die der entsprechende Bewilligungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 vom Finanzamt ausgestellt wurde.
Die Meldung muss neben der aktuellen Zustelladresse auch Nachweise enthalten, dass das betroffene Vermögen noch nicht verkauft wurde. Als Nachweise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Unterlagen in Betracht. Bei mangelhaftem Nachweis muss das Finanzamt zwar eine angemessene Nachfrist einräumen, allerdings wird ohne einen gelungenen Nachweis die Wegzugssteuer vorgeschrieben.
Für Wegzüge im Jahr 2026 (Bescheid nach dem 30. Juni 2026) muss der erste Nachweis bis spätestens 31. Dezember 2027 erfolgen. Danach ist die Meldung jährlich zu wiederholen.
Viele Steuerpflichtige sind bereits vor Jahren aus Österreich weggezogen oder haben ihre Ansässigkeit verlegt und haben damals eine Nichtfestsetzung beantragt. Betroffen sind Fälle, bei denen:
In diesen Fällen ist bis spätestens 31. Dezember 2026 einmalig nachzuweisen, dass die betreffenden Vermögenswerte weiterhin vorhanden sind und bislang nicht veräußert wurden.
Es ist zu erwarten, dass auch Altfälle vom Finanzamt verständigt werden. Allerdings ist das nur möglich, wenn das Finanzamt eine aktuelle Adresse des Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger erfasst hat. Eine unterbliebene oder nicht zugestellte Verständigung entbindet jedoch nicht von den gesetzlichen Melde- und Steuerpflichten.
Viele Betroffene wissen heute gar nicht mehr, dass bei ihrem damaligen Wegzug eine Nichtfestsetzung bewilligt wurde. Die betroffenen Bescheide können bis zu 20 Jahre zurückliegen. Wurde die Betreuung durch die ursprünglich beauftragte Steuerberatungskanzlei zwischenzeitlich beendet, sollte eigenständig geprüft werden, ob die neue Meldepflicht zur Anwendung kommt. Gerne unterstützen wir auch ehemalige Klientinnen und Klienten bei der Prüfung bestehender Wegzugsfälle sowie bei der fristgerechten Erfüllung der neuen Meldepflichten.
Künftig sollen selbsterstellte Software, Patente und andere immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert werden können. So sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung aus:
Aktuell können selbsterstellte Software, Patente oder andere immaterielle Vermögensgegenstände nicht wie körperliche, selbst hergestellte Vermögenswerte aktiviert werden. Die Aufwendungen für Entwicklung, Programmierung oder Forschung sind daher sofort als Aufwand zu erfassen, obwohl die daraus entstandenen Wirtschaftsgüter dem Unternehmen oftmals über mehrere Jahre hinweg dienen. Dieses Aktivierungsverbot dient insbesondere dem Gläubigerschutz, da Herstellungskosten und Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände häufig schwieriger zu bestimmen sind als bei körperlichen Wirtschaftsgütern.
Dies führt in einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft zu bilanziellen Verzerrungen. Gerade bei technologieorientierten Unternehmen stellt selbst entwickelte Software häufig einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes dar, ohne im Jahresabschluss ausgewiesen zu werden. Dies kann sowohl die Eigenkapitaldarstellung als auch die Aufnahme von Fremdkapital erschweren.
Die Bundesregierung hat diesen Handlungsbedarf offenbar erkannt und in einer Pressemeldung vom April 2026 die Einführung eines Aktivierungswahlrechts für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte angekündigt.
Wie dieses Wahlrecht konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere wird von Interesse sein, welche Vermögenswerte erfasst werden, welche Bewertungsvorschriften gelten und ob zusätzliche Ausschüttungs- oder Gläubigerschutzregelungen vorgesehen sind. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Pressemeldung Finanzministerium: Bundesregierung schafft weitere Entlastungsschritte für Unternehmen – Anhebung der Buchführungsgrenzen fixiert
Wirtschaftskammer: Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände (Stand: Rechtslage 2026)
Haben Sie 2025 im EU-Ausland Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft? Für die Mehrwertsteuer-Erstattung haben Sie noch bis 30. September 2026 Zeit. Beantragt wird über FinanzOnline. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Innerhalb der EU erfolgt die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline. Sie brauchen keine Unternehmerbescheinigung (U70). Bei Rechnungen über 1.000 Euro netto bzw. über 250 Euro netto bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis 30.9. übermittelt sein müssen. Eine spätere Nachreichung ist nicht möglich und es kommt zur Aberkennung der Vorsteuern. Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht – Österreich hingegen nicht.
Darüber hinaus dürfen alle EU-Staaten Kopien auch von anderen Rechnungen nachfordern.
Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt 50 Euro für das gesamte Jahr bzw. 400 Euro für einen kürzeren Erstattungszeitraum (mind. drei aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung hat der jeweilige EU-Staat vier Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, darf es bis zu acht Monate dauern. Dauert es länger, bekommt der Antragsteller Guthabenzinsen.
EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2026 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen. Wichtig: Wenn Sie in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt haben, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgeben.
Reichen Sie am besten so rasch wie möglich ein. Nur bei vollständigem Antrag gibt das System sein OK. Andernfalls riskieren Sie, dass die nicht verlängerbare Frist überschritten wird.
USP – Vorsteuererstattungsverfahren
Leitfaden des Finanzministeriums zur Vorsteuererstattung
Mit dem Doppelbudget 2027-2028 kommt ein 54-seitiges Gesetzespaket mit rund 70 Gesetzesnovellen auf uns zu. Gespart wird an allen Ecken und Enden. Wir fassen das Wichtigste für diese Gruppen zusammen:
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) werden in den Jahren 2027 bis 2029 nur noch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter anerkannt werden. Der Kauf von Wertpapieren bringt keine Steuererleichterung in diesen Jahren. Nur noch Ersatzbeschaffungen von z.B. vorzeitig getilgten Wertpapieren werden noch anerkannt. Diese Maßnahme ist ein enormer Einschnitt für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Jahresgewinnen über 33.000 Euro, die relativ wenig körperlich Wirtschaftsgüter benötigen (z.B. wissensintensive Dienstleistungen) oder vor Kurzem ihre Infrastruktur upgedatet haben.
Selbständige können aktuell das große Arbeitsplatzpauschale für das Homeoffice in Höhe von 1.200 Euro absetzen, wenn sie keinen anderen Raum zur Verfügung haben und wenn sie keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über ca. 13.500 Euro jährlich dazuverdienen. Wird die Selbständigkeit als Nebenjob mit entsprechenden anderen Einkünften ausgeübt, stehen immerhin noch 300 Euro jährlich zu. Diese attraktive Steuersparmöglichkeit wird ab 2027 ersatzlos gestrichen.
Wer Immobilien-Altvermögen verkauft, zahlt aktuell 4,2 Prozent auf den Verkaufserlös. Dabei werden pauschale Anschaffungskosten von 86 Prozent angenommen und auf den pauschalen Gewinn der Steuersatz von 30 Prozent angewendet. Wurde vorab umgewidmet, werden 40 Prozent pauschale Anschaffungskosten angesetzt und ergeben dadurch einen Steuersatz von 18 Prozent auf den Verkaufserlös. Ab 2027 werden nun die pauschalen Anschaffungskosten auf 80 Prozent bzw. 30 Prozent abgesenkt, wodurch sich Steuersätze von sechs Prozent (ohne Umwidmung) bzw. 21 Prozent (mit Umwidmung) ergeben. Tipp: Wer einen Verkauf von Altvermögen plant, kann bei Abwicklung bis 31.12.2026 viel Steuern sparen.
Weist das Gesellschafter-Verrechnungskonto am Bilanzstichtag eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter aus, hat dies ab 2027 unangenehme steuerliche Konsequenzen. Schon bisher sah die Finanz in solchen Forderungen „Steuersparmodelle“, die sich aber als verdeckte Gewinnausschüttung nicht gut feststellen ließen. Um hier der Finanz eine klare Handhabe zu geben, werden die Bestimmungen zum Gesellschafter-Verrechnungskonto deutlich verschärft. Besteht zum Bilanzstichtag eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, so gilt diese als fiktive Ausschüttung und wird mit 27,5 Prozent KESt besteuert. Ausnahme: Es liegt eine Darlehensvereinbarung vor, die den Grundsätzen für nahe Angehörige entspricht (Schriftlichkeit, Sicherheiten, fremdübliche Laufzeiten und Zinsen, Bonitätsprüfung). Ebenfalls ausgenommen sind Forderungen der GmbH gegenüber dem Gesellschafter bis zu 50.000 Euro, wenn die Beteiligungsquote mind. 10 Prozent beträgt. Die Regelung gilt erstmalig für Bilanzstichtage im Jahr 2027.
Ab 2028 erhöht sich der KÖSt-Tarif auf 24 Prozent für jene Einkommensteile über eine Million Euro. Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (d.h. bei Kalenderjahr ab 2028). Bis eine Mio. Euro Gewinn bleibt der Steuersatz 23 Prozent. Bei Unternehmensgruppen ist das Gruppeneinkommen maßgeblich. Um die Tarifänderung vorzufinanzieren, werden die nach den allgemeinen Grundsätzen errechneten KÖSt-Vorauszahlungen ab 2028 für betroffene Unternehmen pauschal um 4,5 Prozent erhöht.
Dieses Steuerzuckerl soll die negativen Effekte für Unternehmen kompensieren – so will es uns zumindest die mediale Berichterstattung der Regierung vermitteln. Ab 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) – als Teil der Lohnnebenkosten – von 3,7 auf 2,7 Prozent gesenkt.
Für 2027 ist eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 150 Euro und für 2028 um 50 Euro pro Monat vorgesehen – dazu kommen dann noch die regulären Aufwertungsfaktoren der jeweiligen Jahre. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Löhne und Gehälter über der Höchstbeitragsgrundlage zahlen, bedeutet dies wiederum eine Steigerung der Lohnnebenkosten.
Aktuell entfallen der DB (3,7 Prozent) und der DZ (je nach Bundesland zwischen 0,31 und 0,40 Prozent) für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab dem 60. Geburtstag. Diese Begünstigung wird ab 2028 abgeschafft, mit negativen Konsequenzen für das Arbeitsplatzangebot für Menschen über 60.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 63 Jahre – genauer ein Jahr ab dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension – fallen derzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an und sie ersparen sich jeweils 2,95 Prozent vom Bruttogehalt. Diese Befreiung entfällt ab 2027. Erst ab Erreichen des Regelpensionsalters entfällt endgültig die Arbeitslosenversicherung. Diese Maßnahme ist eine weitere Verteuerung von Lohnkosten älterer Arbeitnehmer.
Die Details zur Einführung eines Sachbezuges für E-Dienstwägen haben wir in unserem Newsartikel erläutert, der die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Dienstnehmer, Familien Niedrigverdiener und Pensionisten beleuchtet. Aber nicht nur Dienstnehmer werden zur Kasse gebeten, auch für Dienstgeber verursacht der Sachbezug auf E-Autos zusätzliche Kosten, denn aufgrund des Vorsteuerabzugs wird der Sachbezug umsatzsteuerpflichtig und es fallen auf den Sachbezug Sozialversicherung und alle anderen Lohnnebenkosten an.
Über die Paketsteuer haben wir bereits berichtet. Diese beträgt ab 1. Oktober 2026 zwei Euro pro Paket, das von einem Versandhändler mit einem Versandhandelsvolumen über 100 Mio. Euro jährlich an einen Privatempfänger in Österreich versendet wird. Das gilt auch, wenn über Plattformen wie z.B. Amazon verkauft wird. Betroffene Unternehmen mit Versandhandel sollten rechtzeitig mit der Adaptierung ihrer Bestell- und Versandlogistik starten. Experten stufen außerdem die Paketsteuer als EU-widrig ein und es ist mit Klagen zu rechnen.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert wurde bereits 2026 nicht angehoben und soll nun 2027 ebenfalls nicht valorisiert werden. Diese Verschärfung wurde ebenfalls im Budgetausschuss als Abänderungsantrag noch beschlossen. Wie in 2026 muss auch in 2027 eine Anpassung der Arbeitszeit erfolgen, damit das betreffende Bruttogehalt noch geringfügig bleibt und nicht aufgrund der KV-Erhöhung in die Vollversicherung rutscht. Diese Maßnahme ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
Die Dienstgeberabgabe beträgt aktuell 19,4 Prozent und wird fällig, wenn in einem Unternehmen die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Diese soll nun für die Jahre 2027 bis 2029 auf 23,0 Prozent angehoben werden und ab 2030 letztendlich 21,0 Prozent betragen. Auch hier erhöhen sich die Lohnnebenkosten für die Anstellung geringfügiger Dienstnehmer.
Selbständige mit einer Beitragsgrundlage von max. 2.900 Euro pro Monat bekommen derzeit eine Beitragsgutschrift in Höhe von max. 315 Euro jährlich. Im Abänderungsantrag wurde diese Unterstützung kleinerer Unternehmerinnen und Unternehmer für 2027 halbiert und ab 2028 ersatzlos gestrichen.
Auch bei der Unterstützung von Arbeitgebern für Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden im Budgetausschuss noch Kürzungen vorgenommen. So soll ab 2027 nur noch max. 75 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage (statt bisher voll) ersetzt werden. Der Aufwandsersatz wird dauerhaft auf 80 Prozent festgelegt – ursprünglich hätte dieser ab 2029 wieder auf 90 Prozent steigen sollen.
Für Land- und Forstwirte erhöht sich ab 2027 der Beitragssatz für die Pensionsversicherung von 17,0 auf 17,4 Prozent. An der Pensionshöhe ändert sich dagegen nichts, da diese von der Beitragsgrundlage gerechnet wird. Immerhin: Gegenüber Selbständigen, deren Pensionsbeiträge 18,5 Prozent betragen, bleibt ein kleiner Vorteil erhalten.
Der Zuschuss für Agrardiesel soll bleiben und die Auszahlung sogar ein Jahr vorgezogen werden, um die Liquidität der bäuerlichen Betriebe zu stärken.
Hier wird die degressive AfA von bisher 30 auf 10 Prozent für den Zeitraum 2027 bis 2029 reduziert. Betroffen sind allerdings nur Investitionen von Elektrizitätsunternehmen, die seit der Einführung der degressiven AfA bis Ende 2025 getätigt wurden.
Ab dem 11. Juni 2026 soll ein einzelner zeitnaher Anteilsverkauf den Wert bestimmen und nicht das ungenauere „Wiener Verfahren“. Dadurch sollen Unternehmen beispielsweise für die Stiftungseingangssteuer, die Wegzugsbesteuerung oder für Mitarbeiterprogramme treffsicherer bewertet werden.
Diese wird 2029 und 2030 verlängert.
Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind Änderungen noch möglich.
In einem weiteren Artikel der Juli-News lesen Sie die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Dienstnehmer, Familien, Niedrigverdiener und Pensionisten.
Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Parlament: Budgetbegleitgesetz nimmt erste parlamentarische Hürde
Mit dem Doppelbudget 2027-2028 kommt ein 54-seitiges Gesetzespaket mit rund 70 Gesetzesnovellen auf uns zu. Gespart wird an allen Ecken und Enden – dies insbesondere bei Dienstnehmern, Familien, Niedrigverdienern und Pensionisten. Wir fassen das Wichtigste für diese Gruppen zusammen:
Nach derzeit geltender Rechtslage können sich Eltern entscheiden, ob sie den Familienbonus Plus zur Gänze von einem Elternteil oder jeweils zur Hälfte geltend machen. Ab 2027 besteht eine Aufteilungspflicht im Verhältnis 25:75 oder 50:50, wenn alle haushaltszugehörigen Kinder bereits vier Jahre alt sind. Bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsabsetzbetrag besteht die Aufteilungspflicht, wenn das betreffende Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung kostet betroffene Familien bis zu 500 Euro pro Kind, wenn beispielsweise nur ein Elternteil verdient oder der andere Elternteil lediglich ein niedriges (Teilzeit-)Gehalt bezieht und der Familienbonus Plus deshalb nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.
Bereits in den Jahren 2026 und 2027 wurden Familienleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus oder Schulstartgeld nicht erhöht. Mit dem Doppelbudget wurde die Nichtanpassung auf das Jahr 2028 ausgedehnt. Familien verlieren in 2026 bis 2028 nicht nur durch die aktuelle Inflation, sondern starten auch für die Zukunft von der eingefrorenen Ausgangsbasis 2025. Der Kaufkraftverlust aus den drei Nullrunden wird nicht nachgeholt.
Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Seit Corona konnte der Arbeitgeber bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage abgabenfrei auszahlen. Wer weniger erhalten hat, bekam in der Arbeitnehmerveranlagung den Rest automatisch als Werbungskosten zusätzlich zum Werbungskostenpauschale abgezogen. Dieses kleine „Steuerzuckerl“ wird nun ersatzlos gestrichen. Ab 2027 müssen daher die tatsächlichen Kosten für Internet etc. als digitale Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden, sofern diese das Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr überschreiten. Ergonomisches Mobiliar kann bis zu 300 Euro jährlich weiterhin zusätzlich abgesetzt werden; hier entfällt die Voraussetzung von mind. 26 Homeoffice-Tagen. Der Arbeitgeber muss dann auch die Homeoffice-Tage nicht mehr melden. Das Finanzamt kann allerdings als Nachweis die Homeoffice-Vereinbarung verlangen.
Die Einführung eines Sachbezuges für E-Dienstwägen wird nicht im Budgetbegleitgesetz, sondern im Verordnungsweg in der Sachbezugswerteverordnung vollzogen. Ab 2027 beträgt der Wert für den Sachbezug monatlich 0,375 Prozent der Anschaffungskosten und ab 2028 0,625 Prozent. Der höchste Sachbezug beträgt daher max. 180 Euro in 2027 und 300 Euro ab 2028 pro Monat. Verglichen mit Verbrennern steigen E-Autos unterm Strich noch immer günstiger aus, da sich hier die Sachbezüge auf bis zu 920 Euro pro Monat belaufen. Auch der Dienstgeber wird ab 2027 zur Kasse gebeten. Die Infos dazu finden Sie in unserem Newsartikel, der die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Bauern und Immobilienbesitzer beleuchtet.
Über die Paketsteuer haben wir bereits berichtet. Diese beträgt ab 1. Oktober 2026 zwei Euro pro Paket, das von einem großen Versandhändler an einen Privatempfänger in Österreich versendet wird. Nicht betroffen sind Pakete von kleinen und mittleren Versendern (Grenze 100 Mio. Euro) sowie Abholung im Laden oder Bestellung vor Ort mit anschließender Lieferung.
Pensionisten erhalten 2027 2,95 Prozent an Pensionssteigerung. Die Inflationsrate betrug im Mai 3,7 Prozent. Pensionisten mit einer Pension über 6.930 Euro erhalten einen Fixbetrag von 204,44 Euro monatlich, damit wird die Erhöhung quasi „eingefroren“.
Notstandshilfebezieher sind pensionsversichert. Wer allerdings bereits ein Jahr Notstandshilfe bezieht, erhält ab 2027 nur noch 69 Prozent der relevanten Bemessungsgrundlage am Pensionskonto gutgeschrieben – bis Jahresende sind es noch 92 Prozent. Für Langzeitarbeitslose hat dies massive Auswirkungen auf ihre zukünftige Pension.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 63 Jahre – genauer ein Jahr ab dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension – fallen derzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an und sie ersparen sich jeweils 2,95 Prozent vom Bruttogehalt. Im Gesetzesentwurf war ursprünglich geplant, dass ab 2027 diese Beitragsbefreiung bis zum Erreichen des Regelpensionsalters für Dienstgeber wegfallen soll. In einem Abänderungsantrag im Budgetausschuss wurde nun kurzfristig auch die Befreiung für Dienstnehmer bis zum Regelpensionsalter gestrichen. Im Gegenzug wird auch der Leistungsanspruch bis zum Regelpensionsalter verlängert.
Eine der wohl härtesten Maßnahmen ist die Streichung der Begünstigung für Niedrigverdiener. Aktuell fallen bis 2.225 Euro Monatsbrutto keine bzw. bis 2.630 Euro reduzierte Beiträge an. Erst darüber werden die vollen 2,95 Prozent abgezogen. Für bestehende und – aufgrund des Abänderungsantrages – auch für neue Dienstverhältnisse werden ab 2027 bis längstens 2031 stufenweise die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wieder eingeführt. Niedrigverdiener zahlen dann bis zu 919 Euro jährlich mehr als bisher an Sozialversicherungsbeiträgen. Für Lehrlinge ändert sich nichts, sie zahlen weiterhin max. 1,15 Prozent.
Für 2027 ist eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 150 Euro und für 2028 um 50 Euro pro Monat vorgesehen – dazu kommen dann noch die regulären Aufwertungsfaktoren der jeweiligen Jahre. Dies spült einerseits zwar höhere Beiträge in die Kassen der Sozialversicherung, auf lange Sicht resultieren daraus aber auch höhere Pensionen.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert wurde bereits 2026 nicht angehoben und soll nun 2027 ebenfalls nicht valorisiert werden. Diese Verschärfung wurde ebenfalls im Budgetausschuss noch beschlossen. Dies führt bei den jährlichen Kollektivvertragserhöhungen zu Problemen, da Dienstnehmer (ungewollt) in die Vollversicherung rutschen können. Hier müsste neuerlich eine Anpassung der Arbeitszeit erfolgen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind Änderungen noch möglich.
In einem weiteren Artikel der Juli-News lesen Sie die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Bauern und Immobilienbesitzer.
Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Parlament: Budgetbegleitgesetz nimmt erste parlamentarische Hürde
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – abhängig von ihrer Größe – ihre Gehaltsstrukturen nachvollziehbar offenzulegen. Die EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten eine Umsetzung in nationales Recht bis 7. Juni 2026. Österreich hat allerdings noch keinen Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, geschlechtsspezifische Lohngefälle („Gender-Pay-Gap“) nachhaltig zu reduzieren. Sie betrifft alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im privaten und öffentlichen Sektor und umfasst auch Bewerberinnen und Bewerber.
Die Richtlinie hätte bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, erstellte das Sozialministerium einen ersten internen Entwurf zur Abstimmung mit den Regierungspartnern. Österreich droht bei Nicht- oder zu später Umsetzung eine Strafe wegen EU-Vertragsverletzung; es ist daher trotz massiver Kritik mit einer raschen Umsetzung zu rechnen.
Die Richtlinie sieht folgende wichtige Transparenzpflichten vor:
Die Anforderungen an die Berichterstattung sind nach der Unternehmensgröße gestaffelt, wobei kleinere Unternehmen längere Übergangsfristen oder weniger strenge Pflichten haben:
Wenn die Berichterstattung ein Entgeltgefälle von mindestens fünf Prozent aufzeigt, das nicht durch sachliche Faktoren gerechtfertigt werden kann, muss eine vertiefte Analyse zusammen mit dem Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertretern erfolgen.
Nach aktuellem Unionsrecht besteht keine Berichtspflicht für Unternehmen bis 100 Mitarbeiter. Laut Medienberichten soll es bei der nationalen Umsetzung in Österreich auch dabei bleiben.
Da die Aufbereitung und Analyse der Entgeltdaten komplex sein können, wird Unternehmen – vor allem jenen ab 100 Mitarbeitern – eine frühzeitige Vorbereitung empfohlen. Hier sind vor allem die aktuellen Vergütungsstrukturen zu analysieren und die Kriterien für gleichwertige Arbeit zu definieren.
Ein sinnvoller erster Schritt – auch für KMU – besteht darin, die Frage nach dem bisherigen Gehalt aus Vorstellungsgesprächen zu entfernen. Weiters können bereits „Jobfamilien“ wie z.B. Vertrieb, Verwaltung, Finanzen, Führung definiert werden. Innerhalb jeder Jobfamilie kann es Abstufungen (Levels) je nach Erfahrung bzw. Ausbildung geben.
Gehalts- und Lohnentscheidungen bei Neueinstellung oder Änderungen sollten bereits jetzt inklusive der Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden.
Die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten.
EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970)
Auch im Jahr 2026 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, besondere Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Mitarbeiterprämie verlängert – allerdings nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro.
Für das Kalenderjahr 2026 kann eine Prämie bis zu einem Betrag von 500 Euro steuerfrei bleiben. 2024 waren es noch 3.000 Euro und im Jahr 2025 immerhin 1.000 Euro.
Ein weiterer Unterschied zu den Vorjahren ist die zeitliche Einschränkung: Die Prämie muss zwingend in den Monaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden. In der Praxis dürfte die zeitliche Einschränkung keine Rolle spielen, da das entsprechende Bundesgesetzblatt erst am 30. Juni 2026 veröffentlicht wurde.
Wie bereits im Vorjahr ist auch die Mitarbeiterprämie 2026 nur steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) anfallen.
Wie bereits im Jahr 2024 ist die Mitarbeiterprämie 2026 wieder streng an das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift geknüpft. Es ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeberbetrieb einem Kollektivvertrag unterliegt und wenn ja, ob es einen Betriebsrat gibt. Folgende Grafik gibt einen Überblick über die komplexe Regelung:

Findet sich trotz anwendbarem Kollektivvertrag darin keine entsprechende Regelung zur Mitarbeiterprämie, kann diese nicht abgabenfrei ausbezahlt werden.
Im Gegensatz dazu unterliegen Vereine keinem Kollektivvertrag und gehören auch keinem Arbeitgeberverband an. Die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ist daher möglich.
Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Corona-, Teuerungs- und Mitarbeiterprämien der Vorjahre sind unschädlich. Die Prämie darf außerdem bestehendes Entgelt nicht ersetzen und erhöht das Jahressechstel nicht.
Falls im Jahr 2026 auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird, ist zu beachten, dass beide Begünstigungen zusammen den Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
Erhält ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt, muss der übersteigende Betrag in einer Pflichtveranlagung nachversteuert werden.
Die Regelung der Mitarbeiterprämie 2026 bringt heuer wieder eine aufwendige Voraussetzungsprüfung und das für einen halbierten Betrag, der nicht einmal sozialversicherungsfrei ist. Für Unternehmen in Gewinnsituationen ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung oft die einfachere Maßnahme, um Mitarbeiter zu belohnen. Wir beraten Sie gerne!
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 124b EStG Z 478 lit f) Budgetmaßnahmengesetz 2026
Wirtschaftskammer: Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn
In diesen Monaten erhalten rund 300.000 ID Austria-Besitzer die Information über das Ende der Gültigkeit ihres Zertifikats. Wer eine solche Nachricht erhält, sollte sich beeilen. Denn ist das Zertifikat einmal abgelaufen, muss die ID Austria neu beantragt werden.
Die ID Austria ist in der Vollversion fünf Jahre gültig. Rechtzeitig vor Ablauf erhält man einen Hinweis in der ID Austria App und – sofern hinterlegt – per E-Mail.
Achtung: Kommt eine Warnung per SMS, handelt es sich immer um einen Betrugsversuch. Die SMS sollte sofort gelöscht und der Absender blockiert werden. Sollten Sie eine E-Mail mit einem Verlängerungslink erhalten, handelt es sich ebenfalls um Betrug, da die Behörde nie Links versendet, sondern der Einstieg stets über die App oder die Website mit Anmeldung über die ID Austria erfolgt.
Die Verlängerung erfolgt entweder in der ID Austria App oder auf der Website der ID Austria. Für die Verlängerung in der App hat das Bundeskanzleramt ein Tutorialvideo auf Facebook gestellt.
Für die Verlängerung über die Website der ID Austria wurde ein eigenes Verlängerungsservice eingerichtet.
Achtung: Ist das Zertifikat bereits abgelaufen, kann die ID Austria nicht mehr verlängert werden. Man muss sich bei der Registrierungsbehörde neu registrieren. Auch Ausländer können das Zertifikat nicht verlängern und brauchen einen persönlichen Termin.
Läuft das Zertifikat der Basisversion ab, wird man ebenfalls rechtzeitig verständigt. Hier muss jedoch zwingend ein Umstieg auf die Vollversion durchgeführt werden. Dabei werden zwei Fälle unterschieden:
Wer den Online-Umstieg auf die ID-Austria mit Vollfunktion zu kompliziert findet, kann diesen auch bei der Registrierungsbehörde vornehmen.
Auf der Website des Innenministeriums findet sich eine Liste der Registrierungsbehörden.
Allerdings kann es derzeit schwierig werden, einen Termin zu ergattern. Viele Magistrate bieten aktuell aufgrund von Überlastung gar keine Termine an oder es sind nur noch sehr vereinzelt Termine buchbar.
Wer am Land wohnt oder flexibel ist, kann auf ein Gemeindeamt ausweichen. Hier ist vorab zu prüfen, ob die Gemeinde nur ihren eigenen Bewohnern, allen Österreichern oder sogar Ausländern in Sachen ID Austria zur Verfügung steht (siehe Liste der Registrierungsbehörden). Tipp: Rufen Sie vorab zur Sicherheit an, ob Sie einen Termin benötigen.
ID Austria: ID Austria Zertifikat
onlinesicherheit.gv.at: Das Zertifikat für die ID Austria läuft ab? Wenn Betrug und Realität verschmelzen
Auch heuer haben wir für Sie die aktuellsten Tipps für einen erholsamen Urlaub 2026 zusammengestellt:
Ob und wie die Krankenkasse die Kosten bei Krankheit oder Unfall übernimmt, finden Sie in der Sozialversicherungs-Broschüre „Gesund unterwegs: Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Ausland“.
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Land |
Nachweis Versicherungsschutz |
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Österreich |
E-Card |
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EU-Land |
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der E-Card |
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Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island |
EKVK |
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Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina |
Behandlungsschein, den man vor Ort mit der EKVK erhält |
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Nordmazedonien |
EKVK |
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Großbritannien |
EKVK |
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Türkei |
Urlaubskrankenschein vorab besorgen (beim Dienstgeber oder in der ÖGK-App bzw. Website mit der ID Austria) |
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Drittland (z.B. USA, Thailand) |
Auslage der Behandlungskosten und (teilweise) Erstattung durch österreichische Krankenkasse |
Personen, die keine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der E-Card haben, können bei der ÖGK bzw. SVS einen Urlaubskrankenschein als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen.
Kontrollieren Sie vor Reiseantritt, ob die EKVK noch lesbar ist. Vor allem bei den E-Cards von Kindern kann es durch die lange Gültigkeitsdauer passieren, dass die Daten auf der Rückseite nicht mehr entzifferbar sind.
Wenn die direkte Leistungserbringung nicht klappt, bleibt oft nur die Möglichkeit, die Kosten vor Ort zu bezahlen. Damit die Versicherung oder Krankenkasse die Kosten übernimmt, verlangen Sie vor Ort eine detaillierte Rechnung.
Details zur Rechnung: Ärztliche Behandlung im Urlaub
Prüfen Sie auch private Reiseversicherungen (z.B. Kreditkarte, ÖAMTC-Schutzbrief, ARBÖ-Sicherheits-Pass, Alpenverein…), denn z.B. Rücktransporte aus dem Ausland ersetzt die Österreichische Gesundheitskasse nicht. Oft besteht aber Doppelversicherung. Hier lohnt sich ein Leistungsvergleich.
Wenn eine Krankheit im Urlaub länger als drei Tage dauert, wird der Urlaub unterbrochen. Teilen Sie den Krankenstand spätestens nach drei Tagen dem Arbeitgeber mit. Weiters brauchen Sie eine ärztliche Bestätigung, die spätestens bei Wiederantritt des Dienstes vorzulegen ist.
Wer im Ausland erkrankt, braucht zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt oder Ärztin ausgestellt wurde (Ausnahme: Bestätigung eines öffentlichen Krankenhauses). Außerdem ist bei Erkrankung im Ausland eine Krankmeldung bei der Krankenkasse abzugeben. Das kann auch der Arbeitgeber erledigen, allerdings erfährt dieser dann die Diagnose.
Österreichische Gesundheitskasse: Ausländische Krankmeldungen: Wissenswertes
Prüfen Sie die aktuellen Ein- und Ausreisebestimmungen auf der Webseite Länder A-Z des Außenministeriums. Hier finden Sie für jedes Land auch die aktuelle Sicherheitsstufe.
Kontrollieren Sie auch rechtzeitig die Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses bzw. Personalausweises.
Wer ins Ausland fährt, kann sich beim Außenministerium unter https://auslandsregistrierung.bmeia.gv.at/ registrieren. Damit ist man im Fall einer Krise oder Naturkatastrophe leichter erreichbar. Das ist vor allem bei längeren oder Reisen in exotische Länder zu empfehlen. Tipp: Diesen und weitere Dienste finden Sie auch in der App „Auslandsservice“.
Prüfen Sie Ihren aktuellen Impfstatus und die Empfehlungen für das Reiseland.
Übrigens: Bezahlte Schutzimpfungen des Arbeitgebers für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern sind steuerfrei. Bei Auslandsreisen von Selbstständigen aus beruflichen Gründen zahlt die SVS einen Kostenzuschuss zu notwendigen Impfungen (z.B. gegen Gelbfieber, Cholera, Hepatitis).
Wenn Sie im Nicht-Euro-Ausland bei einem Geldausgabeautomaten Bargeld abgeben, haben Sie oft die Option, in Euro umgerechnet zu beheben. Die Arbeiterkammer rät dringend davon ab, da damit meist sehr hohe Gebühren verbunden sind. Wählen Sie stattdessen stets den Betrag in der jeweiligen Landeswährung.
Auch das Zahlen mit Debit- oder Kreditkarte kann teuer werden, denn oft verlangen die beteiligten Banken neben einer Prozent- auch eine Mindestgebühr pro Transaktion. Wenn Sie also einen Kaugummi mit Karte bezahlen, können die Spesen u.U. den Wert der Ware übersteigen. Tipp: Informieren Sie sich über die Gebühren bei Ihrer Bank. Eventuell kann es günstiger sein, einen höheren Bargeldbetrag abzuheben als viele kleine Kartenzahlungen zu tätigen.
Bei Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie wird häufig der Fruchtgenuss zurückbehalten, damit die Geschenkgeber finanziell abgesichert bleiben. Um die Absetzung für Abnutzung (AfA) weiterhin als Werbungskosten absetzen zu können, muss diese als Substanzabgeltung weiterverrechnet werden. Hier gibt es nun strengere Regeln.
Eine Übertragung unter Zurückhaltung des Fruchtgenusses ist ein bewährtes Instrument zur Vermögensnachfolge. Dabei wird Eigentum (oft Mietobjekte) innerhalb der Familie unentgeltlich übertragen, der Geschenkgeber behält sich jedoch die Einnahmen (Vorbehaltsfruchtgenuss).
Rechtlich führt der Fruchtgenuss zu einem Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzung. Während die Mieteinnahmen dem Fruchtgenussberechtigten zugerechnet werden (sofern dieser die Bewirtschaftung aktiv gestaltet und die Kosten trägt), steht die AfA nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu – also in der Regel dem Beschenkten.
Da der Beschenkte jedoch keine Einnahmen aus dem Objekt erzielt, läuft die AfA bei ihm steuerlich ins Leere. Um diesen „AfA-Verlust“ zu vermeiden, hat sich in der Praxis das Modell der Substanzabgeltung etabliert: Der Fruchtgenussberechtigte zahlt dem neuen Eigentümer jedes Jahr einen Betrag in Höhe der AfA. Diese Zahlung kann der Berechtigte als Werbungskosten absetzen, während sie beim Eigentümer durch die geltend gemachte AfA steuerneutral bleibt.
Damit die Substanzabgeltung anerkannt wird, muss es eine Vereinbarung über den Fruchtgenuss geben und die Abrechnung und Zahlung muss bis 31.12. jeden Jahres erfolgen. Bislang wurde eine solche Vereinbarung oft erst Jahre nach der Schenkung getroffen und die Substanzabgeltung der AfA war dann ab diesem Zeitpunkt möglich.
Die bisherige Praxis, eine solche Substanzabgeltung auch noch Jahre nach der Schenkung zu vereinbaren, wurde durch ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gestoppt.
Im zugrunde liegenden Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn 14 Zinshäuser unter Vorbehalt des Fruchtgenusses. Als sich eine Finanzamtsprüfung ankündigte, wurde eine Vereinbarung über die Zahlung der Substanzabgeltung plus Umsatzsteuer getroffen. Das Finanzamt erkannte die AfA-Zahlung dennoch nicht an.
Der Fall ging daher bis zum VwGH, der feststellte, dass eine erst Jahre später getroffene Vereinbarung über eine Substanzabgeltung nicht fremdüblich sei. Ein fremder Dritter würde nicht freiwillig für ein Nutzungsrecht bezahlen, das ihm bereits unentgeltlich eingeräumt wurde. Da es sich um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen handelte, ist das Kriterium der Fremdüblichkeit zwingend zu erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Die Finanzverwaltung nahm das Judikat in die Einkommensteuerrichtlinien auf, die für Fruchtgenusseinräumungen ab 2026 Folgendes regeln: Eine Substanzabgeltung wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Fruchtgenussvereinbarung (also im Schenkungsvertrag selbst) getroffen wird.
Wer eine Immobilienübertragung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses plant, muss die Substanzabgeltung von Anfang an vertraglich fixieren. Eine spätere „Heilung“ durch Nachträge ist nach der neuen Verwaltungspraxis nicht mehr möglich.
Zudem sind formale Anforderungen strikt einzuhalten:
Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis vom 20.1.2025 (Ra 2023/13/0180)
Findok: Einkommensteuerrichtlinie Rz 113a EStR
Wer ein Auto aus Österreich dauerhaft ins Ausland verkauft oder verbringt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in dem Fahrzeug noch enthaltene Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückbekommen. Wer in Kürze einen Export plant, sollte sich beeilen, da ab 1. Juli 2026 wesentlich strengere Regeln gelten.
Die NoVA ist eine einmalige Steuer, die in Österreich bei bestimmten Fahrzeugen anfällt, etwa bei der erstmaligen Zulassung oder beim Import. Wird ein Fahrzeug später dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil dieser Steuer wieder vergütet werden. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem nachweisbaren gemeinen Wert (in der Regel dem Marktwert) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland. Die Vergütung ist auf die tatsächlich bezahlte NoVA begrenzt.
Nach der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Rechtslage kann bei einer dauerhaften Lieferung oder Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland eine NoVA-Rückvergütung beantragt werden. Ein Gebrauchtwagenexport mit Rückvergütung der NoVA ist aktuell noch möglich, was sich ab Juli 2026 ändern wird (siehe unten). Entscheidend ist, dass das Fahrzeug Österreich tatsächlich dauerhaft verlässt und die inländische Nutzung beendet wird. Außerdem muss das Fahrzeug noch funktionstüchtig sein – also kein „Wrack“.
Die Höhe der Rückvergütung orientiert sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Exports und daran, welcher NoVA-Anteil darin noch enthalten ist. Je älter und weniger wertvoll das Fahrzeug ist, desto geringer fällt die Vergütung aus. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Export auf dem Formular NOVA1 gestellt werden.
Finanzministerium: Formular > Formularsuche: NOVA
Ab 1. Juli 2026 bleibt die NoVA-Rückvergütung zwar grundsätzlich bestehen, sie wird aber deutlich eingeschränkt. Sie ist dann nur mehr möglich, wenn das Fahrzeug im Inland nur vorübergehend verwendet wurde. Darunter versteht der Gesetzgeber eine ununterbrochene Zulassung im Inland von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Damit verlieren viele ältere Gebrauchtfahrzeuge die Möglichkeit einer NoVA-Vergütung.
Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen ab Juli 2026 zu erfüllen:
Wird das Kfz von vornherein nur für 48 Monate nach Österreich verbracht, besteht ab Juli 2026 die Möglichkeit, die NoVA bereits zu Beginn nur für die Nutzungsdauer zu bezahlen. Eine Rückvergütung ist beim neuerlichen Export dann ausgeschlossen. Diese Regelung ist beispielsweise beim Auslandsleasing oder der Mitarbeiterentsendung mit Firmen-Pkw interessant.
Für die Berechnung des Fahrzeugwertes bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung in Österreich gibt das NoVA-Gesetz in einer Tabelle eine fixe Wertminderung vor. So beträgt die fiktive Wertminderung bei einer einmonatigen Nutzung zwei Prozent, während sie bei voller Ausschöpfung der 48 Monate 54 Prozent erreicht.
Weitere Informationen
Wirtschaftskammer: Neue NoVA-Regelungen: Überblick über die wichtigsten Änderungen
Finanzministerium: NoVA-Rückvergütung (Rechtslage bis 30.6.2026 gem. § 12a NoVAG)
Finanzministerium: Formular > Formularsuche: NOVA
Die Ära der vollständigen Steuerfreiheit für die Privatnutzung von Elektro-Dienstwägen in Österreich steht offenbar vor dem Ende. Im Rahmen des geplanten Doppelbudgets 2027/2028 plant die Bundesregierung die Einführung eines Sachbezuges für E-Autos und sorgt damit für massive Kritik.
Bislang galt die Privatnutzung eines rein elektrisch betriebenen Firmen-Pkw als steuerfreier Vorteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (0 % Sachbezug). Die neuen Pläne sehen jedoch eine schrittweise Einführung einer Abgabepflicht vor:
Trotz dieser Neuerung bleiben Elektroautos im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor – für die je nach CO2-Ausstoß 1,5 oder 2 Prozent Sachbezug anfallen – steuerlich weiterhin begünstigt. Dennoch verliert das E-Auto seinen Status als „Null-Steuer-Privileg“.
Die Einstufung der Privatnutzung als geldwerter Vorteil führt unmittelbar zu einer höheren Steuer- und Abgabenbelastung. Sollte die bei Verbrennern übliche Deckelung der Anschaffungskosten von 48.000 Euro inkl. Umsatzsteuer auch auf Elektrofahrzeuge angewendet werden, ergäbe sich ab 2028 ein maximaler Sachbezug von 360 Euro pro Monat. Nutzer eines E-Firmenwagens müssen sich also darauf einstellen, dass ihr Netto-Gehalt durch diese Maßnahme sinken wird. Bereits seit April 2025 werden Elektroautos zudem stufenweise in die motorbezogene Versicherungssteuer einbezogen, was die Kosten für einen typischen Mittelklassewagen bereits jetzt um etwa 350 bis 500 Euro pro Jahr erhöht hat.
Obwohl die Eckpunkte der Reform bereits bekannt sind und die Verhandlungsergebnisse grob kommuniziert wurden, liegt ein konkreter Gesetzesentwurf aktuell noch nicht vor. Dieser sollte aber in den nächsten Tagen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes veröffentlicht werden und bis zur Budgetrede des Finanzministers am 10. Juni 2026 beschlossen sein.
Österreich plant ab Oktober 2026 für jedes Paket zwei Euro einzuheben und damit 280 Millionen Euro pro Jahr an Steuereinnahmen zu lukrieren. Diese Einnahmen sollen einen Teil der Umsatzsteuersenkung auf Lebensmittel gegenfinanzieren.
Nicht zu verwechseln ist die geplante Paketsteuer mit der pauschalierten Zollgebühr von drei Euro pro Paket unter 150 Euro Warenwert. Diese EU-weite Zollregelung gilt bereits ab 1. Juli 2026 für alle Sendungen aus Drittländern in die EU. Bei der Paketsteuer handelt es sich um eine rein österreichische Lösung, die auch für Pakete aus Österreich und anderen EU-Staaten gilt.
Das geplante Paketsteuergesetz umfasst gerade mal zwei Seiten, sein kurzer Inhalt schlägt jedoch österreichweit hohe Wellen. Ziel der Regierung ist es, die Anzahl der Pakete zu reduzieren und damit Umwelt, Infrastruktur und den stationären Handel zu schützen.
Große Handelsunternehmen wie Zalando oder Amazon laufen klarerweise dagegen Sturm. Sie befürchten Wettbewerbsverzerrungen, da bei chinesischen Billiganbietern mit Umgehungsstrategien zu rechnen sei.
Bis zum Ende der Begutachtungsfrist am 26.5.2026 wurden 101 Stellungnahmen abgegeben, die im weiteren Gesetzwerdungsprozess gegebenenfalls Berücksichtigung finden. Es bleibt jedenfalls spannend, was letztendlich auf Online-Konsumenten und Versandhändler zukommt.
Die Steuer richtet sich primär an große Akteure. Als „Versandhändler“ im Sinne des Gesetzes gilt nur, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro Umsatz durch Versandhandel im Inland erzielt hat. Betroffen sind auch kleinere Händlerinnen und Händler, die über große Marketplaces wie Amazon verkaufen. Die Paketsteuer wird dann über die Plattform abgerechnet.
Die Steuer beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket. Versandhändler können sich jedoch entscheiden, die Steuer stattdessen pro Bestellung zu berechnen. Dies ist dann sinnvoll, wenn eine einzige Bestellung aus logistischen Gründen in mehreren Paketen geliefert wird. Diese Entscheidung gilt dann für das gesamte Quartal.
Steuerpflichtige Pakete sind im Postmarktgesetz als „Postsendung“ definiert und umfassen Briefsendungen von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Postpakete mit Wareninhalt. Die Lieferung muss aus einem Versandhandelsgeschäft stammen. Daraus ergeben sich folgende Ausnahmen:
Die Händler müssen die Steuer selbst berechnen und vierteljährlich melden und einzahlen. Ausländische Händler ohne Sitz in der EU benennen dafür einen inländischen Fiskalvertreter (z.B. Steuerberater). Dazu ist quartalsweise eine Steuererklärung bis zum Ende des Quartals-Folgemonats in FinanzOnline abzugeben.
Relevant für die Steuerschuld ist die Zahlung des Kunden und nicht die Zustellung des Pakets. Wird allerdings ein Paket nicht zugestellt (z.B. aufgrund Storno vor Versand), fällt keine Paketsteuer an. Wird allerdings die Ware klassisch zurückgeschickt, werden die zwei Euro nicht erstattet.
Das neue Gesetz soll für Paketzahlungen ab 1. Oktober 2026 anzuwenden sein. Es kann sich jedoch noch einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.
Parlament: Paketsteuergesetz (Ministerialentwurf)
Geld verdienen und erste Berufserfahrungen sammeln – das sind die Hauptmotive für Arbeiten im Sommer. Welche Arten von Sommerjobs es gibt und was man beachten muss, haben wir für Sie zusammengefasst:
Jugendliche ab 15 Jahre dürfen arbeiten, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben.
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat (Wert 2026) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert.
Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.
Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikanten bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer. In einigen Kollektivverträgen (z.B. Angestellte Metallgewerbe) ist auch die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt.
Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.
Dies betrifft Schülerinnen und Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Schüler sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert; nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch erfolgt eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA. Eine ÖGK-Anmeldung ist nicht erforderlich. Ein Schüler darf maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage insgesamt pro Kalenderjahr schnuppern.
Bis zum Kalenderjahr, in dem Studierende 19 Jahre alt werden, bleibt ihr Einkommen außer Betracht. Danach gilt: Wer weiterhin Familienbeihilfe bezieht, darf jährlich maximal 17.212 Euro (Wert 2026) verdienen. Wird diese Grenze überschritten, ist der darüber liegende Betrag zurückzuzahlen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe geprüft werden.
Der Zuverdienst hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz: Wird im Rahmen eines Sommerjobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, endet die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern. Für die Dauer des Dienstverhältnisses besteht eine eigene Krankenversicherung. Nach Beendigung des Sommerjobs bleibt dieser Versicherungsschutz noch für eine Schutzfrist von sechs Wochen aufrecht. Nach Ende der Sechs-Wochen-Frist lebt die Mitversicherung bei den Eltern in der Regel wieder auf, sofern die Voraussetzungen (z.B. der Bezug der Familienbeihilfe) weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Mitversicherung erneut beantragt und entsprechende Nachweise erbracht werden.
Wer nur in den Ferien arbeitet, erhält die bezahlte Lohnsteuer wahrscheinlich vollständig zurück. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 1.554 Euro jährlich zurück (Werte 2026). In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“
Wirtschaftskammer: Beschäftigung von Jugendlichen
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
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Datum |
Was? |
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Di 14.07.26 |
Intrastatmeldung für Juni (am 10. Arbeitstag nach Ende des Berichtsmonats) |
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Mi 15.07.26 |
Umsatzsteuer für Mai |
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Werbeabgabe für Mai |
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Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 2. Quartal (Fristverlängerung möglich) |
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Lohnabgaben für Juni |
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Fr 31.07.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 2. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Juni |
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Zusammenfassende Meldung für Juni bzw. 2. Quartal |
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Fr 14.08.26 |
Intrastatmeldung für Juli |
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Mo 17.08.26 |
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal |
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Umsatzsteuer für Juni bzw. 2. Quartal |
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Werbeabgabe für Juni |
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Kammerumlage für das 2. Quartal |
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Lohnabgaben für Juli |
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Mo 31.08.26 |
Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 3. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Juli |
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Zusammenfassende Meldung für Juli |
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Mo 14.09.26 |
Intrastatmeldung für August |
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Di 15.09.26 |
Umsatzsteuer für Juli |
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Werbeabgabe für Juli |
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Lohnabgaben für August |
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Mi 30.09.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für August |
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Zusammenfassende Meldung für August |
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Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (EU-Unternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus EU) aus 2025 |
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Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2026 |
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Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung L1, wenn verpflichtend (gleichgültig ob in Papierform oder über FinanzOnline) für 2025 |
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Ende der anspruchszinsenfreien Periode für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen bzw. Gutschriften für 2025 |
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Ende der zinsfreien Periode für Umsatzsteuer-Nachzahlungen bzw. Gutschriften für 2025 |
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Einreichung beim Firmenbuch der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zum 31.12.2025 |
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Bestätigung über Voraussetzung der Spendenbegünstigung an Finanzamt für Verbleib auf Spendenliste (9 Monate nach Ende Wirtschaftsjahr) |
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Vereine: Rechnungsprüfung des Abschlusses zum 31.12.2025 |
Um das Arbeiten im Alter finanziell attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket geschnürt, das am 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll. Die unter dem Schlagwort „Aktiv-Pension“ zusammengefassten Maßnahmen sehen massive steuerliche Entlastungen und Vorteile bei der Sozialversicherung vor.
Das Herzstück der Reform ist ein neuer steuerlicher Freibetrag für alle, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters aktiv erwerbstätig bleiben. Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61 Jahre und wird halbjährlich bis zum Jahr 2033 auf 65 Jahre angehoben.
Der neue Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro Monat bzw. 15.000 Euro pro Jahr, der direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird.
Dieser Vorteil gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte, wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer, zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Erwerbstätigen im Alter:
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich.
Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Der Dienstgeberanteil ist allerdings in voller Höhe zu entrichten.
Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:
Falls Ihnen dies irgendwie bekannt vorkommt: Bis Jahresende 2026 gilt noch die Befreiung vom halben Pensionsbeitrag für Aufschieber und in den Jahren 2024 und 2025 gab es auch eine Begünstigung für Zuverdiener.
Neben dem Aktivitätsfreibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 Prozent (für maximal drei Jahre). Damit kann die Pension zusätzlich um bis zu 15,3 Prozent erhöht werden. Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.
Wie stark sich diese Änderungen auswirken können, zeigt ein praktisches Beispiel: Ein Angestellter, der bereits eine Pension in Höhe von 2.300 Euro brutto bezieht und daneben für 1.500 Euro brutto weiter arbeitet, hat nach der aktuellen Rechtslage (2026) etwa 850 Euro netto von seinem Zuverdienst.
Durch den Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge und den neuen Steuerfreibetrag steigt sein Netto-Verdienst ab 2027 auf rund 1.370 Euro. Das entspricht einem monatlichen Plus von 520 Euro bei gleichem Bruttolohn.
Die Maßnahmen werden im Jahr 2030 evaluiert, ob die gesetzten Ziele – wie die Anhebung des tatsächlichen Pensionsalters – erreicht wurden. Alle, die kurz vor der Pensionierung stehen oder bereits im Ruhestand sind und überlegen, weiterhin zu arbeiten, sollten die geplanten gesetzlichen Anreize mitberücksichtigen. Wir beraten Sie dazu gerne.
Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Parlament: Gesetzespaket Aktiv-Pension (Ministerialentwurf)
Kleine Lkw über 2,5 Tonnen brauchen ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Warenverkehr ein Kontrollgerät.
Für Lkw über 3,5 Tonnen und Busse gilt schon jetzt: Im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr müssen diese Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgestattet sein. Dieses Kontrollgerät dient zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.
Ab 1. Juli 2026 müssen auch kleinere Lkw und Kleintransporter mit solch einem Gerät ausgestattet werden, wenn sie Auslandsfahrten unternehmen. Darunter fallen nun auch Fahrzeuge, die mit B-Führerschein zu fahren sind, für Auslandsfahrten genutzt werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (alleine oder mit Anhänger) über 2,5 Tonnen liegt. Als Auslandsfahrt gilt aber bereits die Route über das „Deutsche Eck“.
Eine wichtige Ausnahme von der Smart-Tacho-Pflicht besteht für den Werkverkehr, wenn nur eigene Waren zum und vom Betrieb transportiert werden und wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. In diesem Fall muss kein Fahrtenschreiber eingebaut werden. Ab wann es sich um eine Haupttätigkeit handelt, ist in jedem Land festgelegt. In Österreich kann man ab 30 Prozent der Arbeitszeit von einer Haupttätigkeit ausgehen. Tipp: Als Nachweis, dass der betreffende Lkw-Fahrer kein Berufskraftfahrer ist, sollten Sie eine Kopie des Arbeitsvertrages und andere taugliche Nachweise mitführen (am besten übersetzt).
Eine weitere Ausnahme gibt es für Handwerker: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen sind von der Smart-Tacho-Pflicht befreit, wenn sie in einem Umkreis von 100 km Luftlinie vom Unternehmensstandort eingesetzt werden. Das gilt, sofern sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen für die eigene Arbeit oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass auch hier das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Lenkers darstellt.
Wer von der Smart-Tacho-Pflicht betroffen ist, sollte in der eigenen Kfz-Werkstätte die Möglichkeiten einer Nachrüstung besprechen. Organisatorisch müssen für die Anmeldung am Gerät Fahrer- und Unternehmenskarten besorgt werden. Auf diesen Karten werden die Daten gespeichert. Für das Auslesen der Daten braucht man weiters eine entsprechende Software, und letztendlich müssen auch Fahrer und Admin-Personal geschult werden. Hier bieten Fahrschulen oder der ÖAMTC bzw. ARBÖ entsprechende Trainings an.
Wirtschaftskammer: 2026: Smart Tacho 2 bei grenzüberschreitender Güterbeförderung ab 2,5 t benötigt
Wirtschaftskammer: Smart Tacho 2 ab 1. Juli 2026
ÖAMTC: Schulung digitales Kontrollgerät
Wer sich noch die Grundbuch- und Pfandrecht-Eintragungsgebühr beim Kauf von Immobilien sparen möchte, sollte sich beeilen, denn die Gebührenbefreiung endet am 30. Juni 2026.
Das Wohnbaupaket 2024 sollte die Immobilien- und Bauwirtschaft stärken, indem Käufer für den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Gebührenbefreiung erhalten. Käufer sparen sich bis zu 2,3 Prozent an Gebühren beim Kauf von Wohnimmobilien bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro, was eine mögliche Ersparnis von bis zu 11.500 Euro pro Vertragspartner ausmacht. Diese Befreiung endet jedoch mit Ende Juni 2026. Entscheidend ist das Einlangen des Antrags auf Eintragung beim Grundbuchgericht.
Übersteigt der Kaufpreis die Grenze von 500.000 Euro, so fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab einem Kaufpreis von mehr als 2 Mio. Euro entfällt die Befreiung zur Gänze.
Die Förderung gilt nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte, also nicht für Schenkung oder Erbschaft. Erlassen werden die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 Prozent des Kaufpreises sowie die Pfandrechtseintragungsgebühr von 1,2 Prozent des Pfandrechts der Bank.
Bei einem Gemeinschaftskauf gelten die Grenzen für die Grundbucheintragungsgebühr pro Person, weshalb noch höhere Einsparungen möglich sind. Beim Pfandrecht steht die Grenze von 500.000 Euro insgesamt jedoch nur einmal zu.
Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgen konnte.
Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer auch den Hauptwohnsitz an der betreffenden Immobilie begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.
Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.
Tipp: Lassen Sie sich über die erforderlichen Nachweise des dringenden Wohnbedürfnisses und die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte von Notar oder Rechtsanwalt beraten, denn hier können Fallen lauern.
Die österreichische Justiz: GGG-Richtlinie § 25a ― temporäre Befreiung (zweite Fassung)
In dieser Information finden sich viele Details und Beispiele.
Damit Verbraucher im Internet abgeschlossene Verträge leicht widerrufen können, muss es ab 19. Juni 2026 in allen Webshops eine Widerrufsfunktion geben.
Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, binnen 14 Tagen ab Erhalt
der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Widerruf ist an keine spezielle Form gebunden. Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Shops zusätzlich eine eigene Widerrufsfunktion anbieten.
Die Rücktrittsfunktion muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet werden. Der Button muss während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein sowie auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert werden.
Der Rücktrittsprozess muss sich für die Konsumenten einfach gestalten und ist im neuen Gesetz näher beschrieben.
Die neue Regelung stammt aus einer EU-Richtlinie, die aktuell in Österreichisches Recht umgesetzt wird. Es können sich daher noch Kleinigkeiten ändern.
Tipp: Betreiber von Webshops sollten sich beeilen, die notwendigen Adaptierungen durchzuführen. Klären Sie bei einem zugekauften oder gemieteten Webshop, wie ein solcher Widerrufsbutton eingerichtet wird.
Parlament: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (Stand Ministerialentwurf)
Drittstaatenangehörige müssen bei der Einreise in den Schengen-Raum eine EES-Registrierung durchführen. Das betrifft auch Geschäftsreisende aus visumsbefreiten Staaten wie den USA, Großbritannien, Kanada, Israel oder Japan. Betroffene sollten mehr Zeit für Ein- und Ausreise einplanen.
Seit 10. April 2026 ist das Entry/Exit-System der EU (EES) vollständig an allen Schengen-Grenzen in Betrieb. Für Österreich ist dies nur an den internationalen Flughäfen der Fall, da Österreich von Schengen-Staaten – und dazu gehören auch die Schweiz und Liechtenstein – umgeben ist. Für EU-Bürger ändert sich nichts, denn das neue System ist nur für Drittstaatenangehörige verpflichtend.
EES soll den Passstempel ersetzen, erfasst aber auch Fingerabdrücke und das Gesicht der einreisenden Person. Angeblich soll damit die Einreise schneller funktionieren; zumindest in der Anfangsphase ist aber mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
EES kann direkt an der Grenze bzw. am Einreise-Flughafen durchgeführt werden. Eine (kostenpflichtige) Vorerfassung wie etwa in Großbritannien, Kanada oder den USA ist bei EES nicht notwendig, allerdings können Visa- und Einreisebestimmungen je nach Herkunftsland unterschiedlich sein.
Es gibt eine Reihe von ausgenommenen Personen, die kein EES durchführen müssen. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
Als EU-Bürger sollten auch Reisen in Drittländer gut vorbereitet werden, da sich auch hier die Einreiseformalitäten immer wieder verschärfen. Aktuelle Informationen findet man im Länder-A-Z des Außenministeriums.
Innenministerium: Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem „EES“)
Wenn Sie 2025 beruflich in einem Nicht-EU-Staat unterwegs waren, können Sie bis 30. Juni die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen.
Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September für den Rückerstattungsantrag über FinanzOnline Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bereits bis 30. Juni 2026 eingelangt sein. Das betrifft z.B. Länder wie die Schweiz, Norwegen oder Großbritannien.
Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
In Großbritannien weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. Sollten Sie nennenswerte Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem lokalen Steuerberater – und zwar zeitnah zur Bezahlung.
Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Welche Rechnungen mitzusenden sind, hängt vom Betrag und den jeweiligen Vorgaben des betreffenden Landes ab. Sie haben bis 30. September dafür Zeit. Die Details dazu bringen wir in unserer August-Ausgabe
Seit März sind die Lohnzettel bei der Finanz abrufbar. Damit beginnt die Zeit für den Steuerausgleich – korrekt gesprochen – die Arbeitnehmerveranlagung.
Über die Arbeitnehmerveranlagung können Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen. Besonders Niedrigverdiener, Jobwechsler, Homeoffice-Arbeitnehmer, Familien sowie Bezieher unregelmäßiger Bezüge profitieren. Auch wer eine Förderung für eine ökologische Gebäudesanierung erhält, sollte unbedingt einreichen.
Für eine Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung, z.B. aufgrund von zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen, hat man bis zum 30. September 2026 Zeit; für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn man bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten hat.
Pensionisten erhalten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück, wenn sie keine Lohnsteuer zahlen. Für das Jahr 2025 beträgt diese Rückerstattung maximal 710 Euro und wird auch im Rahmen einer antraglosen Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.
Tipp – unentgeltliche Vertretung: Seit Jänner 2026 kann man die eigenen Steuerangelegenheiten in FinanzOnline von einer vertrauten, volljährigen Person („Vertrauensperson“) erledigen lassen.
Mit dem Pendlerrechner unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/ kann man prüfen, ob Anspruch auf das Pendlerpauschale und den zusätzlichen Pendlereuro besteht. Wurden diese Pauschalen nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt, bringt das eine beachtliche Gutschrift in der Arbeitnehmerveranlagung.
Wichtig: Drucken Sie den Nachweis auf dem Formular L34-EDV aus und geben Sie ihn entweder Ihrem Arbeitgeber zur Berücksichtigung in der Lohnabrechnung oder heben Sie ihn als Nachweis für die Arbeitnehmerveranlagung sieben Jahre auf.
Ausgaben für eine thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z.B. Austausch von Fenstern, Dämmung der Fassade) und für den Austausch eines fossilen Heizungssystems („Heizkesseltausch“) können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nur, wenn eine Bundesförderung besteht. Die Förderstelle meldet die Daten an das Finanzamt, sodass die Sonderausgaben automatisch berücksichtigt werden sollten.
Tipp: Kontrollieren Sie die gemeldeten Beträge in FinanzOnline.
Aus „Arbeit im Homeoffice“ wurde 2025 „Telearbeit“, da auch andere Arbeitsorte als der eigene Wohnsitz – wie etwa Coworking-Spaces – anerkannt werden. Das Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro wird automatisch über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Telearbeitstage korrekt gemeldet hat und kein oder ein niedrigeres Pauschale ausbezahlt wurde. Auch die Kosten für ergonomische Büromöbel sind bis zu 300 Euro absetzbar.
Für einige Berufsgruppen gibt es pauschalierte Werbungskosten, deren Nutzung beachtliche Steuergutschriften bringen kann. Allerdings müssen sie überwiegend im betreffenden Beruf tätig sein, was auch der Arbeitgeber bestätigen muss. Die betroffenen Berufsgruppen, der Werbungskosten-Prozentsatz sowie die maximal ansetzbaren Werbungskosten sind in der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten festgelegt.
Wer die Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, kann die Kosten im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen.
Neben diesen extra hervorgehobenen Punkten können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Einen guten Überblick bietet „Das Steuerbuch 2026“ für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 des Finanzministeriums, das jedes Jahr in Deutsch und Englisch erscheint. Wer nebenbei dazuverdient oder vermietet, einen komplizierten Fall hat oder einfach auf Nummer sicher gehen möchte, dem stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Finanzministerium: Das Steuerbuch
Seit 1. Jänner 2026 gilt die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Sommer verstärkt verpflichtet, Schutzmaßnahmen vor zu großer Hitze zu ergreifen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.
Die Sommer in Österreich werden immer heißer. Als Reaktion auf den Klimawandel und die zunehmende Belastung durch Hitze ist mit 1. Jänner 2026 die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten. Sie regelt Schutzmaßnahmen für Menschen, die im Freien arbeiten – auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder an anderen auswärtigen Arbeitsstellen.
Extreme Temperaturen stellen ein erhebliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko dar. Laut der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) steigt das Risiko für Arbeitsunfälle ab einer Tageshöchsttemperatur von 30 Grad um sieben Prozent an, da Konzentration und Leistungsfähigkeit nachlassen.
Neben der Unfallgefahr bestehen auch gesundheitliche Gefahren: Hitze kann zu Kreislaufproblemen bis hin zu lebensgefährlichem Hitzschlag führen, und die Sonneneinstrahlung verursacht langfristige Schäden wie Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung und schwere Augenschäden.
Die Hitze-V konkretisiert die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Es geht dabei nicht um ein generelles „Hitzefrei“, sondern um gezielte Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Regelungen:
Die Verordnung sieht folgende Maßnahmenbereiche vor, wobei die Vermeidung der Gefahr immer an erster Stelle steht:
Die AUVA unterstützt Betriebe bei der Umsetzung dieser Vorschriften. Das Angebot reicht von persönlicher Beratung durch Arbeitsmediziner vor Ort bis hin zu speziellen Programmen für Klein- und Mittelbetriebe (AUVAsicher). Auf der Website der Arbeitsinspektion findet sich eine kommentierte Fassung der Hitzeschutzverordnung sowie Checklisten zur leichteren Evaluierung und Maßnahmenfestlegung.
Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurde eine Hitzeschutzverordnung erlassen, die ebenfalls die genannten Hitzeschutzpflichten vorschreibt.
Rechtsinformationssystem des Bundes: Hitzeschutzverordnung
Rechtsinformationssystem des Bundes: Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Hitzeschutzverordnung: AUVA berät bei Umsetzung
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Broschüre M.plus 012 Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen (Stand 2023)
Arbeitsinspektion: Arbeiten bei Hitze im Freien
Arbeitsinspektion: Kommentierte Hitzeschutzverordnung Hitze-V
GeoSphere Austria: Warnungen
Ab dem 1. Januar 2026 haben Vermieter von Gebäuden des Altvermögens ein Wahlrecht bei der steuerlichen Abschreibung. Betroffen sind erstmalige und wiederaufgenommene Vermietungen ab 2026. Um die beste Option zu wählen, sollte man vorher genau rechnen.
Unter Altvermögen versteht man Immobilien (Grundstücke bzw. Gebäude), die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden und daher am 31. März 2012 grundsätzlich nicht mehr der damaligen zehnjährigen Spekulationsfrist unterlagen.
Bis zum 31. Dezember 2025 galt: Wer ein Gebäude des Altvermögens erstmals zur Erzielung von Einkünften nutzte, musste zwingend die fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzen. Das galt auch dann, wenn ein Grundstück durch Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich erworben wurde.
Fiktive Anschaffungskosten sind ein geschätzter Betrag, den man für die Immobilie zu Vermietungsbeginn inklusive typischer Nebenkosten wie etwa Grunderwerbsteuer voraussichtlich hätte zahlen müssen und der in etwa dem Marktwert entspricht.
Bei Gebäuden, die unentgeltlich (z.B. durch Erbe oder Schenkung) erworben wurden, musste grundsätzlich die AfA des Rechtsvorgängers fortgeführt werden. Das galt sowohl bei Fortführung einer bestehenden Vermietung als auch bei Wiederaufnahme der Vermietung nach einer Vermietungspause.
Eine Ausnahme bildete die bisher nur in der Verwaltungspraxis (EStR) verankerte Regelung, dass nach einer zehnjährigen Nutzungsunterbrechung, sofern die Vermietung vor oder mit der Übertragung endete, wieder fiktive Anschaffungskosten angesetzt werden durften, da in der Praxis die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oft nicht mehr eruierbar sind.
Anstelle des zwingenden Ansatzes tritt bei erstmaliger Vermietung ein Wahlrecht auf Antrag in Kraft. Es besteht nun die Wahl zwischen:
Dieses Wahlrecht ist für alle Erstvermietungen ab dem Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
Die bisherige Vereinfachung der Finanzverwaltung wird nun gesetzlich verankert. Anstelle der 10-Jahres-Frist können nun fiktive Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude letztmalig vor dem 1. Januar 2013 vermietet hatte.
Wer aufgrund der Verwaltungsvereinfachung (10-Jahres-Frist) bis 2025 von den fiktiven Anschaffungskosten abschreibt, kann dies auch weiterhin fortführen.
Die Wahl der AfA-Bemessungsgrundlage hat weitreichende Konsequenzen für eine spätere Veräußerung des Gebäudes:
Das neue Wahlrecht ist positiv zu bewerten, erfordert jedoch eine vorausschauende Planung. Während fiktive Anschaffungskosten oft eine höhere laufende Abschreibung ermöglichen, können sie bei einem späteren Verkauf zu einer höheren Steuerbelastung führen, da die Wertsteigerung ab Vermietung als Neuvermögen gilt. Vermieter müssen daher individuell abwägen, ob eine höhere AfA während der Vermietung den Verlust der pauschalen Besteuerung bei Verkauf rechtfertigt.
Eigentumswohnung (Gebäudeanteil)
Variante 1: Abschreibung von tatsächlichen Anschaffungskosten
Variante 2: Abschreibung von fiktiven Anschaffungskosten
Obwohl in der Variante 1 die Abschreibung nur die Hälfte gegenüber der Variante 2 beträgt, erspart man sich beim Verkauf 43.800 Euro an ImmoESt.
Fazit: Wenn die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie bekannt sind, lohnt es sich, das Wahlrecht bei erstmaliger Vermietung vorab mit den möglichen Zukunftsszenarien durchzurechnen, da es bei Verkauf zu einem großen Unterschied bei der ImmoESt kommen kann. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Seit dem 1. Jänner 2026 darf während der Altersteilzeit keine unselbständige Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Ab dem 1. Jänner 2026 gelten für die Altersteilzeit in Österreich verschärfte Bestimmungen, die eine zusätzliche unselbstständige Nebenbeschäftigung verbieten. Damit soll sichergestellt werden, dass die geförderte Reduktion der Arbeitsbelastung der Erholung dient und nicht für eine weitere Erwerbstätigkeit genutzt wird.
Das Verbot betrifft jede Form der unselbstständigen Tätigkeit, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung oder um ein freies Dienstverhältnis handelt.
Folgen einer unerlaubten Nebenbeschäftigung:
Zur Kontrolle der neuen Bestimmungen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, jede zusätzliche unselbstständige Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen AMS zu melden.
Es gibt jedoch eine zentrale Ausnahme: Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin erlaubt, wenn sie bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Dabei muss die betroffene Person im Vorjahr an mindestens 28 Tagen bei diesem anderen Arbeitgeber unselbstständig beschäftigt gewesen sein.
Das neue Verbot betrifft nicht nur Neuantritte, sondern auch bereits am 1. Jänner 2026 bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Für diese gelten folgende Übergangsregelungen:
Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden oder eine solche planen, über das Nebenbeschäftigungsverbot und die Meldepflicht. Prüfen Sie gemeinsam mit der Personalverrechnung, ob Handlungsbedarf besteht.
Arbeiterkammer: Broschüre Altersteilzeit
AMS: Altersteilzeitgeld
Ein neues Gesetz soll seit Jänner 2026 das willkürliche Abmahngeschäft unterbinden. Doch auch die Inkassobüros lassen nicht locker. Ein Zwischenstand:
Seit Jänner 2026 ist in Österreich ein neues Gesetz in Kraft, das die sogenannte Parkplatz-Abzocke durch massiv gesenkte Verfahrenskosten ausbremsen soll. In der Vergangenheit forderten spezialisierte Unternehmen oft Beträge zwischen 400 und 600 Euro für geringfügige Besitzstörungen, wie etwa kurzes Wenden oder Anhalten auf privaten Flächen. Mit den neuen Regelungen verliert dieses Geschäftsmodell seine Grundlage, da das Drohpotenzial durch hohe Gerichtskosten deutlich verringert wurde.
Kommt es aufgrund einer Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug zu einer Klage, die vom Betroffenen nicht bekämpft oder anerkannt wird, sind die Kosten nun gesetzlich begrenzt. In diesem Fall belaufen sich die Gesamtkosten auf maximal rund 200 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Sollte die Besitzstörung jedoch vor Gericht bestritten werden und das Verfahren verloren gehen, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden.
Wird ein Schreiben ohne Rechtsanwalt versendet, dürfen lediglich die Kosten für die Halterabfrage und das Porto (insgesamt ca. 25,50 Euro) verrechnet werden. Ist ein Rechtsanwalt involviert, sollten die Anwaltskosten bei normalem Arbeitsaufwand in der Regel 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Wichtig ist hierbei, dass zusätzliche Pauschalen für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung unzulässig sind.
Ein wesentlicher Punkt der neuen Rechtslage ist, dass Abmahnfirmen und Inkassobüros das Vorgehen gegen Besitzstörer untersagt ist. Solche Tätigkeiten sind ausschließlich den Besitzern selbst oder Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem sorgt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun für eine österreichweit einheitliche Rechtsprechung und mehr Rechtssicherheit, da Besitzstörungsfälle ab sofort auch dort behandelt werden können.
Betroffene, die eine Zahlungsaufforderung mit überhöhten Forderungen erhalten, sollten unbedingt rechtlichen Rat einholen. Da eine Klage im Falle eines Anerkenntnisses nur rund 200 Euro kostet, ist die Zahlung deutlich höherer Beträge wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.
Als Alternative zur Klage bietet sich ein prätorischer Vergleich bei Gericht an. Dies ist ein kurzer Termin zur Einigung auf einen Unterlassungsvergleich, der weitere Klagen ausschließt und für den Betroffenen Kosten zwischen 100 und 140 Euro verursacht, sofern das Angebot angenommen wird.
Die Arbeiterkammer (AK) hat gemeinsam mit dem VKI, dem ÖAMTC und dem ARBÖ Leitlinien erstellt, um Konsumentinnen und Konsumenten über zulässige Kosten in außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zu informieren.
AK, VKI, ÖAMTC, ARBÖ: Leitlinien zu Kosten bei Besitzstörungen
Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings suchen und finden spezialisierte Anwälte auch jetzt noch Schlupflöcher. So wurde eine Abmahnung für ein Kurzzeithalten damit gerechtfertigt, dass nicht das Befahren durch den PKW die Besitzstörung hervorgerufen habe, sondern das Betreten einer aussteigenden Person.
Es bleibt zu wünschen, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelt und dass nicht andere Geschäftsmodelle erneut zu einem lukrativen Abzockmodell werden.
Arbeiterkammer: Parkplatz-Abzocke ausgebremst
ORF.at: Neue Masche bei „Parkplatzabzocke“
Die Verordnung über die Meldung bestimmter Honorare wird um Lizenzempfänger erweitert. Lizenzhonorare aus 2026 müssen erstmalig bis Februar 2027 gemeldet werden.
Ab dem 1. Jänner 2026 kommen auf Unternehmen in Österreich neue bürokratische Aufgaben zu. Die Finanz erweitert die bestehenden Mitteilungspflichten, sodass künftig auch Lizenzzahlungen an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Damit wird der Behörde eine Kontrollmöglichkeit geschaffen, zu prüfen, ob erhaltene Lizenzhonorare in die Steuererklärung aufgenommen wurden. Lizenzzahler müssen ab heuer die Daten von Lizenzempfängern genauer dokumentieren.
Was unter Lizenzen im Sinne dieser Regelung zu verstehen ist, findet man im § 99a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes: Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.
Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a (früher E 18) gemeldet werden:
Betroffen sind Honorare an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (z.B. OG, KG, GesbR und Miteigentumsgemeinschaften); nicht betroffen sind Zahlungen an Kapitalgesellschaften.
Wer elektronisch meldet, hat bis Ende Februar des Folgejahres Zeit. Da die neue Regelung für Lizenzgebühren ab dem 1. Jänner 2026 gilt, wird die erste Meldung hierfür im Februar 2027 fällig.
Sie müssen nicht melden, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens muss man auch eine Kopie an die Empfängerin oder den Empfänger des Honorars übergeben.
Tipp: Achten Sie gleich bei der Honorarauszahlung – ab 2026 insbesondere auch für Lizenzen –, dass die notwendigen Daten für die Meldung vorhanden sind.
Finanzministerium: Formular E109a
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Verordnung betreffend Mitteilungen gem. § 109a EStG 1988
Über die steuerlichen Neuerungen im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) haben wir im Februar bereits berichtet. Aber auch im Bereich der Sozialabgaben gibt es ab 1. Jänner 2026 deutlich strengere Regeln zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Scheinunternehmen. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Scheinfirmen wurden bisher automatisch von der Sozialversicherung abgemeldet, sobald der Feststellungsbescheid, der das Unternehmen offiziell zu einem Scheinunternehmen macht, Rechtskraft erlangt. Da es bis zur Bescheidausstellung oft mehrere Monate dauert, konnten angemeldete Arbeitnehmer Versicherungs-, Sozial- und Transferleistungen in Anspruch nehmen.
Das BBKG 2025 schiebt dem nun einen Riegel vor: Seit 1.1.2026 werden alle Arbeitnehmer rückwirkend ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt – dem offiziell festgestellten Beginn der Scheinunternehmerschaft – abgemeldet.
Gleiches gilt auch für bei der SVS versicherte Geschäftsführer oder Unternehmer. Auch bei diesen Personen erlischt rückwirkend die Pflichtversicherung und es kommt zu Rückforderungen gewährter Sozialleistungen.
Tipp: Prüfen Sie neue Geschäftspartner auf der Liste der Scheinunternehmen.
Die Sozialversicherungsträger können nun auch bei Dritten (z.B. Geschäftspartnern, Banken, sonstigen Beteiligten), Auskünfte und Einsicht in Geschäftsbücher verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst nicht ausreichend mitwirkt. Dies soll insbesondere zur Feststellung der Identität von Dienstgebern und Versicherten beitragen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
Bis 2025 setzte eine Beitragsvorschreibung voraus, dass die betroffene Person eindeutig identifiziert werden konnte, was z.B. bei Scheinfirmen oft nicht möglich war. Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen, indem Sozialversicherungsbeiträge auch ohne konkrete Zuordnung als neue „Prüfungsabgabe“ geschätzt und vorgeschrieben werden können. Die Prüfungsabgabe dient der Finanzierung der Krankenversicherung.
Das BBKG 2025 stärkt den Vorrang der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren. Bereits entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sowie dafür gewährte Sicherheiten und Pfandrechte werden künftig von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen, wenn die Anlaufkosten im Insolvenzverfahren gedeckt sind. Reicht das Vermögen dafür nicht aus, können nur Beträge bis 4.000 Euro für die Insolvenzeröffnung rückgefordert werden.
Im Baubereich wird die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Im Fall von Leiharbeit steigen die Haftungsbeträge von 20 auf 32 Prozent für die Sozialversicherung bzw. von 5 auf 8 Prozent für die lohnabhängigen Steuern. Damit soll der Druck auf Generalunternehmer steigen, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen, Anmeldungen nach dem ASVG zu prüfen und Zahlungsnachweise laufend einzufordern. Die Möglichkeit zur Haftungsbefreiung durch Beauftragung „gelisteter“ Unternehmen in der HFU-Liste bleibt bestehen. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste müssen insgesamt 25 Prozent vom Werklohn bzw. 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.
Rechtsinformationssystem – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben
Die EU führt eine neue Paketsteuer auf Importware ein. Bisher waren Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern bis zu einem Wert von 150 Euro zollfrei. Ab 1. Juli 2026 sollen pro Sendung drei Euro Importsteuer fällig werden.
Derzeit können Päckchen bis zu einer Freigrenze von 150 Euro zollfrei in die EU eingeführt werden. Dadurch sind Online-Einkäufe aus dem EU-Ausland im Vergleich zu heimischen Anbietern oft deutlich günstiger. Neben niedrigen Preisen, ist vor allem die schnelle und unkomplizierte Lieferung verlockend. Mitte Februar einigten sich die EU-Staaten nun auf eine Zollreform, die den wachsenden Trend zu günstigen Importen bremsen soll.
Der Online-Handel mit Kleinpaketen boomt: Seit 2022 hat sich die Anzahl der Kleinsendungs-Importe jedes Jahr verdoppelt. Im Jahr 2024 waren es insgesamt rund 4,6 Milliarden Päckchen – davon stammten beeindruckende 91 Prozent aus China.
Mit den steigenden Importmengen wächst jedoch auch der Druck auf Umwelt und innereuropäischen Handel. Viele Produkte aus Drittstaaten werden nicht nach europäischen Standards geprüft, wodurch Waren mit Qualitäts- und Sicherheitsmängeln in Umlauf gelangen können. Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko für Verbraucher: Die gelieferten Artikel entsprechen nicht immer der Beschreibung oder treffen gar nicht erst ein. Ein verlässlicher Verbraucherschutz ist in diesen Fällen oft nur schwer durchsetzbar.
Langfristig plant die EU, die 150-Euro-Freigrenze vollständig abzuschaffen. Ab 2028 sollen alle in die EU eingeführten Waren bereits ab dem ersten Euro zollpflichtig werden. Übergangsweise gilt ab dem 1. Juli 2026 ein Pauschalzoll von drei Euro für Lieferungen, die bisher unter die Freigrenze fielen.
Wichtig: Die Drei-Euro-Importsteuer wird pro Warenkategorie und nicht pro Paket erhoben. Enthält ein Paket verschiedene Waren, kann die Abgabe unter Umständen mehrfach fällig werden.
Diese ermöglicht es, dass eine Vertrauensperson Steuerangelegenheiten kostenlos für jemand anderen erledigt. Diese Vertretungsmöglichkeit richtet sich vor allem an Menschen, die mit digitalen Amtswegen überfordert sind.
Seit 1. Jänner 2026 können natürliche Personen die steuerlichen Angelegenheiten in FinanzOnline von einer volljährigen Vertrauensperson kostenlos erledigen lassen. Die Vertrauensperson handelt dabei im Namen der vertretenen Person und nutzt deren FinanzOnline‑Funktionen, ohne dafür ein Honorar zu erhalten. Davon profitieren etwa Pensionisten oder unsichere Computer‑Nutzer, die ihre Arbeitnehmerveranlagung ihren Lieben anvertrauen.
Es handelt sich nicht um eine berufsmäßige Steuerberatung, sondern um Unterstützung im Familien- und Freundeskreis. Daher bleibt die steuerliche Verantwortung beim Steuerpflichtigen; die Vertrauensperson übernimmt keine Haftung.
Die Vertrauensperson kann grundsätzlich alle Funktionen nutzen, die auch der vertretenen Person offenstehen, insbesondere:
Bescheide werden weiterhin an die vertretene Person zugestellt; eine Zustellvollmacht ist nicht vorgesehen. Die Vertretung kann befristet oder unbefristet eingerichtet und jederzeit widerrufen werden. Die Vertretung endet automatisch mit dem Tod der vertretenen Person oder der Vertrauensperson.
Für die unentgeltliche Vertretung ist ein eigenes amtliches Formular (FON-UV1) zu verwenden. Die vertretene Person erteilt darauf schriftlich die Vollmacht, die Vertrauensperson reicht das unterschriebene Formular über ihren eigenen FinanzOnline-Zugang ein. Ein eigener Zugang der vertretenen Person ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Nach Prüfung wird die Vertretungsbeziehung im System angelegt und im Zugang der Vertrauensperson erscheint eine eigene Rolle für die Vertretung. Von dort aus kann sie zwischen ihrem eigenen Steuerkonto und den Konten der vertretenen Personen wechseln.
Die unentgeltliche Vertretung soll im engen Familien- und Freundeskreis eine unkomplizierte Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung ermöglichen. Das Vertrauensverhältnis sollte sehr eng sein, da die bevollmächtigte Person auch über eine Geldvollmacht verfügt, die nicht eingeschränkt werden kann. Die Vertrauensperson haftet auch in keiner Weise für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen.
Ganz anders verhält es sich bei einer Vertretung durch eine Steuerberatungskanzlei. Hier liegt der Fokus auf einer aktiven Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen. Die Aufgabe liegt in der optimierten, korrekten und fristgerechten Abgabe. Steuerberaterinnen und Steuerberater haften für ihre Beratungen, daher sind Schäden aus einer Fehlberatung mit einer hohen Versicherungssumme abgedeckt. Weiters kann die Vollmacht flexibel gestaltet werden – auch mit möglicher Zustellvollmacht, wodurch man in den Genuss des Fristenschutzes kommt.
Fazit: Die unentgeltliche Vertretung ist bei einfachen Arbeitnehmerveranlagungen für z.B. nahe Angehörige sinnvoll. Wer aber sicher gehen will, alle Steuersparmöglichkeiten auszunutzen, sollte auf Steuerprofis setzen, zumal deren Honorar in unbeschränkter Höhe absetzbar ist.
Finanzministerium: Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline
Finanzministerium: Formular FON-UV1
Die Liste der Scheinunternehmen wächst stetig – vor allem in der Baubranche. Wer mit solchen Unternehmen Geschäfte macht, riskiert massive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme.
Unter Scheinunternehmen versteht man zum einen Betriebe, die keine Geschäftstätigkeit ausüben und deswegen auch keine Leistung erbringen. Solche „Briefkastenfirmen“ werden als reine Scheinunternehmen bezeichnet. Zum Zweiten erbringen uneigentliche Scheinunternehmen tatsächlich Leistungen, jedoch steht vor allem der Steuer- oder Sozialbetrug im Vordergrund.
Ähnlich definiert es auch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG). So sind Scheinunternehmen vorrangig gegründet, um Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Abgaben zu verkürzen und Personen ungerechtfertigt in den Genuss von Sozialversicherung und Transferleistungen zu verhelfen.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurden weiters Unternehmen dazugezählt, die darauf ausgerichtet sind, durch falsche Belege bestimmte Geschäftsvorgänge vorzutäuschen. Damit ist bereits das Vorbereitungsstadium strafbar.
Anhaltspunkte für ein Scheinunternehmen sind insbesondere:
Wird der Verdacht auf ein Scheinunternehmen festgestellt, fordert die Abgabenbehörde das Unternehmen zur persönlichen Vorsprache auf. Erfolgt kein Widerspruch, kann das Unternehmen per Bescheid als Scheinunternehmen qualifiziert werden. Diese Scheinunternehmer werden in einer öffentlichen Liste des Finanzministeriums geführt, zusätzlich erfolgt ein Vermerk im Firmenbuch sowie eine Verständigung der Gewerbebehörde und des Auftragnehmerkatasters.
Wer mit einem Scheinunternehmen Geschäfte abschließt und wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, riskiert folgende schwerwiegende Probleme:
Die Überprüfung sollte bei neuen Geschäftsbeziehungen durchgeführt werden – je risikoreicher die Branche wie z.B. im Bau- und Baunebengewerbe, umso ausführlicher. Wichtig ist die Dokumentation des Risikochecks. Akribische Nachforschung ist aber nicht notwendig.
Tipp: Auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sollte regelmäßig die Prüfung der Liste der Scheinunternehmen erfolgen. Viele Buchhaltungsprogramme können einen solchen Check automatisiert für alle Lieferantenkonten durchführen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
Um das Risiko zu reduzieren, können folgende Punkte geprüft werden.
Scheinunternehmen können keine Dienstnehmer anmelden. Für bestehende Dienstnehmer erlischt die Pflichtversicherung, wenn sie nach Aufforderung nicht persönlich bei der Krankenkasse vorsprechen oder ihre Arbeitsleistung nicht glaubhaft machen können. Weist der Dienstnehmer die Arbeitsleistung nach, so gilt im Haftungsfall der Auftraggeber als Dienstgeber. Alle anderen Dienstnehmer gelten als abgemeldet und ungerechtfertigt bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
Bisher war für die Abmeldung das Datum der Rechtskraft des Bescheides relevant. Seit 1.1.2026 gilt der Zeitpunkt, ab welchem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Dieses Datum ist im Bescheid angeführt und ist auch auf der Liste der Scheinunternehmer ersichtlich. Gleiches gilt auch für in der SVS versicherte Geschäftsführer oder Unternehmer. Auch bei diesen Personen erlischt rückwirkend die Pflichtversicherung und es kommt zu Rückforderungen gewährter Sozialleistungen.
Finanzministerium: Liste der Scheinunternehmen
Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
UID-Prüfung Stufe 1: MIAS-Selbstabfrage
Österreichische Sozialversicherung: HFU-Gesamtliste
Bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen kann steuerlich nur der Gebäudewert abgeschrieben werden, nicht jedoch der Wert des Grund und Bodens. Daher ist ein hoher Gebäudeanteil vorteilhaft. Problematisch wird es, wenn der tatsächliche Grundanteil niedriger ist als der gesetzlich festgelegte. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat dazu kürzlich ein für Steuerpflichtige günstiges Urteil gefällt.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelt seit 2016 die Grundanteilsverordnung wie die Aufteilung von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen hat. Der Grundanteil hängt von der Lage des Grundstücks und der Art der Bebauung ab. Es gibt folgende Gruppen:
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Gemeinde 1) |
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Baulandpreis 2) |
Wohn- / Geschäftseinheiten 3) |
Grundanteil |
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unter 100.000 Einw. |
und |
unter 400 € pro m2 |
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20 % |
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mind. 100.000 Einw. |
oder |
mind. 400 € pro m2 |
mehr als 10 |
30 % |
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mind. 100.000 Einw. |
oder |
mind. 400 € pro m2 |
bis zu 10 |
40 % |
1) Gemeinden mit mind. 100.000 Einwohnern: Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt (ab 2024)
2) Quadratmeterpreis für baureifes Land laut Immobilienpreisspiegel
3) Je angefangene 400 m² liegt jedenfalls eine eigene Geschäftseinheit vor.
Im Einkommensteuergesetz ist außerdem geregelt, dass bei einer offenkundig erheblichen Abweichung der tatsächliche Grundanteil anzuwenden ist. Hier geht die Finanz von einer Abweichung von mind. 50 Prozent aus – hinauf oder hinunter. Auch ein Sachverständigengutachten kann einen anderen Grundanteil nachweisen. Ein vorgelegtes Gutachten muss aber von der Behörde nicht zwingend anerkannt werden.
Das BFG kam im Jahr 2024 zu dem Erkenntnis, dass ein Abweichen von den Prozentsätzen der Grundanteilsverordnung zulässig sei (auch ohne entsprechendes Gutachten), wenn der Kaufpreis für den Grund und Boden nachweislich von den Kaufpreisen aus Vergleichsgrundstücken sowie Daten aus öffentlich zugänglichen Portalen (Zeitschrift Gewinn, Statistik Austria, …) erheblich – also um mehr als 50 Prozent – von den Pauschalsätzen der Grundanteilsverordnung abweichen.
Tipp: Wer einen niedrigeren Grundanteil ansetzen möchte, muss diesen mittels Gutachten nachweisen. Bei erheblichen Abweichungen kann der Nachweis auch mit gut dokumentierten Marktvergleichen gelingen. Eine reine Behauptung genügt nicht.
Die Neuregelung hinsichtlich des Grundanteils gilt derzeit nur für den außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung). Bei betrieblichen Gebäuden muss man nach wie vor den Grundanteil selbst ermitteln und dokumentieren. Bei einer Betriebsprüfung kann jedoch der Prüfer den Grundanteil mittels dieser Verordnung verproben und eine Begründung für ein Abweichen verlangen.
Findok: Erkenntnis des BFG vom 11.06.2024, RV/5100286/2023
Homeoffice ist nach wie vor beliebt. Insbesondere für Mitarbeiter im Ausland, ist eine tägliche Anreise nicht zumutbar. Doch ergibt sich für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland? Diese Frage wurde nun auch im OECD-Musterkommentar praxisnah beantwortet.
Für eine österreichische Betriebsstätte genügt das Vorliegen einer festen Einrichtung. Diese kann bereits gegeben sein, wenn ein Laptop und ein Mobiltelefon des Arbeitgebers im Homeoffice genutzt werden. Außerdem braucht es nur eine geringfügige Unternehmenstätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers. Aus österreichischer Sicht ist somit sehr schnell eine Betriebsstätte gegeben. Das hat Auswirkungen in Sachen Lohnsteuer. Bei einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und abführen.
Die Betriebsstätte nach DBA hat Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier gelten die Regeln nach den jeweiligen DBA. Das Finanzministerium hat im Jänner 2026 eine Information dazu herausgegeben, die auf der neuen Ansicht der OECD im Musterkommentar beruht.
Nach der OECD ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Dabei ist folgendes Prüfschema durchzugehen:
Die neue OECD-Auslegung ist in Österreich ab 1. Jänner 2026 anzuwenden.
Finanzministerium: Homeoffice und Betriebsstätte (Information vom 4.1.2026)
OECD: The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
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Datum |
Was? |
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Mi 15.04.26 |
Umsatzsteuer für Februar |
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Werbeabgabe für Februar |
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Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 1. Quartal (Fristverlängerung möglich) |
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Intrastatmeldung für März |
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Lohnabgaben für März |
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Do 30.04.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 1. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für März |
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Zusammenfassende Meldung für März bzw. 1. Quartal |
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Abgabe der Steuererklärungen in Papierform (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2025 |
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Fr 15.05.26 |
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal |
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Umsatzsteuer für März bzw. 1. Quartal |
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Werbeabgabe für März |
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Kammerumlage für das 1. Quartal |
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Lohnabgaben für April |
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Mo 18.05.26 |
Intrastatmeldung für April |
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So 31.05.26 |
Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 2. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für April |
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Mo 01.06.26 |
Zusammenfassende Meldung für April |
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Mo 15.06.26 |
Umsatzsteuer für April |
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Werbeabgabe für April |
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Intrastatmeldung für Mai |
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Lohnabgaben für Mai |
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Meldung und Abfuhr des Energiekrisenbeitrages Strom für den Erhebungszeitraum 3 (Apr. 2025 – März 2026) |
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Di 30.06.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Mai |
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Zusammenfassende Meldung für Mai |
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Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2025 |
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Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (Drittstaatenunternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus Drittstaaten) aus 2025 |
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Abgabe der Elektrizitätsabgabenerklärung für 2025 |
Damit sich Mehrarbeit zukünftig stärker lohnt und mehr Netto vom Brutto bleibt, wurden neue steuerliche Regelungen mit Wirkung ab 2026 beschlossen. Diese betreffen sowohl Überstundenzuschläge als auch das Feiertagsarbeitsentgelt.
Ab 1. Jänner 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei ausgezahlt werden, solange der monatliche Höchstbetrag von 170 Euro nicht überschritten wird.
Die steuerliche Verbesserung von Überstunden war Teil des Maßnahmenpakets zur Abschaffung der sogenannten „kalten Progression“ im Jahr 2023: Bereits in den Jahren 2024 und 2025 wurde der steuerfreie Betrag befristet auf 200 Euro pro Monat für bis zu 18 Überstunden angehoben. Diese Übergangsregelung ist jedoch ausgelaufen.
Für 2026 wird nun erneut eine Erhöhung des Freibetrags für Überstundenzuschläge eingeführt – allerdings nicht mehr so hoch, wie in den Jahren 2024 und 2025. Die Rückkehr zur urspünglichen Regelung vor dem Jahr 2024 (120 Euro pro Monat, maximal 10 Überstunden) gilt erst wieder ab 1. Jänner 2027 – sofern sich nicht nochmal was in letzter Minute ändert.
Die folgende Tabelle zeigt das Auf und Ab der Überstundenzuschläge:
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max. steuerfreie ÜSt-Zuschläge |
max. steuerfreier Betrag pro Monat |
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2023 |
10 |
120 € |
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2024 und 2025 |
18 |
200 € |
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2026 |
15 |
170 € |
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ab 2027 |
10 |
120 € |
Auch für Arbeit an Feiertagen gilt ab 2026 eine klare Regelung: Bis zu 400 Euro pro Monat an Feiertagsarbeitsentgelt können steuerfrei abgerechnet werden.
Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen, wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern unterschiedlich behandelt – teils steuerfrei, teils steuerpflichtig. Das Bundesfinanzgericht stellte schließlich klar, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln sei. Der Gesetzgeber machte dies nun wieder rückgängig: Die Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte ab Jänner 2026 wurde nun gesetzlich verankert.
In die 400-Euro-Steuerfreigrenze fallen neben dem Feiertagsarbeitsentgelt auch wie bisher schon Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.
Wer regelmäßig Überstunden leistet oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, profitiert von der neuen Regelung durch ein höheres Nettoentgelt. Dadurch sollen insbesondere Arbeitsplätze in der Gastronomie oder in Pflegeberufen attraktiver werden.
Das Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG) macht Krypto‑Transaktionen für das Finanzamt ab 1. Jänner 2026 weitgehend transparent, denn es verpflichtet Krypto‑Dienstleister, umfangreiche Daten zu ihren Kundinnen und Kunden jährlich zu melden.
Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen unterliegen seit 1. März 2022 der 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt); seit Anfang 2024 müssen inländische Krypto-Dienstleister die KESt einbehalten. Nur Gewinne aus bis zum 28. Februar 2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).
Ausländische Kryptogewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden, was in der Praxis manchmal „vergessen“ wird. Mit dem neuen Gesetz kommt es nun zu einer Meldepflicht für Krypto-Dienstleister. Damit soll eine solche Steuervermeidung erschwert werden. Österreich setzt damit die EU‑Richtlinie DAC 8 und den OECD‑Standard namens „Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)“ in nationales Recht um.
Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen. Damit sind primär Plattformen gemeint, die den Handel, die Verwahrung oder den Transfer von Kryptowährungen ermöglichen. Für Privatanleger bedeutet das: Wer über eine meldepflichtige Plattform handelt, muss damit rechnen, dass seine Transaktionen an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Der Informationsaustausch findet zwischen den EU-Staaten sowie jenen Staaten, die CARF unterschrieben haben, statt. Dazu gehören beispielsweise auch die Schweiz oder Großbritannien, nicht jedoch die USA.
In Österreich tätige Plattformen müssen jährliche Meldungen an das Finanzministerium übermitteln, jeweils bis 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr (erstmals bis 31. Juli 2027 für 2026). Gleiches gilt für ausländische Plattformen in ihren Ländern. Gemeldet werden insbesondere:
Krypto‑Investorinnen sollten ihre Transaktionen ab 2026 lückenlos dokumentieren (Trades, Ein‑ und Auszahlungen, Wallet‑Transfers, Gebühren), um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer bisher Krypto‑Einkünfte nicht oder unvollständig erklärt hat, sollte vor Beginn des Datenaustauschs eine Nachmeldung auch für die Vorjahre prüfen, da mit ersten Übermittlungen ab 2027 finanzstrafrechtliche Risiken deutlich steigen. Wichtig ist auch, die eigene steuerliche Ansässigkeit und korrekte Angabe der Steuernummer im Blick zu behalten, da diese Daten künftig standardisiert mit übermittelt werden.
Die Nachmeldung kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen, die jedoch an strenge Bedingungen geknüpft ist. Sollten Sie betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne!
Rechtsinformationssystem (RIS): MPfG (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Daten)
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) bringt ab 1. Jänner 2026 eine Reihe von punktuellen, aber für die Praxis und Unternehmen durchaus spürbaren Änderungen im Steuerrecht mit sich.
Das BBKG 2025 ist in drei Teilen beschlossen worden: Teil Steuern, Teil Sozialabgaben, Teil Daten. Wir gehen auf die wichtigsten Änderungen im Teil Steuern und Sozialabgaben ein. Der Teil Daten enthält das Krypto-Meldepflichtgesetz, über das wir separat berichten.
Das BBKG 2025 ist als Sammelgesetz konzipiert und ergänzt und erweitert frühere Betrugsbekämpfungspakete. Im Mittelpunkt stehen missbräuchliche Gestaltungen, wie dies beispielsweise bei Luxusimmobilien vermutet wird oder die Absicherung der Abgaben in Krisen- und Insolvenzfällen.
Ab dem BBKG 2025 gelten Immobilien als „Luxusimmobilien“, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren mehr als 2 Mio. Euro betragen; umfasst sind auch Grund und Boden sowie Nebengebäude. Bei Zinshäusern wird auf die einzelne Wohnung abgestellt. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vermietung zu Wohnzwecken zwingend unecht umsatzsteuerbefreit. Damit bleibt die Miete umsatzsteuerfrei, es steht jedoch kein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten zu. Dies gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.
Neu ist auch eine Obergrenze für Barzahlungen an das Finanzamt: Abgaben können künftig nur mehr bis maximal 10.000 Euro pro Tag in bar entrichtet werden. Diese Grenze dient sowohl der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch der organisatorischen Entlastung der Finanzverwaltung bei der Bargeldlogistik.
Das BBKG 2025 stärkt den Vorrang bestimmter Abgabenforderungen in Insolvenzverfahren. Insbesondere bereits entrichtete Umsatzsteuer und Abzugsteuern wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen werden künftig von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen. Dadurch wird die besondere Stellung des Staates als Gläubiger gestärkt und verhindert, dass ordnungsgemäß gezahlte Steuern im Insolvenzfall wieder zurückgezahlt werden müssen, obwohl sie den Schuldner wirtschaftlich gar nicht belastet haben.
Bereits frühere Betrugsbekämpfungsgesetze haben mit dem Verkürzungszuschlag ein Instrument etabliert, mit dem bei Nachforderungen aus Prüfungen ein prozentueller Zuschlag festgesetzt werden kann, um ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden. Nun wird die bisherige Nachforderungsgrenze von 33.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben, wobei der einzelne Veranlagungszeitraum 33.000 Euro nicht übersteigen darf. Bei hohen Nachforderungen wurde allerdings verschärft: Ab einer Gesamtnachforderung von über 50.000 Euro wird der Zuschlagssatz von bisher 10 auf 15 Prozent angehoben.
Im Baubereich wird die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Im Fall von Leiharbeit steigen die Haftungsbeträge von 20 auf 32 Prozent für die Sozialversicherung bzw. von 5 auf 8 Prozent für die lohnabhängigen Steuern. Damit soll der Druck auf Generalunternehmer steigen, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen, Anmeldungen nach dem ASVG zu prüfen und Zahlungsnachweise laufend einzufordern. Die Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung durch Beauftragung „gelisteter“ Unternehmen in der HFU-Liste bleibt bestehen. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste müssen insgesamt 25 Prozent vom Werklohn bzw. 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.
Das Betrugsbekämpfungsgesetz nimmt auch zu Unrecht erklärte Verluste ins Visier. Ein zu Unrecht erklärter Verlust, stellt nun per se ein Finanzstrafvergehen dar. Bisher war dies erst dann der Fall, wenn der unberechtigte Verlust verwertet und zu einer Abgabenverkürzung führte. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung.
Rechtsinformationssystem – BBKG 2025 Teil Steuern
Rechtsinformationssystem – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben
Rechtsinformationssystem – BBKG 2025 Teil Daten
Darf ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss dafür ein Sachbezug am Lohnzettel berücksichtigt werden. Doch was passiert, wenn einem Mitarbeiter gleich mehrere Firmenfahrzeuge privat zur Verfügung stehen? Das Bundesfinanzgericht (BFG) schafft in einem dazu ergangenen Urteil vorerst Klarheit.
Wenn ein Mitarbeiter mehrere Firmenfahrzeuge privat nutzen darf, muss für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezug angesetzt werden. Das führt dazu, dass sich die Grundlagen für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend erhöhen. Es ist zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Sache befragt wird. Es wird sich zeigen, ob dieser die Rechtsansicht des BFG teilt.
Tipp: Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stellen, sollten sich der Gefahr eines mehrfachen Sachbezugs bewusst sein. Abhilfe schafft hier ein schriftliches Verbot der Nutzung von anderen Fahrzeugen bis auf das zugewiesene Mitarbeiter-KFZ. Verlangen Sie ein lückenloses geführtes Fahrtenbuch und kontrollieren Sie dieses regelmäßig. Ansonsten sind Diskussionen bei einer Lohnabgabenprüfung vorprogrammiert.
Alternativ können Sie auch mehrere Sachbezüge abrechnen, was vermutlich zu ernsthaften Verstimmungen in der Belegschaft führt.
Wird ein Fahrzeug privat durchschnittlich 500 km pro Monat bzw. 6000 km pro Jahr genutzt, kann der Sachbezug auf die Hälfte reduziert werden. Diese Begünstigung wird jedoch nur dann anerkannt, wenn ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch vorliegt. Ohne Nachweis ist grundsätzlich der volle Sachbezug anzusetzen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen richtet sich die Höhe des Sachbezugs nicht nach dem tatsächlichen Kaufpreis, sondern nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser bildet die Grundlage für die Berechnung des Sachbezugs – unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug mittlerweile ist.
Tipp: Wer einen Firmenwagen nur wenig privat nutzt, sollte unbedingt ein lückenloses Fahrtenbuch führen. So braucht nur der halbe Sachbezug versteuert werden – und das kann spürbare Steuer- und Abgabenersparnisse bringen, ohne eine Nachzahlung bei einer Lohnabgabenprüfung zu riskieren.
Arbeitnehmer, die ein KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektro-Auto) nutzen, müsse keinen Sachbezug versteuern und Arbeitgeber ersparen sich Diskussionen mit dem Lohnabgabenprüfer.
In Wien wurde der Wohnbauförderungsbeitrag mit 1. Jänner 2026 von insgesamt 1,0 Prozent auf 1,5 Prozent angehoben; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen nun jeweils 0,75 Prozent statt 0,5 Prozent. Das wirkt sich sowohl auf die Personalkosten der Unternehmen als auch auf die Sozialversicherungsbeiträge und den Nettobezug der Mitarbeiter aus.
Seit 2018 können die Bundesländer die Höhe des Beitrags zu Wohnbauförderung (WBF) selbst festlegen; Wien macht von dieser Möglichkeit nun als einziges Bundesland Gebrauch. Für Beschäftigte in Wien steigt der Beitrag ab 2026 von 1,0 auf 1,5 Prozent der Beitragsgrundlage. Gleichzeitig wurde mit der Anhebung auch eine gesetzliche Zweckbindung für den Wohnbau und die Verwendung für soziale Infrastruktur wie Schulen oder Spitäler eingeführt. Ob andere Bundesländer dem Wiener Modell folgen werden, ist derzeit unklar.
Die Erhöhung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Betroffen sind Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze, deren Beschäftigungsort Wien ist oder die bei der Wiener Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse geführt werden.
Bestimmte Personengruppen sind vom WBF-Beitrag ausgenommen und daher von der Erhöhung nicht betroffen. Die wichtigsten Ausnahmen:
Für Unternehmer in Wien bedeutet die Erhöhung eine leichte, aber dauerhafte Anhebung der Lohnnebenkosten. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte. Damit steigen die Kosten pro 1.000 Euro Bruttomonatsentgelt um 30 Euro jährlich, bis zu einem Höchstbetrag von 207,90 Euro pro Jahr aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage 2026 von 6.930 Euro pro Monat.
Personalintensive Unternehmen – etwa im Handel, in der Gastronomie und Hotellerie sowie im Dienstleistungssektor – sollten diese Mehrbelastung in ihre Kalkulationen und Preisgestaltungen für 2026 einbeziehen.
Ein praktisches Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich verursacht die Anhebung der WBF Mehrkosten von 90 Euro pro Jahr – bei zehn Mitarbeitern beträgt die Steigerung in Summe daher 900 Euro, die neben den KV-Erhöhungen zusätzlich erwirtschaftet werden müssen.
Auch der Dienstnehmeranteil steigt um 0,25 Prozentpunkte, wodurch der Abzug der Sozialversicherung bei laufenden Bezügen in Wien von 18,07 auf 18,32 Prozent ansteigt. Da die Sozialversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind, wird der Nettoverlust etwas abgefedert.
Beispiel: Bei 3.000 Euro brutto sinkt der Nettobezug für Wiener Arbeitnehmer gegenüber den Kollegen in den übrigen Bundesländern um 63 Euro jährlich – eine Einbuße, deren Mittel hoffentlich sinnvoll eingesetzt werden.
Österreichische Gesundheitskasse: Wohnbauförderungsbeitrag
Damit bei der Finanz der Datenkorb gut gefüllt ist, müssen Unternehmen bis Ende Februar zahlreiche Daten melden.
Arbeitgeber müssen die Jahreslohnzettel L16 elektronisch übermitteln, damit ab März die Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt werden können. Die Meldung der Schwerarbeitsmonate muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen.
Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a (früher E 18) gemeldet werden:
Wer elektronisch meldet, hat bis Ende Februar 2026 Zeit.
Sie müssen nicht melden, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens, muss man auch eine Kopie an die Empfängerin oder den Empfänger des Honorars übergeben.
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
Sie brauchen in folgenden Fällen nicht zu melden
Sportvereine müssen bis Ende Februar 2026 ihre PRAE-Zahlungen aus 2025 mittels Formular L19 melden. Es gibt zwei Ausnahmen:
Die Übermittlung erfolgt über die Datendrehscheibe der Österreichischen Gesundheitskasse ELDA. Für den Zugang wird eine ID-Austria benötigt.
Weitere Informationen zur Auslandszahlungen: Einkommensteuerrichtlinien Rz 8319 ff
Der Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge wurde für das Kalenderjahr 2026 mit 32,806 Cent pro kWh festgelegt.
Wird ein privat genutztes Firmenfahrzeug an einer öffentlichen Ladestation geladen, kann der Arbeitgeber die dafür anfallenden Stromkosten ohne Ansatz eines Sachbezugs ersetzen – vorausgesetzt eine entsprechende Rechnung liegt vor.
Auch ohne Rechnung – etwa beim Laden zu Hause – ist ein steuerfreier Kostenersatz möglich. Wichtig ist nur, dass die geladenen Strommengen dem Firmenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können. Ein Nachweis kann beispielsweise durch automatische Fahrzeugaufzeichnungen (Ladeort und Lademenge), Smartphone-App, RFID-Chip bzw. -Karte oder automatische Fahrzeug-Authentifizierung an der Ladestation erfolgen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber für 2026 einen Kostenersatz von bis zu 32,806 Cent pro kWh steuerfrei leisten.
Werden die Ladekosten für das private Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers ersetzt, handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Für betriebliche Fahrten können jedoch 0,50 Euro pro Kilometer abgabenfrei ausbezahlt werden.
Stellt der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation zu Verfügung, ist der dort bezogene Strom immer sachbezugsfrei – unabhängig davon, ob ein Firmenfahrzeug oder das private E-Auto geladen wird.
Ab Oktober 2026 darf der Registrierkassenbeleg auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der digitale Beleg kann damit die Zettelwirtschaft ablösen.
Ab 1. Oktober 2026 darf der Beleg auch mittels QR-Code oder in anderer elektronischer Form zum Download angeboten werden. Auf Verlangen des Kunden oder der Finanzverwaltung muss ein Papierbeleg ausgegeben werden. Für den digitalen Beleg gibt es keine Betragsobergrenze.
Tipp: Wer sich ab Oktober die Zettelwirtschaft großteils ersparen will, sollte mit seinem Registrierkassen-Hersteller rechtzeitig klären, wie die elektronische Belegbereitstellung erfolgen kann.
Fun Fact: Die Regierung prüft derzeit, ob die Österreicherinnen und Österreicher mit einer Beleglotterie zur konsequenten Belegannahme zu motivieren sind. Zu gewinnen soll es monatlich 100-mal jeweils 2.500 Euro und außerdem zweimal jährlich je 250.000 Euro geben. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.
So befreit die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ Unternehmerinnen und Unternehmer von der Registrierkassenpflicht, die ihre Umsätze im Freien erzielen, z.B. auf Märkten, Straßen oder Plätzen, sofern ihre Umsätze unter einer bestimmten Grenze bleiben. Wer darunter fällt, darf den Umsatz mittels Kassasturz ermitteln und muss auch keine Einzelaufzeichnungen führen und Belege erteilen.
Die Umsatzgrenze betrug bis 2025 30.000 Euro pro Jahr, ab 1.1.2026 beträgt diese nun 45.000 Euro. Selbes gilt auch für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten, Buschenschänken mit max. 14 Betriebstagen sowie Kantinen von gemeinnützigen Vereinen.
Für kleine Händler ohne Scannerkasse und ohne Warenwirtschaftssystem wurde bei Einführung der Registrierkassenpflicht eine befristete Erleichterung geschaffen. So dürfen anstelle der detaillierten Angabe des verkauften Artikels Sammelbegriffe wie „Obst“, „Getränke“ oder „Backwaren“ angedruckt werden. Das gesamte Sortiment musste im Vorfeld in bis zu 15 Produktgruppen aufgeteilt werden, die dann auch in einfacheren Kassensystemen hinterlegt werden können.
Diese Erleichterung war ursprünglich bis Ende 2025 vorgesehen und wird nun ins Dauerrecht überführt.
Das Finanzministerium hat informiert, dass es Chips in Signaturkarten gibt, die eine Sicherheitslücke aufweisen. Betroffen sind der Chip ACOS-ID 2.1 und in weiterer Folge auch der Chip ATOS CardOS 5.3. Einige alte Registrierkassen beinhalten einen dieser Chips, sind jedoch nicht updatefähig. Solche Systeme müssen rechtzeitig ausgetauscht werden.
Tipp: Klären Sie mit Ihrem Registrierkassen-Hersteller rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse betroffen und ein Austausch möglich ist. Aufgrund von Lieferengpässen kann es zu längeren Wartezeiten auf die Ersatzchips kommen. Sollte für Ihre Kasse kein Update möglich sein, so bleibt nur der rechtzeitig geplante Gesamtaustausch.
Finanzministerium: Ablauf der Bescheinigung für RKSV Signaturkarten
Wirtschaftskammer: Registrierkassenpflicht für Unternehmen
Seit Jahresbeginn ist der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe mit einem geringfügigen Zuverdienst stark eingeschränkt. Die Übergangsfrist läuft noch bis 31. Jänner 2026. Informieren Sie daher Ihre Mitarbeiter rechtzeitig.
Mit den folgenden zwei Infoschreiben können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre bestehenden und zukünftigen geringfügig Beschäftigten informieren.
Dieses Informationsblatt sollte so rasch wie möglich an bestehende geringfügig Beschäftigte im Unternehmen geschickt werden, denn Betroffene müssen unter Umständen bis 31. Jänner 2026 das geringfügige Dienstverhältnis beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen zu können.
Dieses Informationsblatt sollte vor Arbeitsbeginn an neue geringfügig Beschäftigte im Unternehmen geschickt werden, damit diese nicht in Gefahr laufen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu verlieren.
AMS-Info für Arbeitssuchende: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? – Gültig ab 01.01.2026
AMS-Info für Unternehmen: Geringfügige Beschäftigung von arbeitslosen Personen ab 01.01.2026
Alle DienstnehmerInnen müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Bei Verspätung drohen hohe Strafen! In Ausnahmefällen (z.B. Steuerberatungskanzlei ist geschlossen) können Sie selbst eine Vor-Ort-Anmeldung durchführen:
Die Vollanmeldung muss man innerhalb von sieben Tagen nachholen.
Kollektivvertragserhöhungen per Jänner 2026 (Auszug):
Österreichische Gesundheitskasse – Sozialversicherungswerte für 2026
Der Freibetrag erhöht sich 2026 auf 15 Überstunden und max. 170,00 Euro pro Monat. Das entsprechende Gesetz soll im Jänner 2026 beschlossen werden.
Das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden) muss angegeben werden.
Es gilt nun eine Kündigungsfrist von vier Wochen in den ersten beiden Jahren.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Dienstgeber und Dienstnehmer erhöhen sich.
Der Pendlereuro erhöht sich von zwei auf sechs Euro pro Jahr für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Er wird zusätzlich zum Pendlerpauschale gewährt.
Es können entweder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder die fiktiven Fahrtkosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel ersetzt werden. Der Kostenersatz pro Jahr ist auf die Höhe des Klimatickets Österreich Classic begrenzt (2026: 1.400 Euro). Ein pauschaler Beförderungszuschuss („Öffi-Kilometergeld“) ist nicht mehr steuerfrei.
Tipp: Zahlt der Dienstgeber keine oder zu niedrige Kostenersätze, können diese als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden.
Der Familienbonus Plus bringt eine Entlastung bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. Wer den Familienbonus Plus gleich bekommen möchte, muss das Formular E30 mit den entsprechenden Nachweisen beim Arbeitgeber abgeben. Weitere Infos finden Sie auf dem Formular.
Tipp: Wer zusätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt, darf nicht auf den Familienbonus vergessen, sonst kommt es zu einer Steuernachzahlung.
Reparieren statt wegwerfen. Retten statt ersetzen. Nachdem der Reparaturbonus im Mai 2025 ausgelaufen ist, startet nun die Geräte-Retter-Prämie. Privatpersonen in Österreich können sich bis zu 130 Euro pro Reparatur, Service oder Wartung eines Elektro- und Elektronikgerätes zurückholen.
Ressourcenschonung und eine langlebige Nutzung von Geräten sind wichtiger denn je. Mit der neuen Prämie sollen heimische Reparaturbetriebe gefördert und die Reparaturkultur in Österreich gestärkt werden. Mit der Geräte-Retter-Prämie können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich ab dem 12. Jänner 2026 bis zu 50 Prozent der förderfähigen Bruttokosten zurückbekommen. Übernommen werden maximal 130 Euro pro Reparatur, Service oder Wartung eines Elektro- oder Elektronikgerätes. Für einen Kostenvoranschlag ohne anschließende Reparatur gibt es maximal 30 Euro.
Über die Plattform www.geräte-retter-prämie.at wird ein Partnerbetrieb für die Reparatur ausgewählt. Nach dem Kostenvoranschlag und/oder der Reparatur wird die Rechnung wie gewohnt vollständig bezahlt. Anschließend stellt der Reparaturbetrieb den Refundierungsantrag direkt über die Onlineplattform. Die Prämie wird innerhalb weniger Wochen auf das angegebene Bankkonto überwiesen.
Gefördert werden vor allem Elektro- und Elektronikgeräte, die im Haushalt häufig genutzt werden und die materialintensiv sind. Dazu zählen Großhaushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke, Backöfen, Kochfelder und Klimageräte. Auch kleinere Geräte, wie Staubsauger, Akkuschrauber oder Bohrmaschinen sind förderfähig. Zusätzlich umfasst die Prämie die Reparatur von Geräten für die Krankenpflege. Nicht gefördert wird hingegen die Reparatur von Fahrrädern und E-Bikes, Mobiltelefonen, sowie reinen Unterhaltungsgeräten wie Spielkonsolen, E-Book-Readern oder Drohnen.
| JA | NEIN |
| Waschmaschinen und Wäschetrockner
Kühl- und Gefriergerät Geschirrspüler Küchengeräte Klimagerät Staubsauger Akkuschrauber Bohrmaschine Nähmaschine Hörgerät Rollstuhl Blutdruckmessgerät Fieberthermometer Inhalationsgerät Bildschirm Laptop PC Computerzubehör Bürokleingeräte Tablet Hi-Fi-Anlage Kinderwagen Babyphone |
Fahrräder und E-Bikes
Smartphones und Handys Uhren und Smartwatches Unterhaltungsgeräte (Spielkonsole) Musikinstrumente Sportgeräte und Fitnessgeräte Geräte zur Körperpflege Massagesessel Gartengeräte Solaranlagen Geräte, die mit Erdgas/Benzin/Diesel betrieben werden Fix verbaute Geräte (Treppenlift, Deckenventilator) Überwachungstechnik |
Eine vollständige Übersicht der förderfähigen Elektro- und Elektronikgeräte, gibt es auf der Geräteliste unter: https://www.geräte-retter-prämie.at/geräteliste stehen.
Wer Geräte wieder zum Laufen bringt, statt sie zu ersetzen schont Geldbörse und Umwelt. Längere Nutzungsdauer bedeutet weniger Elektroschrott, weniger Ressourcenverbrauch und eine Stärkung regionaler Reparaturbetriebe.
Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) – kurz vor Weihnachten veröffentlicht – bringt ab 2026 einige Änderungen. Inhaltlich wird die Inflationsanpassung 2026 durchgeführt und diverse gesetzliche Reparaturen vorgenommen.
Die folgenden wichtigsten Punkte treten – sofern nicht anders angegeben – mit 1. Jänner 2026 in Kraft:
Seit der Abschaffung der kalten Progression werden die Steuerstufen automatisch zumindest zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Im AbgÄG 2025 werden die neuen Werte gesetzlich verankert. Die Steuerstufen und Absetzbeträge wurden um 1,733 Prozent erhöht. Damit steigt die steuerfreie Grenze von 13.308 auf 13.539 Euro Jahreseinkommen.
Neben dem Freiwilligenpauschale war die Auszahlung von pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) im selben Jahr bisher nicht möglich. Ab 2026 können diese im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person abgabenfrei ausbezahlt werden. Der Höchstbetrag für das Freiwilligenpauschale kürzt sich um ein Zwölftel für jene Monate, in denen eine PRAE bezogen wird.
Bei der erstmaligen Vermietung von Altvermögen waren bis Ende 2025 die fiktiven Anschaffungskosten verpflichtend als Basis für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu nehmen. Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten ist aufwendig und nicht immer vorteilhaft – v.a. in Hinblick auf einen späteren Verkauf. Das AbgÄG 2025 bringt hier nun ein Wahlrecht zu Vermietungsbeginn: Entweder AfA von den zumeist höheren fiktiven Anschaffungskosten oder AfA auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – wie bei Neuvermögen.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Altvermögen, das irgendwann vererbt oder verschenkt wurde. In der Praxis stellt sich das Problem des Nachweises, dass die Immobilie noch nie vermietet wurde. Daher akzeptierte die Finanzverwaltung bis jetzt die fiktiven Anschaffungskosten, wenn man nachweisen konnte, dass zumindest zehn Jahre lang nicht vermietet wurde. Diese Praxisregelung wurde nun im Gesetz in abgewandelter Form festgeschrieben: Wird die Liegenschaft seit 1. Jänner 2013 weder vermietet noch anderweitig zur Erzielung von Einkünften genutzt, können die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden.
Es wurde auch in den Übergangsvorschriften festgehalten, dass bei Nutzung der bisherigen Verwaltungspraxis – also die 10-Jahres-Frist in den Jahren 2013 bis 2025 – weiterhin beibehalten werden kann.
Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Verankerung einer gelebten Verwaltungspraxis. Renten aus Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie aus anderen Risikoversicherungen sind erst dann steuerpflichtig, wenn die ausgezahlten Renten den Barwert der Versicherung übersteigen. Die tatsächlich einbezahlten Prämien sind unerheblich. Damit wird vermieden, dass Renten, die aufgrund eines Schicksalsschlages bezahlt werden, überproportional steuerlich belastet werden.
Für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte neue Wohngebäude mit Gebäudestandard „Bronze“ kann eine AfA von 4,5 Prozent anstelle von 1,5 Prozent abgesetzt werden. Das AbgÄG 2025 stellt nun klar, dass diese Begünstigung nur einmal pro Objekt in Anspruch genommen werden kann. Bei einem Verkauf endet die erweiterte beschleunigte Gebäudeabschreibung, wenn der Verkäufer das Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwendet hat.
In einem Abänderungsantrag kam das Registrierkassenpaket in letzter Minute in das AbgÄG 2025. Es bringt für Unternehmen einige Erleichterungen wie die Möglichkeit eines digitalen Belegs ab Oktober 2026 oder die Erhöhung der „Kalte-Hände-Regelung“-Umsatzgrenze von 30.000 auf 45.000 Euro pro Jahr. Details dazu finden Sie in unserem separaten Newsbeitrag.
Aufgrund eines EuGH-Urteils wird im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur im B2B-Bereich gilt. Es war bisher im Falle einer Vielzahl unrichtiger Rechnungen nachzuweisen, dass diese ausschließlich an Endverbraucher gingen – was in der Praxis schwer möglich war. Im Urteil des EuGH ist auch eine pragmatische Schätzung des Verhältnisses Endverbraucher zu Unternehmern erlaubt.
Ab Juli 2026 können Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein inländisches übertragen werden, ohne dass es zu einer Besteuerung in Österreich kommt. Bislang war für die steuerfreie Übertragung erforderlich, dass die ausländische Depotstelle der inländischen Stelle die korrekten steuerlichen Anschaffungskosten pro Wertpapier nach österreichischem Recht mitteilt, was in der Praxis quasi nie vorkam. Ab Juli 2026 genügt es, wenn Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die empfangende Stelle über FinanzOnline melden. Diese Meldung kann auch der inländischen Depotstelle vorgelegt werden, die dann jene Anschaffungskosten übernimmt.
Wenn Sie aufgrund hoher Gewinne mit einer Nachzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) rechnen müssen, haben Sie drei Möglichkeiten. Wir zeigen Ihnen, wie Einnahmen-Ausgaben-Rechner noch in diesem Jahr Ihre Steuerlast senken können.
Da bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern steuerlich der Zeitpunkt der Zahlung relevant ist, wirken sich bei den Varianten 1 und 2 die geleisteten Zahlungen steuermindernd aus. Voraussetzung: Die Nachzahlung basiert auf einer nachvollziehbaren Hochrechnung.
Die SVS-Vorauszahlungen werden auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet und vorgeschrieben. Wenn die tatsächlichen Gewinne im Geschäftsjahr höher ausfallen, entsteht eine Nachzahlung. Die aktuelle Beitragsgrundlage ergibt sich aus den versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Die obere Begrenzung bildet die Höchstbeitragsgrundlage (2025: 7.525 Euro monatlich bzw. 90.300 Euro jährlich) und die untere Begrenzung die Mindestbeitragsgrundlage (2025: 551,10 Euro monatlich bzw. 6.613,20 Euro jährlich).
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Gewinn EAR (lt. Hochrechnung) |
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– |
Gewinnfreibetrag |
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+ |
bisher vorgeschriebene SV-Beiträge laufendes Jahr |
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– |
Unfallversicherung |
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– |
Selbstständigenvorsorge |
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+/- |
Beiträge für Vorjahre |
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= |
Vorläufige Beitragsgrundlage |
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Höchstbeitragsgrundlage (2025: 90.300 Euro jährlich) |
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= |
Endgültige Beitragsgrundlage |
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18,50% |
Pensionsversicherung GSVG |
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6,80 % |
Krankenversicherung |
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Unfallversicherung (2025: Fixbetrag von 144,84 Euro jährlich) |
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1,53% |
Selbstständigenvorsorge |
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= |
Summe SVS-Aufwand |
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– |
SV-Vorauszahlungen laufendes Jahr |
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= |
Nachzahlung |
Die Anpassung der Beitragsgrundlage (herauf oder herunter) kann entweder im SVS-Portal „SVS Go“ oder schriftlich bis 31.12. beantragt werden. Soll die Änderung bei der letzten Beitragsvorschreibung des Jahres noch berücksichtigt werden, muss der Antrag bis Mitte Oktober eingehen. Diese Variante ist für dieses Jahr zwar noch möglich, die Berücksichtigung in der Beitragsvorschreibung erfolgt erst im Folgejahr. Daher ist die Nachzahlung eigenständig bis Jahresende einzuzahlen (siehe Variante 2).
Wir empfehlen, im Fall einer erwarteten Nachzahlung, die Differenz zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlich anfallenden Beiträgen noch im laufenden Jahr freiwillig einzuzahlen. Dadurch verringert sich der Gewinn für die Steuerberechnung, wodurch Sie Steuern sparen. Bei der Berechnung der prognostizierten Nachzahlung unterstützen wir Sie gerne.
Die neue Weiterbildungszeit ersetzt ab 1. Jänner 2026 die bisherige Bildungskarenz und setzt den Fokus auf arbeitsmarktrelevante Qualifizierung. Weiterbildungen bleiben möglich, aber mit strengeren Voraussetzungen und Nachweispflichten sowie einem kleineren Förderbudget.
Die Weiterbildungszeit ist ein Modell, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen können, um eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren und dafür eine Beihilfe aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Sie tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und löst damit die bisherige Bildungskarenz als zentrales Instrument der geförderten beruflichen Weiterbildung ab.
Im Unterschied zur Bildungskarenz, die einen Rechtsanspruch auf Förderung beinhaltet, basiert die Weiterbildungszeit auf einem AMS-Beihilfenmodell ohne Rechtsanspruch. Gleichzeitig wird das Gesamtbudget im Vergleich zur bisherigen Bildungskarenz auf 150 Mio. Euro pro Jahr abgesenkt – bisher wurden zuletzt 400 bis 670 Mio. Euro jährlich investiert.
Um Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen zu können, ist eine Mindestbeschäftigungsdauer von zwölf Monaten beim aktuellen Arbeitgeber erforderlich. Für befristet Beschäftigte in Saisonbetrieben gelten drei Monate ununterbrochene Tätigkeit, wobei insgesamt nun ebenfalls die 12-Monats-Anwartszeit (bisher sechs Monate) in zwei statt bisher vier Jahren erreicht werden muss. Auch freie Dienstnehmer können Weiterbildungsbeihilfe beantragen.
Der Schwerpunkt liegt nun auf der Weiterbildung von weniger qualifizierten Personen, weshalb Akademiker in den ersten vier Arbeitsjahren nach Studienabschluss ausgeschlossen sind. Personen mit einem Bruttogehalt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage – das sind 2026 3.465 Euro monatlich – müssen an einer verpflichtenden Bildungsberatung beim AMS teilnehmen.
Der Bezug von Weiterbildungsbeihilfe direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (Elternkarenz) ist ab Jänner 2026 nicht mehr möglich.
Die Bildungsmaßnahme muss weiterhin mindestens 20 Wochenstunden betragen, Personen mit Betreuungspflichten für ein Kind bis sieben Jahre müssen mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Für ein Studium gelten nun Mindestumfänge von 20 ECTS-Punkten pro Semester, bei Betreuungspflichten 16 ECTS.
Wie bisher muss es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Dabei sind folgende Punkte zu vereinbaren:
Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe ist frühestens drei Monate vor Beginn möglich. In dieser Zeit entscheidet das AMS über die Weiterbildungsbeihilfe. Diese beträgt mindestens 40,40 Euro und maximal 67,94 Euro pro Tag bei voller Karenz (Werte auf Basis 2025), allerdings hängt die tatsächliche Höhe vom Bruttoeinkommen und der Stundenreduktion ab und wird in der noch zu schaffenden AMS-Richtlinie konkretisiert. Für Geringverdiener ist das neue Modell deutlich attraktiver als die alte Variante, die sich am Arbeitslosengeld orientierte.
Die Vereinbarung über die Bildungskarenz bzw. -teilzeit mit dem Arbeitgeber ist erst dann gültig, wenn die Weiterbildungsbeihilfe zuerkannt wird.
Eine verpflichtende Zuschussleistung von 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe ist vorgesehen, wenn das Bruttoentgelt über der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Die Beihilfe reduziert sich um den Arbeitgeberzuschuss. Weitere Zuschussverpflichtungen kann die AMS-Richtlinie vorsehen, die sich aktuell noch in Ausarbeitung befindet.
Ziel ist es, Beschäftigte gezielter zu qualifizieren, den Fachkräftemangel zu entschärfen und gleichzeitig die Existenzsicherung während längerer Lernphasen zu gewährleisten. Im Fokus stehen dabei vor allem Personen mit niedrigerem formalen Bildungsabschluss oder geringem Einkommen, die bisher seltener von der Bildungskarenz profitiert haben.
Pensionsabfindungen sind Einmalzahlungen anstelle einer laufenden Firmenpension und können für Geschäftsführer steuerlich attraktiv sein. Wer den vorteilhaften Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen möchte, muss die sehr strengen Voraussetzungen der aktuellen Rechtsprechung beachten. Besonders wichtig: Der Antrag auf Kapitalabfindung darf nicht erst nach der Betriebsaufgabe gestellt werden.
Eine Pensionsabfindung liegt vor, wenn eine eigentlich in Rentenform zugesagte Firmenpension (z.B. für einen Gesellschafter-Geschäftsführer) einmalig als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. In der Praxis wird dies häufig mit einer Rückdeckungsversicherung kombiniert, deren Auszahlungsbetrag als Grundlage für die Abfindung dient.
Solche Modelle kommen vor allem bei eigentümergeführten GmbHs vor, in denen die Pensionszusage ein Instrument der Altersvorsorge und Steuerplanung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ist. Für Arbeitnehmer gibt es ebenfalls Pensionsmodelle, für die jedoch andere arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen gelten.
Laufende Firmenpensionen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gelten einkommensteuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und werden mit dem normalen Tarif besteuert. Wird die Firmenpension hingegen als Einmalabfindung ausbezahlt, kann – unter strengen Voraussetzungen – eine Steuerbegünstigung (Halbsatz oder Dreijahresverteilung) zur Anwendung kommen.
Sozialversicherungsrechtlich sind laufende Firmenpensionen nicht in die Beitragsgrundlage der GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen. Bezieht der ehemalige Geschäftsführer zusätzlich eine ASVG-Pension, fällt für die Firmenpension nur 6,0 Prozent Krankenversicherung an. Eine einmalige Kapitalabfindung hingegen ist im Jahr der Auszahlung sozialversicherungspflichtig – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage.
Der sogenannte Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) reduziert auf Antrag den Durchschnittssteuersatz für bestimmte außerordentliche Einkünfte. Dazu können auch Pensionsabfindungen zählen, wenn sie Teil eines begünstigten Übergangs‑ bzw. Aufgabegewinns sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat, der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt oder verstirbt bzw. dauerhaft erwerbsunfähig wird.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2025 stellt klar, dass die Forderung auf Kapitalabfindung spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstehen muss, damit der Betrag in den begünstigten Aufgabegewinn fällt. Wird das Optionsrecht auf Kapitalabfindung auch nur wenige Tage nach der Betriebsaufgabe ausgeübt, gehört die Forderung nicht mehr zum Aufgabevermögen und der Hälftesteuersatz steht nicht zu.
Neben dem Hälftesteuersatz kann bei Pensionsabfindungen eine Verteilung des Betrags auf drei Jahre nach § 37 Abs. 2 EStG in Betracht kommen, sofern es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren handelt.
Entscheidend ist hier, dass die Initiative zur Abfindung nicht vom Pensionsberechtigten, sondern von der Gesellschaft ausgeht. Ist die Abfindung vom Begünstigten selbst „gewollt“ und initiiert, wird sie steuerlich nicht als begünstigte Entschädigung anerkannt. Die Rechtsprechung prüft dabei genau, wer die Abfindung angeregt hat und ob für die Gesellschaft ein wirtschaftliches Interesse (z.B. Kostenersparnis gegenüber der Rentenzahlung) bestand.
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Firmenpension mit Abfindungsoption hat, sollte sich rechtzeitig vor Pensionsantritt und vor einer Betriebsaufgabe steuerlich beraten lassen, um Fristen und Formvorgaben korrekt einzuhalten. Denn die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass kleine formale Fehler – wie ein zu spätes Optionsschreiben – erhebliche steuerliche Mehrbelastungen auslösen können.
Verwaltungsgerichtshof: Ro 2023/13/0025 vom 24.4.2025
Wer heuer noch Steuern sparen will, dem sei der Investitionsfreibetrag (IFB) und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) nochmals ans Herz gelegt.
| IFB | inv. GFB | ||
| Für wen nutzbar? |
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| Prozentsatz | 20 % bzw. 22 % (Öko) | 13 % – 4,5 % | |
| Basis | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Gewinn | |
| Maximaler Freibetrag | 200.000 bzw. 220.000 € (Öko) | 46.400 € | |
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1 Mio. € | 46.400 € | |
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Höhe unerheblich | 583.000 € | |
| Welche Investitionen werden gefördert? |
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| Gebäudeinvestitionen? | nein | ja | |
| Unkörperliche Wirtschaftsgüter? | ja (bestimmte) | nein | |
| Wertpapiere? | nein | ja (§ 14-Wertpapiere) | |
| Bei Verlust möglich? | ja | nein | |
Derzeit profitieren Unternehmer besonders von Investitionen: Der Investitionsfreibetrag wurde vorübergehend auf 20% (IFB) bzw. 22% (Öko-IFB) angehoben. Wir haben bereits Anfang November darüber berichtet.
Für den IFB und den investitionsbedingten GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Beachten Sie bei der Wertpapierorder, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.
Seit letztem Jahr gibt es auch wieder die Möglichkeit, Staatsanleihen online über www.bundesschatz.at zu kaufen und diese als GFB-Wertpapiere zu verwenden.
Für dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der Investitionsfreibetrag (IFB) oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen werden – beides gleichzeitig ist nicht möglich. Steuerliche Optimierer nutzen daher den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und investieren zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags in Wertpapiere.
Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine besondere Herausforderung. Es gibt eine Reihe an steuerfreien Geschenken und Incentives, mit denen Sie auch heuer besonders motivieren können.
Feiern, Betriebsausflug
Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Zuwendungen und Geschenke nur dann, wenn sie an alle Mitarbeiter oder an eine bestimmte Gruppe (z.B. alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.
Spenden statt schenken wird auch bei Unternehmen immer beliebter. Doch egal wofür Sie sich entscheiden – hier finden Sie die steuerlichen Rahmenbedingungen.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind in Höhe von bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums.
Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen (und dazu gehören auch Kriege) sind unbegrenzt absetzbar – ebenso werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport, solange es hinsichtlich der Werbeleistung angemessen ist.
In den letzten Jahren ist die Spendenabsetzbarkeit stark erweitert worden: Spenden für gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung sowie Spenden an Kultureinrichtungen abseits von Bundes- und Landesförderungen sind absetzbar.
Geschenke aus Gründen der Werbung kann man steuerlich absetzen. Wichtig ist, dass die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift versehen sind. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade. Bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger muss man auch keine Umsatzsteuer bezahlen.
Leider werden Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – nicht anerkannt. Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken z.B. mit Foto fest, dass Ihr Logo oder die Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist. Das unterstreicht die Werbewirksamkeit.
Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (z.B. GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offengelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Auch dann, wenn der Aufwand nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, kann ein Steuerzuschlag von 25 Prozent verhängt werden. Damit erreicht die Finanz eine Besteuerung von 50 Prozent.
Der letzte Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel ist der Jahresbeleg. Er wird mit Wert 0 erstellt und in Finanz Online überprüft. Ein gedruckter oder als Datei abgespeicherter Beleg muss sieben Jahre aufbewahrt werden.
Zum Jahresende müssen Unternehmerinnen und Unternehmer noch den Jahresbeleg für jede ihrer Registrierkassen erstellen. Der Jahresbeleg ist gleichzeitig der Monatsbeleg Dezember und wird mit Wert 0 erstellt.
Bei webbasierten Registrierkassensystemen – das sind Registrierkassen, die eine XML-Datei erstellen können – kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt werden. Die Überprüfung erfolgt direkt über FinanzOnline. Es muss dann kein Beleg ausgedruckt und aufbewahrt werden. Bei nicht webbasierten Systemen druckt man einen Nullbeleg aus und prüft diesen über die BMF Belegcheck-App in Verbindung mit FinanzOnline.
Auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Stichtag 31.12. Bei Saisonbetrieben wie z.B. Freibädern kann der Jahresbeleg auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Saisonanfang im neuen Jahr erfolgen. Wer über Silvester offen hat und Umsätze tätigt, darf den Jahresbeleg auch nach Feierabend oder bis zum nächsten Öffnungstag ausdrucken, aber max. eine Woche später.
Der Jahresbeleg muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres überprüft werden.
Tipp 1: Wir überprüfen den Jahresbeleg gerne für Sie. Bitten senden Sie den Beleg in guter Qualität, damit der QR-Code lesbar ist.
Tipp 2: Das Finanzamt schreibt eine monatliche Datensicherung vor. Sollten Sie diese noch nicht eingerichtet haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt diese nachzuholen und eine Jahressicherung 2025 durchzuführen.
Fragen? Wir beraten Sie gerne.
Unternehmensservice Portal: Informationen zu Registrierkassen
Finanzministerium: Handbuch Registrierkassen
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
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Datum |
Was? |
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Do 15.01.26 |
Umsatzsteuer für November |
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Werbeabgabe für November |
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Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 4. Quartal (Fristverlängerung möglich) |
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Lohnabgaben für Dezember |
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Fr 16.01.26 |
Intrastatmeldung für Dezember |
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Sa 31.01.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 4. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Dezember |
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Kleinunternehmer: Rücknahme Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung nach Ablauf der 5-Jahres-Bindung ab 2026 |
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Meldung der Honorarzahlungen ins Ausland nach § 109b EStG (Papierform) für 2025 |
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Meldung der Honorarzahlungen z.B. für freie Dienstnehmer oder Vortragende nach § 109a EStG (Papierform) für 2025 |
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Meldung relevante Tätigkeiten gemäß Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG 2025 |
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Mo 02.02.26 |
Zusammenfassende Meldung für Dezember bzw. 4. Quartal |
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Fr 13.02.26 |
Intrastatmeldung für Jänner |
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Mo 16.02.26 |
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 1. Quartal |
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Umsatzsteuer für Dezember bzw. 4. Quartal |
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Werbeabgabe für Dezember |
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Kammerumlage für das 4. Quartal |
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Lohnabgaben für Jänner |
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Jahresmeldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das Jahr 2025 (für Unternehmen mit Dienstleistungsexporten /-importen unter 5 Mio. Euro) |
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Sa 28.02.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Jänner |
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Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 1. Quartal |
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Elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel (L16) und Schwerarbeitermonate für 2025 |
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Meldung der Honorarzahlungen z.B. für freie Dienstnehmer oder Vortragende nach § 109a EStG (elektronisch) für 2025 |
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Meldung der Honorarzahlungen ins Ausland nach § 109b EStG (elektronisch) für 2025 |
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Meldung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) für gemeinnützige Sportvereine für 2025 |
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Mo 02.03.26 |
Zusammenfassende Meldung für Jänner |
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Fr 13.03.26 |
Intrastatmeldung für Februar |
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Mo 16.03.26 |
Umsatzsteuer für Jänner |
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Werbeabgabe für Jänner |
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Lohnabgaben für Februar |
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Di 31.03.26 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Februar |
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Zusammenfassende Meldung für Februar |
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Abgabe der Erklärung über die Werbeabgabe für 2025 |
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Kommunalsteuererklärung und Dienstgeberabgabenerklärung für 2025 |
Geringfügig Beschäftigte mit einer vollversicherten Haupttätigkeit sparen sich ab 1. Jänner 2026 die Arbeitslosenbeiträge. Anders ist es bei mehrfach geringfügig Beschäftigten: Übersteigen die Bezüge in Summe die Geringfügigkeitsgrenze, bleibt man weiterhin arbeitslosenversichert.
Bis zu einem monatlichen Bezug von derzeit 551,10 Euro (Wert 2025, 2026) gilt man als geringfügig beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken-, pensions- noch arbeitslosenversichert; sie sind lediglich unfallversichert. Bei Verlust des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wer einen geringfügigen Nebenjob ausübt, muss für diesen Verdienst Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge bezahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) schreibt die Beiträge in Höhe von 14,12 Prozent (plus 0,5 Prozent Arbeiterkammerumlage) im Nachhinein vor. Auf Wunsch können auch quartalsweise Vorauszahlungen vereinbart werden.
Seit 1. April 2024 werden zusätzlich Arbeitslosenversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Diese betragen – abhängig von der Summe der gesamten Einkünfte – bis zu 2,95 Prozent der Beitragsgrundlage. Das ändert sich jedoch ab 1. Jänner 2026: Für eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung entfällt die Arbeitslosenversicherung wieder.
Wer seinen Hauptjob verliert, kann Arbeitslosengeld beantragen. Neu ab 2026: Der geringfügige Nebenjob muss aufgegeben werden! Davon gibt es nur vier Ausnahmen, über die wir in unserem Newsartikel „Zuverdienst für Arbeitslose wird eingeschränkt“ im September 2025 berichtet haben.
Sonderfall Pension: Wer neben einer Alterspension bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient, bekommt keine Sozialversicherungsbeiträge von der ÖGK nachverrechnet. Das gilt nicht für andere, vorzeitige Pensionsarten.
Auch hier fallen die oben genannten Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung im Nachhinein an. Seit 1. April 2024 werden außerdem Arbeitslosenbeiträge vorgeschrieben. Anders als im Fall 2 bleibt hier die Versicherungspflicht auch über den 1. Jänner 2026 hinaus bestehen.
Ab 2026 gilt auch in diesem Fall: Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss sämtliche geringfügige Beschäftigungen aufgeben – mit den oben erwähnten vier Ausnahmen.
Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive geringfügiger Beschäftigungen den Betrag von 13.308 Euro (für freie Dienstnehmer) bzw. 14.517 Euro (für echte Dienstnehmer, Werte 2025), fällt auch für den geringfügigen Teil Einkommensteuer an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgesetzt werden.
Tipp
Der AK-Zuverdienst-Rechner zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.
Arbeiterkammer: Online-Zuverdienst-Rechner
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im kommenden Jahr unverändert. Dass sie 2026 nicht valorisiert wird, könnte weitreichende Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben.
Derzeit beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro (Stand 2025). Normalerweise wird dieser Betrag jährlich von der Sozialversicherung angepasst. Aufgrund der Budgetsanierung verzichtet die Regierung jedoch 2026 auf eine Anhebung.
Die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte. In den vergangenen Jahren stiegen sowohl die kollektivvertraglichen Einkommen als auch die Geringfügigkeitsgrenze meist im Einklang mit der Inflation. Da die Grenze nun eingefroren bleibt, kann es passieren, dass Beschäftigte durch Gehaltserhöhungen unbewusst über die Grenze fallen – und somit der Vollversicherungspflicht unterliegen.
Wird die Grenze überschritten, entstehen zusätzliche Beiträge für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Besonders problematisch kann das für Personen sein, die etwa aufgrund einer vorzeitigen Pension nur geringfügig dazuverdienen dürfen. In solchen Fällen droht der Verlust der Pensionsleistung.
Um innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben, kann die Wochenarbeitszeit entsprechend reduziert werden. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig. Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der passenden Stundenanzahl.
Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben. Die entsprechende Änderung im Einkommensteuergesetz wurde am 15. Oktober im Nationalrat beschlossen.
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wurde folgende Anhebung des IFB in Nationalrat beschlossen:
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Zeitraum |
IFB |
Öko-IFB |
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bis 31.10.2025 und ab 01.01.2027 |
10 % |
15 % |
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von 01.11.2025 bis 31.12.2026 |
20 % |
22 % |
Der IFB führt zu einer Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 Prozent. Diese Prozentsätze betragen nun bis Ende 2026 20 bzw. 22 Prozent.
Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind zu aliquotieren.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Keinen IFB gibt es für folgende Wirtschaftsgüter:
Um in den Genuss des angehobenen IFB zu kommen, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im begünstigten Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ist der Übergang der Verfügungsmacht – in der Regel das Lieferdatum. Die Finanzverwaltung kann den Nachweis über den Lieferzeitpunkt verlangen.
Bei langfristigen Investitionen, die vor dem 1. November 2025 begonnen wurden, sind die Investitionen zu aliquotieren. Es gilt dann ein anteiliger Höchstbetrag von 166.667 Euro für die Monate November und Dezember 2025. Hier wurde außerdem noch klargestellt: Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den anteiligen Höchstbetrag von 166.667 Euro, so können diese wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.
Geht die Investition über das Jahr 2026 hinaus, so müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Der IFB entfällt, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags Wertpapiere.
Wir beraten Sie dazu gerne individuell!
Nach den ersten Wochen hat sich eines gezeigt: Achten Sie auf den korrekten Wortlaut auf Ausgangsrechnungen und in QR-Codes.
Seit 9. Oktober 2025 gleichen EU-Banken den IBAN mit dem Überweisungsempfänger ab. Dieses Verfahren wird Empfängerprüfung oder Verification of Payee (VOP) genannt.
Wer als Zahlungsempfänger dem Überweisenden keine Ausrede für eine nicht erfolgte Zahlung liefern möchte, sollte folgende Punkte prüfen:
Wir wünschen Ihnen problemlose Zahlungseingänge und sind auf Ihre Berichte gespannt.
Wie gewohnt haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:
Weihnachten ist das Fest des Schenkens. Man zahlt zwar keine Schenkungssteuer mehr, muss aber wertvolle Geschenke dem Finanzamt bekanntgeben. Nahe Angehörige müssen melden, wenn sie mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres schenken. Bei Fremden beträgt die Grenze 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Grundstücksschenkungen sind ausgenommen.
Das Finanzamt verlangt die Meldung innerhalb von drei Monaten und verpflichtet den Geber und den Nehmer. Wird nicht gemeldet, droht eine Strafe bis zu 10 Prozent der Schenkung.
Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können Sie in 2025 bis zu 150,99 Euro an Prämie kassieren (Einzahlung von 3.552,66 Euro). Für Bausparer gibt es maximal 18 Euro (Einzahlung 1.200 Euro pro Jahr).
Tipp: Wenn der Vertrag vor 10 Jahren abgeschlossen wurde, können Sie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündigen. Fragen Sie Ihren Versicherungsbetreuer, ob eine Kündigung bzw. ein Umstieg auf ein neues Modell für Sie möglich und sinnvoll ist.
An Kirchenbeitrag können Sie bis zu 600 Euro absetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie für Partner oder Kinder bezahlen. Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar.
Tipp: Der Kirchenbeitrag wird automatisch ans Finanzamt übermittelt. Sie brauchen keine Zahlungsbestätigung mehr. Prüfen Sie in FinanzOnline, ob die Zahlung mit der Meldung übereinstimmt.
Spenden sind bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns oder 10 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Der Spendenempfänger muss aber auf der Spendenliste stehen:
http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Die Spendenliste ist seit 2024 wesentlich erweitert, da nunmehr auch für gemeinnützige und mildtätige Vereine die Aufnahme auf die Spendenbegünstigungsliste möglich ist. Vielleicht können Sie daher auch an Ihren Lieblingsverein steuerbegünstigt spenden!
Tipp: Spenden werden automatisch ans Finanzamt gemeldet. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.
Seit 2022 kann man einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 Euro pro Jahr für thermisch-energetische Sanierung und 400 Euro für Heizkesseltausch absetzen. Voraussetzung ist, dass dafür eine Bundesförderung gewährt wird und dass die Ausgaben nach Abzug der Kosten 4.000 Euro (Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Kesseltausch) übersteigen. Die Pauschale kann erstmalig im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den weiteren vier Jahren abgesetzt werden. Die Daten werden automatisch an das Finanzamt gemeldet. Tipp: Je rascher der Antrag gestellt wird, desto schneller erfolgt die Auszahlung und die Meldung der Sonderausgaben-Pauschale ans Finanzamt.
Absetzbar mit Selbstbehalt sind Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt usw.), Ausgaben für Kur, Alters- und Pflegeheim sowie nicht gedeckte Begräbniskosten.
Ohne Selbstbehalt: Kosten bei Behinderung, bestimmten Krankheiten wie Diabetes, Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung der Kinder.
Häufig haben Vermieter Ihre Liegenschaften bereits an die nächste Generation verschenkt, sich jedoch das Fruchtgenussrecht behalten. Um die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung (und auch der Herstellungsfünfzehntel) nicht zu verlieren, muss es eine Vereinbarung zur Zahlung einer sogenannten „Substanzabgeltung“ an den Liegenschaftseigentümer geben.
Wichtig: Die Zahlung muss heuer noch nachweislich – am besten per Überweisung – fließen, damit diese für 2025 als Ausgabe geltend gemacht werden kann!
Wie gewohnt haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbständige zusammengestellt:
Für Investitionen können Sie eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäude-Abschreibung absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird.
Hinweis: Wer nach Unternehmensrecht (UGB) bilanziert, kann die degressive Abschreibung nur dann steuerlich nutzen, wenn auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben wird.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 1.000-Euro-Grenze.
Tipp: Wer den Gewinn- oder Investitionsfreibetrag nutzen möchte, muss auf mindestens vier Jahre abschreiben.
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15 Prozent vom Unternehmensgewinn und betrifft natürliche Personen (nicht für GmbHs). Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro sind es 15 Prozent – und damit können Sie bis zu 4.950 Euro absetzen ohne dafür etwas zu tun. Bei einem höheren Gewinn können Sie vor Jahresende z.B. in Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent auszunutzen. Fragen Sie Ihre Bank nach einer Liste der § 14-Wertpapiere. Auch öffentliche Anleihen von Bund, Ländern und Gemeinden sind erlaubt. Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrages absetzen.
Tipp: Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2025, damit Sie rechtzeitig ordern können. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
Der Investitionsfreibetrag führt ebenfalls zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 Prozent.
Tipp: Im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wird der IFB auf 20 und der Öko-IFB auf 22 Prozent erhöht.
Allerdings kann die Investition nicht gleichzeitig für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag verwendet werden. Optimierer kaufen Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag und nutzen „andere“ Investitionen für den Investitionsfreibetrag (IFB). Wer den Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann keinen IFB geltend machen.
Tipp: Für E-Fahrzeuge gibt es aktuell 22 Prozent IFB.
Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten:
1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden.
2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen. Beiträge an die SVS die in infolge einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden, können ebenfalls steuerlich wirksam vor dem Ende des Kalenderjahrs bezahlt werden.
Ab 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro. Ab dem Zeitpunkt an dem die Umsatzgrenze überschritten wird, werden alle weiteren Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Für vergangene Umsätze kommt es zu keiner rückwirkenden Steuerpflicht. Bei einer geringfügigen Überschreitung (bis 60.500 Euro) gilt die Steuerbefreiung noch bis Ende des Kalenderjahres. Ihre Umsätze werden erst im Folgejahr steuerpflichtig.
Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus.
Hinweis: Seit 2024 gibt es für Kleinunternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sind, die unionsweite Kleinunternehmerregelung. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt und ein Antrag gestellt wurde.
Diese Pauschalierungsmöglichkeit gibt es bis maximal 55.000 Euro Jahresumsatz und für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbetrieb. Kleinvermietungen können die Pauschalierung nicht nutzen – ebenso wenig wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Kleinunternehmer-Befreiung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Dienstleistungsunternehmen können 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben absetzen, bei allen anderen Betrieben sind es 45 Prozent. Überschreitet der Umsatz die Grenze nur geringfügig (bis maximal 60.500 Euro Jahresumsatz), kann die Pauschalierung im aktuellen Kalenderjahr weiterhin angewendet werden und fällt erst im Folgejahr weg.
Tipp: Da sich die Grenze auf die vereinnahmten Entgelte bezieht, kann es sinnvoll sein, Umsätze ins Folgejahr zu verschieben.
Kleinunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eintreffen.
Voraussetzungen:
Schaffen Sie Platz! Denn Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:
Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um. Sie können Papierbelege einscannen oder gleich elektronisch erstellen bzw. empfangen. Wichtig: Die Belege müssen so archiviert sein, dass eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht möglich ist. Wir beraten Sie hier gerne!
Für GmbHs lohnt es sich zu prüfen, ob ihnen ein Tochterunternehmen für das Jahr 2025 einen Verlust bescheren wird. Mit der Gruppenbesteuerung ist es möglich, Gewinne und Verluste von beteiligten Gesellschaften zu addieren und daraus die Körperschaftsteuer zu berechnen. Verluste wirken sich dadurch sofort auf die Steuerlast aus. Auch Verluste ausländischer Töchter dürfen abgezogen werden.
Voraussetzung: Ein schriftlicher Antrag bis zum 31.12.2025 an das Finanzamt, wenn Sie noch Verluste aus 2025 mit Gewinnen gegenverrechnen wollen. Die Gruppe gilt dann für mindestens drei Jahre.
Wer im Jahr 2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft.
Wie gewohnt haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammengestellt:
Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder für eine bestimmte Gruppe gelten.
Tipp: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich das Jahressechstel.
Gratis- oder verbilligte Anteile am Unternehmen des Arbeitsgebers – üblich ist das beispielsweise bei Aktiengesellschaften – können bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter ausgegeben werden. Die Abgabenfreiheit knüpft jedoch an eine Reihe von Bedingungen. Für Start-Ups gibt es seit 2024 eine eigene steuerliche Begünstigung.
Eine Gewinnbeteiligung kann steuerfrei bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr entweder allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe gewährt werden, sofern das Unternehmen im Vorjahr ausreichend Gewinn gemacht hat. Die Mitarbeiterprämie beträgt 2025 1.000 Euro und muss nicht an eine bestimmte Mitarbeitergruppe ausbezahlt werden. Eine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift ist diesmal auch nicht vorgesehen. Beide Prämien sind nur steuer- aber nicht sozialversicherungsfrei und dürfen insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen.
Der Dienstgeber kann – muss aber nicht – die Bezüge 2025 für den Dienstnehmer aufrollen und neu berechnen. Damit gleicht man die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen aus. Dieses Service kann die Arbeitnehmerveranlagung ersparen.
Tipp: Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber auch die Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mitberücksichtigen.
Bis 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug etc. kosten. Wird es teurer, muss man Sozialversicherung und Lohnsteuer für den Betrag darüber bezahlen.
Erfreulich: Berufliche Veranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers schöpfen die Freibeträge nicht aus. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass Veranstaltungen zur Förderung des Betriebsklimas nicht als Entlohnung gelten. Diese Entscheidung liegt aktuell beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Überprüfung.
Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern bis zu 186 Euro pro Jahr in Form von Sachgeschenken, Goldmünzen oder Gutscheinen. Diese sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums sind zusätzlich bis 186 Euro steuerfrei.
Eltern machen Sie eine steuerfreie Freude, indem Sie Kinderbetreuung mit bis zu 2.000 Euro unterstützen. Der Betrag gilt pro Kind bis 14 Jahre. Seit 2024 ist ein Kostenersatz an den Arbeitnehmer erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht mehr direkt an den Kindergarten, Hort etc. überweisen. Außerdem muss der Zuschuss entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden. Der kostenlose oder vergünstigte Besuch eines Betriebskindergartens bleibt auch dann steuerfrei, wenn externe Kinder die Einrichtung nutzen. Der Anteil der Mitarbeiterkinder spielt dabei keine Rolle.
Damit das Öffi-Ticket abgabenfrei ist, muss entweder der Wohnort oder die Arbeitsstätte der Beschäftigten in Österreich liegen. Das Ticket kann auch vom Arbeitnehmer bezahlt und vom Arbeitgeber ersetzt werden. Achtung: Das Pendlerpauschale ist nur abzüglich Ticketwert absetzbar, der Pendlereuro wird ungekürzt gutgeschrieben.
Tipp: Ersatz des Klimatickets ist als besonderes „Motivationszuckerl“ möglich.
Rabatte für Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitsgebers sind bis maximal 20 Prozent steuerfrei. Ist der Rabatt höher, können bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei gewährt werden. Der Rabatt muss außerdem allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern zustehen und steht auch ehemaligen Mitarbeitern zu.
Wenn Sie unregelmäßige Bezüge bekommen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahrzulagen) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt.
Tipp: Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter mit einer steuergünstigen Prämie. Wir berechnen gerne für Sie das verbleibende Jahressechstel, sofern Sie die Überstunden und Zulagen für Dezember bereits abschätzen können.
Wer Werbungskosten heuer bezahlt, kann sie noch von der Steuer absetzen. Es bieten sich folgende Posten an: Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen mit allen Nebenkosten, wie Fahrtkosten und Diäten), Umschulungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge etc.
Tipp: Tätigen Sie Vorauszahlungen. Diese sind dann noch heuer Werbungskosten.
Für jeden Homeoffice- bzw. Telearbeitstag stehen drei Euro Telearbeitspauschale zu (max. für 100 Tage pro Jahr). Dieser Betrag kann vom Arbeitgeber abgabenfrei ausbezahlt werden. Wer weniger oder gar nichts erhält, kann zumindest die Differenz als Werbungskosten absetzen. Auch die Kosten bis zu 300 Euro für den Arbeitsplatz (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können abgesetzt werden, wenn zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.
Tipp: Ab 2025 gilt auch Arbeiten in Coworking-Spaces, Kaffeehaus oder Park als Telearbeitstag, sofern nicht auch noch im Büro gearbeitet wird.
Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2020 geltend machen möchte, sollte sich beeilen, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 ist der 31.12.2025 der letzte Tag zur Einreichung (Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit FinanzOnline 24:00 Uhr).
Tipp: Wenn es mit der Frist knapp wird, können Sie das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung mit Ihren Grunddaten bis 31.12. abgeben und im Wege einer Beschwerde Ihre Werbungskosten nachreichen.
Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben. Der Zeitpunkt für anstehende Investitionen sollte daher gut geplant werden.
Der IFB führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 Prozent. Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von einer Million Euro geltend gemacht werden.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Keinen IFB gibt es für folgende Wirtschaftsgüter:
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 ist folgende Anhebung des IFB geplant:
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Zeitraum |
IFB |
Öko-IFB |
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bis 31.10.2025 und ab 1.1.2027 |
10 % |
15 % |
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von 1.11.2025 bis 31.12.2026 |
20 % |
22 % |
Das Gesetz ist derzeit noch nicht beschlossen. Mit der Beschlussfassung ist voraussichtlich bis 31. Oktober 2025 zu rechnen.
Um in den Genuss des angehobenen IFB zu kommen, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im begünstigten Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ist der Übergang der Verfügungsmacht – in der Regel das Lieferdatum. Die Finanzverwaltung kann den Nachweis über den Lieferzeitpunkt verlangen. Bei langfristigen Investitionen müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Wer 2025 ohnehin noch IFB-fähige Investitionen plant, sollte sich bis November gedulden und die Lieferung auf November, Dezember 2025 oder ins Jahr 2026 verschieben.
Der IFB entfällt, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags Wertpapiere.
Wir beraten Sie dazu gerne individuell!
Zur Erinnerung: Spätestens ab 9. Oktober 2025 gleichen EU-Banken den IBAN mit dem Überweisungsempfänger ab. Damit sollen SEPA-Überweisungen sicherer werden. Der IBAN-Namensabgleich liefert drei mögliche Ergebnisse.
Vor der endgültigen Überweisung prüft die Bank automatisch, ob der angegebene Empfängername mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmt. Die Bank informiert den Auftraggeber vor der Freigabe über das Ergebnis– dieses wird, analog zu einer Verkehrsampel, in drei Stufen angezeigt:
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|
Ergebnis |
Handlung |
![]() |
Name stimmt nicht überein |
Besser nicht überweisen und die Daten noch einmal prüfen. Die Überweisung kann zwar trotzdem durchgeführt werden, allerdings haftet in diesem Fall der Kunde und nicht die Bank für eine Fehlüberweisung. |
![]() |
Name stimmt „nahezu“ überein |
Der korrekte Name wird angezeigt, kann überprüft und übernommen werden. |
![]() |
Name stimmt vollständig überein |
IBAN und Name sind identisch. Die Überweisung kann problemlos durchgeführt werden. |
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten darauf achten, dass die Kontobezeichnung auf Rechnungen exakt und wortgleich angegeben wird. Auch ein QR-Code sollte die korrekte Kontobezeichnung enthalten. Eventuell besteht auch die Möglichkeit einen abweichenden „Alias“ Namen bei der Bank zu hinterlegen. Dies ist zu empfehlen, wenn der „Handelsname“ unter dem Ihr Unternehmen auftritt vom offiziellen Firmennamen abweicht.
Im Prüfprotokoll erhalten Sie bei kleineren Abweichungen – also einem „Close Match“ – eine Information über den bei der Bank hinterlegten Empfängernamen. Beim „No Match“ gibt es von der Bank keine Auskunft über den Empfängernamen.
Tipp: Vermeiden Sie wenn möglich Donnerstag den 9. Oktober für Überweisungen. Viele Banken haben bereits angekündigt, dass es aufgrund von Wartungsarbeiten an diesem Tag Einschränkungen geben wird.
Ebenfalls ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken Echtzeitüberweisungen im Euro-Raum ohne Zusatzkosten zur Verfügung stellen. Das ist besonders praktisch, wenn es mit der Zahlungsfrist eng wird oder eine Zahlung etwa bei Privatverkäufen gleichzeitig mit der Übergabe erfolgen soll.
Verbraucherschützer raten jedoch davon ab, Echtzeitüberweisungen standardmäßig zu verwenden, da – anders als bei einer SEPA-Überweisung – kein Spielraum für Korrekturen besteht und der Betrag unmittelbar abgebucht wird.
Das sogenannte Saisonprivileg wird mit 1. Jänner 2026 abgeschafft. Nur bestimmte Kollektivvertragsvereinbarungen bleiben weiterhin gültig. Ziel ist es, die bestehende Rechtsunsicherheit bei den Kündigungsfristen zu beseitigen.
Bereits 2021 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Eine Ausnahme galt jedoch für Branchen mit Saisonbetrieb. Das Gesetz definierte allerdings nicht, welche Branchen darunterfallen sollten. Der Oberste Gerichtshof stellte 2022 zudem klar, dass es nicht genügt, wenn sich die Kollektivvertragspartner einig sind, eine Branche als „Saisonbranche“ einzustufen. Da eine verbindliche Liste fehlte, herrschte erhebliche Rechtsunsicherheit.
Ein neuer Gesetzesentwurf soll nun Abhilfe schaffen: Das Saisonprivileg – also die Möglichkeit für Saisonbranchen, abweichende Kündigungsfristen und -termine zu vereinbaren – wird mit 1. Jänner 2026 aufgehoben. Ausnahmen gelten lediglich für jene Regelungen in Kollektivverträgen, die zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen und veröffentlicht wurden. In den Erläuterungen zum neuen Gesetzesentwurf ist dankenswerterweise eine Liste jener Kollektivverträge enthalten, deren abweichende Kündigungsregelungen weiterhin gültig bleiben.
Fazit: Ab 2026 gelten für alle anderen Kollektivverträge die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter. Diese betragen – abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – zwischen einem und fünf Monaten und können vertraglich auf maximal sechs Monate ausgedehnt werden.
Da es sich derzeit um einen Gesetzesentwurf handelt, sind Änderungen noch möglich.
Folgende Kollektivverträge erfüllen die Voraussetzung für abweichende Regelungen:
Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollen künftig arbeitsrechtlich besser abgesichert werden. Ab 2026 sind erstmals gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, zudem können sie in Kollektivverträge aufgenommen werden.
Derzeit befindet sich ein entsprechender Gesetzesentwurf in Begutachtung, der die Beschäftigung freier Dienstnehmer noch näher an echte Dienstnehmer bringt. Vorgesehen sind erstmalig gesetzliche Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen.
Ab 2026 sollen freie Dienstverhältnisse mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündbar sein – es sei denn, es wird eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung vereinbart. Nach zwei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Für den ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit enden kann. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge – abgeschlossen ab Jänner 2026 – sowie für Altverträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Erstmals soll es möglich sein, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen (KV) einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivverträge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Eine automatische Ausdehnung ist jedoch nicht vorgesehen – sie tritt nur in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren.
Da es sich derzeit um einen Gesetzesentwurf handelt, sind Änderungen noch möglich.
Am 9. Oktober 2025 tritt jener Teil der EU Instant Payment-Verordnung in Kraft, der die Banken zu einer Empfängerüberprüfung verpflichtet. Mit ein wenig Vorbereitung verhindern Sie Nicht-Bezahlung von Rechnungen.
Bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen wird ab dem 9. Oktober vor der Autorisierung der Zahlung der angegebene Empfängername mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos abgeglichen, um Fehlüberweisungen zu verhindern.
Dabei erhält die zahlende Person noch vor Freigabe eine sofortige Rückmeldung der Bank: Der angegebene Name kann vollständig, nahezu oder nicht übereinstimmen. Weicht der Name ab, sollte der Empfänger überprüft werden.
Tipp: Bei Unsicherheit den Zahlungsempfänger über einen anderen Kommunikationskanal kontaktieren – z. B. telefonisch, wenn die Rechnung per E-Mail kam.
Der Hinweis auf einen abweichenden Namen kann vom Überweisenden zwar übergangen werden, allerdings muss man sich des Risikos einer Falschüberweisung bewusst sein.
Wirtschaftskammer: EU Instant Payment-Verordnung
Wirtschaftskammer: Zahlungsverkehr: Regeln für elektronische Zahlungen
Wer im Herbst neue Winterräder kauft, ist nicht nur verkehrstechnisch, sondern auch steuerlich gut unterwegs. Winterräder gelten nämlich als Teil der Kfz-Instandhaltung.
Ein Auto oder ein anderer fahrbarer Untersatz gehören zum Unternehmen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt werden. Die Anschaffungskosten von Pkw und Kombi müssen über acht Jahre verteilt abgeschrieben werden. Für Lkw beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer üblicherweise fünf Jahre.
Laufende Instandhaltungsaufwendungen wie Servicekosten können sofort steuerlich abgesetzt werden und müssen nicht auf die Restnutzungsdauer verteilt werden. Dass auch neue Winterreifen zu diesen Aufwendungen zählen, hat bereits 2004 der Unabhängige Finanzsenat (UFS) – der Vorläufer des Bundesfinanzgerichts – entschieden.
Fazit: Die Kosten von Ersatzreifen sind sofort absetzbar. Ein Privatanteil ist jedoch auszuscheiden.
Das Gleiche gilt, wenn das Kfz geleast ist. Der UFS stellte klar, dass Zubehörteile eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Deshalb gilt auch hier: Winterräder – abzüglich Privatanteil – sind als Instandhaltungsaufwand im Jahr der Anschaffung vollständig absetzbar.
Anders verhält es sich beim Kilometergeld: Hier sind sämtliche Kosten, einschließlich Zubehör wie Winterreifen, bereits abgegolten. Das Kilometergeld kann angesetzt werden, wenn das Kfz zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Findok: Berufungsentscheidung des UFS RV/0581-L/04 vom 16.09.2004
Wer seine Steuerlast noch heuer senken will, sollte den Investitionsfreibetrag (IFB) und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge behalten. Für beide Steuersparmöglichkeiten müssen Sie investieren.
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IFB |
inv. GFB |
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Für wen nutzbar? |
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Prozentsatz |
10 % bzw. 15 % (Öko) |
13 % – 4,5 % |
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Basis |
Anschaffungs- und Herstellungskosten |
Gewinn |
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Maximaler Freibetrag |
100.000 bzw. 150.000 € (Öko) |
46.400 € |
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dafür notwendige Investition |
1,0 bzw. 1,5 Mio € (Öko) |
46.400 € |
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dafür notwendiger Gewinn |
Höhe unerheblich |
583.000 € |
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Welche Investitionen werden gefördert? |
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Gebäudeinvestitionen? |
nein |
ja |
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Unkörperliche Wirtschaftsgüter? |
ja (bestimmte) |
nein |
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Wertpapiere? |
nein |
ja (§ 14-Wertpapiere) |
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Bei Verlust möglich? |
ja |
nein |
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden.
Den GFB-Grundfreibetrag bis 33.000 Euro Jahresgewinn erhält man auch ohne Investition (15 Prozent, damit max. 4.950 Euro). Daher sollten Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften den IFB auf Investitionen geltend machen, wenn sie einen Gewinn über 33.000 Euro prognostizieren.
Wer den steuerlichen Absetzbetrag optimieren möchte, kann für den IFB förderbare Sachgüter (vorzugsweise im Bereich Ökologie) anschaffen und für den inv. GFB in förderbare Wertpapiere investieren. Welche das sind, teilt Ihnen Ihre Bank mit.
Kapitalgesellschaften wie GmbHs können ohnehin nur den IFB in Anspruch nehmen. Vermieterinnen und Vermieter können keinen der beiden Freibeträge ausnutzen.
Für den erhöhten Öko-IFB sind Investitionen in z.B. E-Autos, Fahrräder oder Photovoltaik-Anlagen möglich. Auch Investitionen, für die eine Umweltförderung der Kommunalkredit, nach Umweltförderungsgesetz oder nach Klima- und Energiefondsgesetz gewährt wird, zählen dazu. Tipp: Für Investitionen bis 50.000 Euro genügt es plausibel zu erklären, dass die Förderbedingungen erfüllt sind.
Für den IFB und den inv. GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Denken Sie auch bei der Wertpapierorder, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.
Unternehmensserviceportal: Investitionsfreibetrag
Unternehmensserviceportal: Gewinnfreibetrag
Ab 1. Oktober laufen wieder Zinsen für Nachzahlungen aus dem Vorjahr. So vermeiden Sie Zinsen:
Die Zinsen, die die Finanz auf Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer verlangt, betragen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – derzeit 3,53 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt mit 1. Oktober und endet mit der Erstellung des Bescheides, höchstens für 48 Monate.
Zinsen werden nur dann fällig, wenn diese 50 Euro übersteigen. Damit kann sich durch den heuer niedrigeren Zinssatz auch ein längerer zinsenfreier Zeitraum ergeben:
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Abgabenschuld in Euro |
keine Anspruchszinsen bei (An-)Zahlung bis |
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1.000 |
27.02.2027 |
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2.000 |
14.06.2026 |
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4.000 |
05.02.2026 |
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6.000 |
24.12.2025 |
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8.000 |
03.12.2025 |
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10.000 |
20.11.2025 |
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15.000 |
03.11.2025 |
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20.000 |
25.10.2025 |
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50.000 |
10.10.2025 |
Um Zinsen zu vermeiden, können Sie beim Finanzamt eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung leisten. Die Überweisung muss mit Verrechnungsanweisung E 01-12/2024 (Einkommensteuer) bzw. K 01-12/2024 (Körperschaftsteuer) erfolgen.
Wichtig: Überweisen Sie einige Tage vor dem Ende der zinsenfreien Tage, sonst besteht die Gefahr, dass Zinsen vorgeschrieben werden, wenn auch nur ein Tag überschritten wird. Es gilt das Datum des Eingangs beim Finanzamt.
Tipp: Ob es günstiger ist den Kredit über die Hausbank oder beim Finanzamt auszunutzen, ist im Einzelfall zu prüfen. Vor allem aus dem Aspekt, dass Anspruchszinsen für Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich nicht absetzbar sind.
Wer zu viel vorausgezahlt hat, erhält aus der Veranlagung eine Gutschrift, die dann verzinst zurückbezahlt wird. Der Zinssatz beträgt ebenfalls 3,53 Prozent, was im Vergleich zum Sparbuch sehr hoch ist. Allerdings müssen Gutschriftzinsen ebenfalls die Bagatellgrenze von 50 Euro übersteigen. Die obige Tabelle zeigt, wann bei welcher Gutschrifthöhe die Veranlagung erfolgen muss. Wird vorher veranlagt, gibt es keine Zinsen. Es sind jedoch die Abgabetermine für die Steuererklärungen zu beachten.
Auch für die Umsatzsteuer wurden in Punkto Verzinsung ähnliche – jedoch viel komplexere -Regelungen geschaffen.
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung liegen bereits vor.
Die Grenze für geringfügig Beschäftigte bleibt bei 551,10 Euro pro Monat.
Da dieser Wert aus Budgetgründen von 2025 auf 2026 eingefroren wird, können Kollektivvertragserhöhungen im Jahr 2026 leicht zu einer ungewollten Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Tipp: Eine leichte Stundenreduktion kann hier Abhilfe schaffen. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig.
Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 97.020 Euro.
fallen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Niedrigverdiener zahlen keine oder reduzierte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
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Bruttobezug in Euro |
Arbeitslosenversicherung |
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bis 2.225 |
0 % |
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über 2.225 bis 2.427 |
1 % |
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über 2.427 bis 2.630 |
2 % |
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über 2.630 |
2,95 % |
Österreichische Gesundheitskasse: Voraussichtliche Werte 2026
Bei Beginn einer Geschäftsbeziehung und auch währenddessen sollten Sie die UID-Nummer Ihrer Geschäftspartner prüfen. Das betrifft sowohl Lieferanten als auch Kunden.
Die UID-Nummer zeigt die korrekte umsatzsteuerliche Registrierung eines Unternehmens in einem EU-Staat. Jedes Unternehmen kann in einem EU-Mitgliedsland maximal eine UID-Nummer beantragen.
Die UID-Nummer ist ein zwingender Rechnungsbestandteil auf einer österreichischen Rechnung mit Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Vorsteuer aus der Rechnung nur dann in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zurückfordern, wenn die angegebene UID-Nummer des Lieferanten korrekt ist. Ausgenommen sind lediglich Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro inkl. Umsatzsteuer sowie Kleinunternehmer mit USt-Befreiung.
In bestimmten Fällen muss auch die korrekte UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung stehen:
In der EU sind zwei Stufen der Überprüfung vorgesehen:
Tipp: Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben sollten Sie eine Stufe 2-Abfrage durchführen. Bei laufender Geschäftsbeziehung reicht grundsätzlich eine regelmäßige Überprüfung nach Stufe 1.
Die Prüfung können Sie selbst in FinanzOnline oder über eine MIAS-Selbstabfrage auf dem EU-Server durchführen. Für die Abfrage brauchen Sie Ihre eigene UID-Nummer sowie die UID-Nummer Ihres Geschäftspartners.
So funktioniert die MIAS-Selbstabfrage, die eine Stufe 2-Prüfung darstellt:
Drücken Sie den Button „Los geht’s“

Füllen Sie die Abfragemaske aus:

Button „Prüfen“
Das Ergebnis zeigt, ob die UID-Nummer gültig ist und gibt auch den Namen und die Adresse des Unternehmens zur abgefragten UID-Nummer an. Diese Daten können Sie mit den Angaben Ihres Geschäftskontaktes vergleichen.
Die meisten Rechnungswesenprogramme können UID-Nummern automatisiert abrufen. Die Finanz bittet jedoch, dass UID-Nummern nicht permanent und automatisch abgefragt werden, da dies die Server überlastet.
Tipp: Speichern Sie jede UID-Nummern-Prüfung ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die UID-Nummer falsch war, kann sich der Abfragende auf die Gültigkeit dennoch verlassen.
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen aktuell bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich dazuverdienen. Ab 2026 ist diese Zuverdienstmöglichkeit nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Die neue Regierung streicht ab 2026 die Möglichkeit eines Nebenverdienstes im Falle von Arbeitslosigkeit mit der Begründung, dass ein Nebenjob die Wiederaufnahme eines vollversicherten Arbeitsverhältnisses nicht fördere. Ausnahmen wird es nur noch für am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen geben.
Unter folgenden Voraussetzungen darf ab 2026 geringfügig gearbeitet werden, ohne dass das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe verloren geht:
Die neue Regelung gilt ab 1. Jänner 2026. Geringfügige Dienstverhältnisse, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, müssen bis 31. Jänner 2026 beendet werden. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Das jährliche Service-Entgelt für die E-Card wird jeweils am 15. November für das Folgejahr fällig. Es wird für Versicherte über die Lohnverrechnung einbehalten und abgeführt. Ab 2026 steigt der Betrag beträchtlich.
Für das Jahr 2026 beträgt das Entgelt 25 Euro und fällt am 15. November 2025 an. Dieser Betrag wird in den Folgejahren jährlich an die Inflationsrate angepasst. Für 2025 betrug die Service-Gebühr noch 13,80 Euro – dies kommt fast einer Verdopplung gleich!
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Service-Entgelt für alle Beschäftigten zu melden und einzuheben. Ausgenommen davon sind unter anderem geringfügig Beschäftigte sowie Mitarbeitende, die zum Stichtag 15. November keine Bezüge erhalten, beispielsweise aufgrund von Karenz, Präsenzdienst oder Zivildienst. Für mitversicherte Angehörige wird ebenfalls keine Gebühr erhoben.
Im Selbstabrechnerverfahren muss die E-Card-Gebühr vom Arbeitgeber in der Beitragsgrundlagenmeldung für den Monat November gemeldet und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen bis spätestens 15. Dezember abgeführt werden. Im Beitragsvorschreibeverfahren erfolgt die Berücksichtigung des Service-Entgelts automatisch.
Mehrfachversicherte oder von der Rezeptgebühr befreite Angestellte, bei denen das Service-Entgelt durch den Arbeitgeber einbehalten wurde, können sich das zu viel bezahlte Entgelt durch einen Rückerstattungsantrag wieder zurückholen.
Österreichische Gesundheitskasse: Service-Entgelt (Gebühr für die e-card)
Ab 1. Juli 2025 wurde das amtliche Kilometergeld für alle einspurigen Fahrzeuge von 0,50 Euro pro Kilometer auf 0,25 Euro gesenkt.
Ende 2024 wurde erfreulicherweise das Kilometergeld für alle Fahrzeuge auf 50 Cent pro Kilometer angehoben. Nur ein halbes Jahr später wird diese Erhöhung für einspurige Fahrzeuge wie Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder ab 1. Juli 2025 von zuvor 0,50 Euro pro Kilometer auf 0,25 Euro halbiert.
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ab 1.7.2025 |
bis 31.6.2025 |
bis 31.12.2024 |
Jährliche Obergrenze |
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Pkw |
0,50 € |
0,50 € |
0,42 € |
30.000 km |
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Mitfahrer-Zuschlag |
0,15 € |
0,15 € |
0,05 € |
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Motorräder |
0,25 € |
0,50 € |
0,24 € |
30.000 km |
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Fahrräder und E-Bikes |
0,25 € |
0,50 € |
0,38 € |
3.000 km |
Für Dienstaufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gilt bei der Reisekostenabrechnung noch der höhere Satz von 0,50 Euro.
Für die Abrechnung von beruflich und betrieblich bedingten Fahrten wird nun wieder zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen unterschieden. Dabei gelten für einspurige Fahrzeuge wieder niedrigere Kilometersätze. Besonders für Fahrräder bedeutet dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber 2024, da damals noch 0,38 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden konnten, während ab 1. Juli 2025 nur noch 0,25 Euro angesetzt werden dürfen. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche Regelung zur Nutzung klimafreundlicher Fortbewegungsarten motiviert.
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Da die Mehrzahl der Kapitalgesellschaften mit dem Stichtag 31.12. bilanziert, bedeutet dies für ihre Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse per 31.12.2024, dass diese am Dienstag, den 30. September 2025 beim Firmenbuch eingelangt sein müssen.
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist aufgrund der Neun-Monats-Frist der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September; für Bilanzstichtag 31. März muss bis 31. Dezember eingereicht sein usw.
Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen heuer noch in Papierform einreichen. Aufgrund einer neuen Verordnung ist die Einreichung des Jahresabschlusses über FinanzOnline nur noch bis 31. Dezember 2025 möglich. Ab dem 1. Jänner 2026 können Jahresabschlüsse über das neue Webformular auf justizonline.gv.at (möglich für Klein oder Kleinstkapitalgesellschaften) oder durch Übermittlung als strukturierte XML-Datei im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. über justizonline.gv.at eingereicht werden.
Die Offenlegung wird im Anschluss am digitalen „schwarzen Brett“ dem EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) bekanntgegeben anstatt der früheren Verlautbarung in der Wiener Zeitung. Ein Abruf ist kostenlos möglich unter: www.evi.gv.at.
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden.
Die Zwangsstrafe kann auch bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Wer zu viel an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vorauszahlt, kann bis Ende September einen Herabsetzungsantrag stellen.
Die Vorauszahlungen sollten in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer geleistet werden, sodass sich idealerweise keine Nachzahlung ergibt. Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen, indem es die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres um vier Prozent erhöht. Liegt der letzte Steuerbescheid zwei Jahre zurück, kommen weitere fünf Prozentpunkte dazu usw. Bei Jungunternehmern werden die Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen bei der Betriebseröffnung vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.
Da die Vorauszahlungen auf Vergangenheitswerten oder Prognosen beruhen, kann es vorkommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Bis zum 30. September kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr stellen. Häufig werden Herabsetzungen beantragt. Wenn Sie möchten, dass die Zahlungen mit der tatsächlichen Steuerbelastung übereinstimmen, kann man auch eine Erhöhung beantragen.
Der Herabsetzungsantrag muss eine detaillierte Einkommensschätzung beinhalten, auf deren Basis dann die neuen Vorauszahlungen berechnet werden. Wenn der Antrag über FinanzOnline gestellt wird, erhält man den neuen Vorauszahlungsbescheid oft innerhalb weniger Tage. Wir stellen gerne den Antrag für Sie.
Sie können in gleicher Weise die laufenden Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) herabsetzen lassen. Dafür haben Sie bis Jahresende Zeit. Wir empfehlen aber, den Antrag bis Mitte Oktober zu stellen, damit die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung – fällig am 30. November – aufscheinen.
Der rascheste Weg diesen Antrag zu stellen, geht über das SVS Portal „SVS Go“. Unter Beitragskonto finden Sie hier den Button „Beitragshöhe anpassen“. Eine Antragstellung per E-Mail (vs@svs.at), per Post oder mittels Online-Antrag ist ebenso möglich.
Bei der Sozialversicherung lohnt sich manchmal auch eine Erhöhung der Beiträge zu beantragen. Bilanzierende Selbstständige sparen sich dadurch die spätere Nachzahlung und Einnahmen-Ausgaben-Rechner tätigen eine steuerlich anerkannte Ausgabe.
SVS-Formular: Anpassung (Herabsetzung, Hinaufsetzung) der vorläufigen Beitragsgrundlage – Antrag
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
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Datum |
Was? |
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Mi 01.10.25 |
Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2024 |
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Beginn der Umsatzsteuerzinsen für Nachzahlungen Umsatzsteuer für 2024 |
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Di 14.10.25 |
Intrastatmeldung für September |
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Mi 15.10.25 |
Umsatzsteuer für August |
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Werbeabgabe für August |
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Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 3. Quartal (Fristverlängerung möglich) |
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Lohnabgaben für September |
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Fr 31.10.25 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 3. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für September |
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Zusammenfassende Meldung für September bzw. 3. Quartal |
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Mo 17.11.25 |
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 4. Quartal |
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Umsatzsteuer für September bzw. 3. Quartal |
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Werbeabgabe für September |
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Kammerumlage für das 3. Quartal |
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Intrastatmeldung für Oktober |
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Lohnabgaben für Oktober |
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So 30.11.25 |
Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 4. Quartal |
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Mo 01.12.25 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Oktober |
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Zusammenfassende Meldung für Oktober |
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Mo 15.12.25 |
Intrastatmeldung für November |
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Umsatzsteuer für Oktober |
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Werbeabgabe für Oktober |
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Lohnabgaben für November |
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Di 31.12.24 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für November |
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Mi 31.12.25 |
Zusammenfassende Meldung für November |
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„Alle Steuersparmöglichkeiten ausgenutzt?“ In einem unserer nächsten Newsletter erfahren Sie alle Steuertipps zum Jahreswechsel. |
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Letzte Chance für Abgrenzung Einkünfte für Berechnung Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2023 |
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Letzte Chance für Arbeitnehmerveranlagung 2020 |
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Meldung an Sozialversicherung für jährliche Zahlung der Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse für geringfügig Beschäftigte |
Auch im Jahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, besondere Leistungen ihrer Mitarbeitenden mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Mitarbeiterprämie verlängert – allerdings mit spürbaren Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr.
2025 kann ein Betrag von bis zu 1.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden. Damit wurde der maximal mögliche Betrag im Vergleich zu 2024 deutlich reduziert – im Vorjahr lag die Grenze noch bei 3.000 Euro. Die Höchstgrenze gilt wie bisher pro Kalenderjahr und Person.
Bei der steuerfreien Prämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht regelmäßig gewährt wurde. Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt. Frühere Sonderzahlungen wie die Corona- oder Teuerungsprämie sowie frühere Mitarbeiterprämien stehen der Steuerfreiheit jedoch nicht im Weg.
Neu und für den Arbeitgeber deutlich erleichternd ist, dass ab 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (etwa ein Kollektivvertrag) mehr erforderlich ist. Auch die bisher notwendige einheitliche Auszahlung an alle Mitarbeitenden entfällt. Unterschiedliche Prämienhöhen zwischen einzelnen Mitarbeitern sind erlaubt, sofern es dafür sachliche, betriebsbezogene Gründe gibt.
Die Mitarbeiterprämie ist zwar von der Lohnsteuer befreit, jedoch nicht wie bisher von der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge und Kommunalsteuer) anfallen.
Die Auszahlung kann entweder in einem einmaligen Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Steuerlich spielt die Aufteilung keine Rolle – die Prämie bleibt steuerfrei. Sozialversicherungsrechtlich macht es allerdings einen Unterschied: Werden monatliche Teilbeträge gezahlt, gelten diese als laufende Bezüge und sind als solche sozialversicherungspflichtig. Wird eine Einmalzahlung oder in größeren Teilbeträgen zB quartalsweise ausbezahlt, wird die Prämie als Sonderzahlung qualifiziert und unterliegt als solche der etwas niedrigeren Sozialversicherung.
Bei einer laufenden Auszahlung der Mitarbeiterprämie bei geringfügig Beschäftigten wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und führt zu einer Vollversicherung. Bei einer „einmaligen“ Auszahlung der Prämie kann diese als Sonderzahlung qualifiziert werden und damit bleiben der Grundlohn und die Prämie sozialversicherungsfrei.
Wird in 2025 auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, ist diese nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt.
Erhält ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt, muss der übersteigende Betrag in einer Pflichtveranlagung nachversteuert werden.
Insgesamt bleibt die steuerfreie Mitarbeiterprämie auch 2025 eine attraktive Möglichkeit zur Anerkennung besonderer Leistungen. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität, etwa durch individuelle Prämienhöhen. Gleichzeitig sollten die Auswirkungen auf die Sozialversicherung im Blick behalten werden, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten.
Am 10. Juli hat der Nationalrat das Teilpensionsgesetz als Maßnahme einer kleinen Pensionsreform beschlossen. Ab 2026 ermöglicht die Teilpension eine Reduzierung der Arbeitszeit für Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Das bisherige Modell der Altersteilzeit wird stark eingeschränkt.
Die Teilpension steht allen offen, die die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder reguläre Alterspension erfüllen. Dazu zählen insbesondere folgende Pensionsarten:
| Art der Pension | Mindestalter |
| Schwerarbeiterpension | 60 Jahre |
| Langzeitversichertenpension | 62 Jahre |
| Korridorpension | 62 Jahre (ab 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre). |
| Reguläre Alterspension | 65 Jahre (Frauen derzeit 61 Jahre; schrittweise Anhebung auf 65 Jahre bis 2033) |
Die Teilpension ist besonders für Personen interessant, die noch nicht das reguläre Pensionsalter erreicht haben, aber bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Pension – etwa die Korridorpension – haben. Das Modell soll auch das teilweise Weiterarbeiten im Ruhestand attraktiver gestalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit und erhalten neben dem reduzierten Gehalt zusätzlich einen Teil Ihrer Pension ausbezahlt.
Die Teilpension setzt eine freiwillige und einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus – um mindestens 25 %, höchstens 75 %. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen.
Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab und ist ein Prozentsatz des aktuellen Pensionsanspruchs.
| Arbeitszeitreduktion |
Anteil Teilpension vom Pensionsanspruch |
| 25 – 40 % | 25 % |
| 41 – 60 % | 50 % |
| 61 – 75 % | 75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter bezogen, gelten – wie bei anderen Frühpensionsformen – Abschläge. Der Pensionsanspruch wird ab dem Antritt der Teilpension für den Teil der Arbeitszeitreduktion eingefroren. Dieser Anteil wird nicht mehr durch laufende Beiträge erhöht. Für den weiterhin beschäftigten Teil wird unverändert in die Pensionsversicherung eingezahlt, wodurch sich dieser Anteil bis zum endgültigen Pensionsantritt noch erhöht.
Die Teilpension entfällt, wenn bis zum Regelpensionsalter die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als zehn Prozent unterschritten wird – das heißt, wenn man mehr arbeitet als geplant. Außerdem ist in diesem Zeitraum neben der Teilpension eine selbständige Tätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 Euro (Wert 2025) erlaubt.
Die grundsätzliche Funktionsweise der Altersteilzeit bleibt bestehen, allerdings werden die Bezugszeiträume gekürzt.
Die Arbeitszeit kann bei der Altersteilzeit um 40 bis 60 Prozent verringert werden. Dazu ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Für die verringerte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich ein Altersteilzeitgeld in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur noch für drei Jahre bevor man einen Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Das kann entweder drei Jahre vor der Korridorpension oder drei Jahre vor der Alterspension sein, wenn kein früherer Pensionsanspruch besteht. Die Verkürzung von fünf auf drei Jahre tritt schrittweise zwischen 2026 und 2029 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Teilpension ab 1. Jänner 2026 möglich
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Teilpension
(Informationsseite wird laufend erweitert)
Ab 2026 treten neue Regelungen für die Korridorpension in Kraft. Das Mindestalter und die erforderliche Versicherungsdauer werden schrittweise angehoben. Die Änderungen betreffen vor allem Versicherte Jahrgang 1964 und jünger.
Die Korridorpension bezeichnet eine Form der vorzeitigen Alterspension, die einen flexiblen Pensionseinstieg entlang eines „Korridors“ ermöglicht. Versicherte mit besonders langer Versicherungsdauer von derzeit 40 Jahren bzw. 480 Versicherungsmonaten können bereits ab dem 62. Lebensjahr in Pension gehen. Dabei wird die Pension um 5,1 Prozent pro Jahr gekürzt. Zudem dürfen Korridor-Pensionisten maximal die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 €) dazuverdienen.
Im Budgetbegleitgesetz 2025 wurden folgende, strengere Bedingungen beschlossen:
Die folgende Tabelle zeigt wie sich das Antrittsalter und die notwendige Versicherungsdauer sukzessive steigern. Für Frauen kommt eine Korridorpension erst ab 2030 in Betracht, da für sie das Mindestalter für die günstigere Alterspension bis zu diesem Zeitpunkt niedriger ist.

Für alle, die zum Jahresende 2025 bereits 62 Jahre alt sind – das sind Jahrgänge 1963 und älter – ändert sich nichts. Sie können weiterhin ab 62 und mit 480 Versicherungsmonaten in Korridorpension gehen. Das gilt auch für Personen, die zwar Jahrgang 1964 und jünger sind, aber vor dem 16. Juni 2025 bereits in Altersteilzeit sind oder Überbrückungsgeld erhalten bzw. zuerkannt bekommen haben.
Pensionsversicherung: Früher in Pension mit der Korridorpension
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 setzt die Bundesregierung eine steuerliche Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen um. Die Ausweitung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer (ESt) und der Vorsteuerpauschalierung in der Umsatzsteuer (USt) hilft, Steuern zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Die Basispauschalierung gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Dabei darf der Vorjahresumsatz die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Sowohl die Umsatzgrenze als auch die Pauschalsätze werden ab 2025 bzw. 2026 erhöht. Gleichzeitig werden auch die Umsatzgrenzen der Vorsteuerpauschalierung gleichlautend angepasst.
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bis 2024 |
2025 |
ab 2026 |
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Umsatzgrenze Vorjahresumsatz |
220.000 Euro |
320.000 Euro |
420.000 Euro |
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Betriebsausgabenpauschalierung (ESt) |
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allgemein |
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pauschale Betriebsausgaben (in Prozent) |
12,0 % |
13,5 % |
15,0 % |
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pauschale Betriebsausgaben (max.) |
26.400 Euro |
43.200 Euro |
63.000 Euro |
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für bestimmte Tätigkeiten |
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pauschale Betriebsausgaben (in Prozent) |
6 % |
6 % |
6 % |
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pauschale Betriebsausgaben (max.) |
13.200 Euro |
19.200 Euro |
25.200 Euro |
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Vorsteuerpauschalierung (USt) |
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pauschale Vorsteuern (in Prozent) |
1,8 % |
1,8 % |
1,8 % |
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pauschale Vorsteuern (max.) |
3.960 Euro |
5.760 Euro |
7.560 Euro |
Neben der Basispauschalierung gibt es weitere Pauschalierungsmöglichkeiten. Kleinunternehmen bis derzeit 55.000 Euro Jahresumsatz – also für Unternehmen, die in der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerbefreiung fallen oder fallen würden – können pauschal 45 Prozent, Dienstleister 20 Prozent als Betriebsausgaben absetzen. Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch auch hier ausgenommen.
54 Branchen – von Bandagist bis Zahntechniker – können außerdem wahlweise mit einem Branchenprozentsatz von 5,2 bis 20,7 Prozent ihre Betriebsausgaben berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Die Prozentsätze sind in einer Verordnung geregelt (siehe unten).
Es gibt auch eine Verordnung für eine branchenbezogene Vorsteuerpauschalierung. Diese ist wesentlich umfangreicher und gilt beispielsweise auch für einige Freiberufler wie Ziviltechniker oder Anwälte.
Für Handelsvertreter (inkl. ähnlicher Berufe wie Finanzdienstleister, Versicherungsmakler oder Warenpräsentatoren), Drogisten sowie für das Gastgewerbe gibt jeweils eigene Pauschalierungsregelungen.
Land- und Forstwirte können auf Basis des Einheitswerts ihren Gewinn pauschalieren. Auch für die Branche „Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel“ gibt es eine Verordnung zur Gewinnpauschalierung.
Unternehmensserviceportal (USP): Basispauschalierung Einkommensteuer
Unternehmensserviceportal (USP): Vorsteuerpauschalierung
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für Kleinunternehmer
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Verordnung zur Vorsteuerpauschalierung nach Branchen
Ab 1. September 2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt.
Sobald ein Schriftstück im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist, gilt es als ordnungsgemäß zugestellt. Ab dem Zustellungsdatum beginnen mögliche Fristen zu laufen – unabhängig davon ob und wann das Schriftstück abgeholt wird.
Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Damit sind ab September nun auch Kleinunternehmer betroffen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben. Nur noch umsatzsteuerlich echte Kleinunternehmen ohne USt dürfen auf die elektronische Zustellung verzichten.
FinanzOnline verständigt über neue Schriftstücke, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist.
Tipp: Überlegen Sie genau, welche E-Mail-Adresse Sie in FinanzOnline hinterlegen. Da es dort keine Abwesenheitsmeldung gibt, sollte die Verständigung auch im Urlaubs- und Krankheitsfall der abrufenden Person verlässlich gelesen werden. In der Verständigung selbst wird lediglich informiert, dass ein Schriftstück vorhanden ist und sie enthält keine inhaltlichen Details. Daher ist auch eine allgemeine E-Mail-Adresse verwendbar.
Eine gültige Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt weiterhin aufrecht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke wie beispielsweise Mahnungen stellt die Finanz jedoch direkt in die Databox zu.
Tipps:
Bei gültiger Verknüpfung von FinanzOnline mit dem USP erfolgt die Verständigung über den USP-Postkorb. Dort können auch mehrere Zustellbevollmächtigte und mehrere Verständigungsadressen hinterlegt werden. Wir haben im Mai 2025 in unserem Artikel „Direkte Zustellung durch das Finanzamt“ ausführlich darüber informiert.
Haben Sie 2024 im EU-Ausland Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft? Für die Mehrwertsteuer-Erstattung haben Sie noch bis 30. September 2025 Zeit. Beantragt wird über FinanzOnline. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Innerhalb der EU erfolgt die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline. Sie brauchen keine Unternehmerbescheinigung (U70). Bei Rechnungen über 1.000 Euro netto bzw. über 250 Euro netto bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis 30.9. übermittelt sein müssen. Eine spätere Nachreichung ist nicht möglich und es kommt zur Aberkennung der Vorsteuern. Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht – Österreich hingegen nicht.
Darüber hinaus dürfen alle EU-Staaten Kopien auch von anderen Rechnungen nachfordern.
Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt 50 Euro für das gesamte Jahr bzw. 400 Euro für einen kürzeren Erstattungszeitraum (mind. drei aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung hat der jeweilige EU-Staat vier Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, darf es bis zu acht Monate dauern. Dauert es länger, bekommt der Antragsteller Guthabenzinsen.
EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2025 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen. Wichtig: Wenn Sie in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt haben, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgeben.
Reichen Sie am besten so rasch wie möglich ein. Nur bei vollständigem Antrag gibt das System sein OK. Andernfalls riskieren Sie, dass die nicht verlängerbare Frist überschritten wird.
Information für
USP – Vorsteuererstattungsverfahren
Leitfaden des Finanzministeriums zur Vorsteuererstattung
Wenn es um Steuerangelegenheiten geht, ist FinanzOnline nicht mehr wegzudenken. Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten, wird beim Login ab 1. Oktober 2025 eine zusätzliche Bestätigung Ihrer Identität notwendig.
Ab Oktober 2025 ist für den Login eine zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich. Diese kann entweder mittels ID-Austria oder ausländischer eID erfolgen. Wer über keine dieser Signaturoptionen verfügt, kann sich auch über eine Authenticator-App authentifizieren. Dabei wird ein einmaliger Code erstellt, den Sie beim Login eingeben müssen – ein Verfahren, das Sie vermutlich bereits vom Online-Banking kennen.
Tipp: Webservice-User sind von dieser Änderung nicht betroffen. Die Übermittlung von XML-Daten an FinanzOnline ist weiterhin ohne Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich.
Der Einstieg in FinanzOnline ist derzeit über ID-Austria, eine ausländische eID oder durch die Eingabe vorab beantragter Zugangskennungen möglich. Um die Sicherheit zu erhöhen, kommt es bei Letzteren zu einer Änderung: Ab Oktober 2025 können die Zugangskennungen zu FinanzOnline – also Teilnehmer- und Benutzeridentifikation samt Passwort – nur noch persönlich beim Finanzamt beantragt werden. Für den Antrag sind eine gültige E-Mail-Adresse und Handynummer erforderlich.
Eine Online-Identifikation zur Beantragung von Zugangskennungen für FinanzOnline per elektronischer Erstanmeldung wird nur noch in Ausnahmefällen möglich sein – nämlich dann, wenn der Antragsteller ausschließlich über eine ausländische eID verfügt, die von Österreich nicht anerkannt wird.
Das Zurücksetzen von Zugangskennungen per Post wird mit 30. September 2026 eingestellt. Danach ist dies ausschließlich persönlich beim Finanzamt oder über Online-Identifikation möglich.
Tipp: Buchen Sie einen Termin beim Finanzamt. Das erspart die Wartezeit.
Terminbuchung Finanzamt für FinanzOnline
Finanzministerium: FinanzOnline wird ab Oktober mit ID Austria noch sicherer
Auch heuer haben wir für Sie die aktuellsten Tipps für einen erholsamen Urlaub 2025 zusammengestellt:
Ob und wie die Krankenkasse die Kosten bei Krankheit oder Unfall übernimmt, finden Sie in der Sozialversicherungs-Broschüre „Gesund unterwegs: Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Ausland“.
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Land |
Nachweis Versicherungsschutz |
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Österreich |
E-Card |
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EU-Land |
Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der E-Card |
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Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island |
EKVK |
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Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina |
Behandlungsschein, den man vor Ort mit der EKVK erhält |
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Nordmazedonien |
EKVK |
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Großbritannien |
EKVK |
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Türkei |
Urlaubskrankenschein vorab besorgen |
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Drittland (z.B. USA, Thailand) |
Auslage der Behandlungskosten und (teilweise) Erstattung durch österreichische Krankenkasse |
Personen, die keine Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der E-Card haben, können bei der ÖGK bzw. SVS einen Urlaubskrankenschein als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen.
Kontrollieren Sie vor Reiseantritt, ob die EKVK noch lesbar ist. Vor allem bei den E-Cards von Kindern kann es durch die lange Gültigkeitsdauer passieren, dass die Daten auf der Rückseite nicht mehr entzifferbar sind.
Prüfen Sie auch private Reiseversicherungen (z.B. Kreditkarte, ÖAMTC-Schutzbrief, ARBÖ-Sicherheits-Pass, Alpenverein…), denn z.B. Rücktransporte aus dem Ausland ersetzt die Österreichische Gesundheitskasse nicht. Oft besteht aber Doppelversicherung. Hier lohnt sich ein Leistungsvergleich.
Wenn die direkte Leistungserbringung nicht klappt, bleibt oft nur die Möglichkeit, die Kosten vor Ort zu bezahlen. Damit die Versicherung oder Krankenkasse die Kosten übernimmt, verlangen Sie vor Ort eine detaillierte Rechnung.
Details zur Rechnung: Ärztliche Behandlung im Urlaub
Prüfen Sie die aktuellen Ein- und Ausreisebestimmungen auf der Webseite Länder A-Z des Außenministeriums. Hier finden Sie für jedes Land auch die aktuelle Sicherheitsstufe.
Kontrollieren Sie auch rechtzeitig die Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses bzw. Personalausweises.
Wer ins Ausland fährt, kann sich beim Außenministerium registrieren. Damit ist man im Fall einer Krise oder Naturkatastrophe leichter erreichbar. Das ist vor allem bei längeren oder Reisen in exotische Länder zu empfehlen. Tipp: Diesen und weiteren Dienste finden Sie auch in der App „Auslandsservice“.
Prüfen Sie Ihren aktuellen Impfstatus und die Empfehlungen für das Reiseland.
Übrigens: Bezahlte Schutzimpfungen des Arbeitgebers für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern sind steuerfrei. Bei Auslandsreisen von Selbstständigen aus beruflichen Gründen zahlt die SVS einen Kostenzuschuss zu notwendigen Impfungen (z.B. gegen Gelbfieber, Cholera, Hepatitis).
Wenn Sie im Nicht-Euro-Ausland bei einem Geldausgabeautomaten Bargeld abgeben, haben Sie oft die Option, in Euro umgerechnet zu beheben. Die Arbeiterkammer rät dringend davon ab, da damit meist sehr hohe Gebühren verbunden sind. Wählen Sie stattdessen stets den Betrag in der jeweiligen Landeswährung.
Auch das Zahlen mit Debit- oder Kreditkarte kann teuer werden, denn oft verlangen die beteiligten Banken neben einer Prozent- auch eine Mindestgebühr pro Transaktion. Wenn Sie also einen Kaugummi mit Karte bezahlen, können die Spesen u.U. den Wert der Ware übersteigen. Tipp: Informieren Sie sich über die Gebühren bei Ihrer Bank. Eventuell kann es günstiger sein, einen höheren Bargeldbetrag abzuheben als viele kleine Kartenzahlungen zu tätigen.
Der Sommer ist ins Land gezogen und mit ihm die lang ersehnte Urlaubszeit. Doch rund um das Thema Urlaub gibt es im Arbeitsrecht wichtige Regeln. Darauf muss bei der Urlaubsvereinbarung geachtet werden:
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche, was fünf Kalenderwochen entspricht. In den ersten sechs Monaten in einem Betrieb besteht ein aliquoter Urlaubsanspruch, wobei nach dem ersten Monat etwa zwei Arbeitstage zustehen. Ab dem siebten Monat im Betrieb kann der gesamte Jahresurlaub konsumiert werden. Nach 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage, also sechs Kalenderwochen.
Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es gibt kein einseitiges Anordnungsrecht des Betriebs und auch kein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den Betriebsurlaub: Auch wenn ein Unternehmen eine Pause in Form eines Betriebsurlaubs plant, muss dieser konkret vereinbart werden. Viele Betriebe halten den Betriebsurlaub bereits schriftlich im Dienstvertrag fest. Wichtig ist, dass der Betriebsurlaub maximal die Hälfte des individuellen Urlaubsanspruchs eines Mitarbeiters betreffen darf; die restlichen Urlaubstage stehen den Arbeitnehmern zur freien Verfügung. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dringend, jede Urlaubsvereinbarung – auch die über den Betriebsurlaub – schriftlich festzuhalten, auch wenn sie theoretisch mündlich oder schlüssig getroffen werden könnte.
Erkrankt ein Arbeitnehmer für mehr als drei Kalendertage, so werden diese Tage nicht als Urlaubstage angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeitenden den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit unverzüglich verständigen und bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandbestätigung vorlegen.
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst im laufenden Jahr verbraucht werden, wobei unverbrauchte Tage ins nächste Jahr übertragen werden. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei einer Elternkarenz.
Aufgrund einer EuGH-Entscheidung müssen Arbeitgeber aktiv ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch auffordern und sie über einen drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs informieren, ansonsten verjährt der Urlaub nicht.
Tipp: Überwachen Sie den Urlaubskonsum Ihrer Mitarbeiter und kommen Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten betreffend Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig nach.
Geldablösen sind rechtsunwirksam, da sie dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden offene Urlaubstage aliquot als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Umweltfreundliche Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden können gemeinsam mit bestimmten Herstellungskosten steuerlich beschleunigt über 15 Jahre abgeschrieben werden. Davon profitieren auch Investitionen, die grundsätzlich nicht förderfähig sind, sofern sie im Zusammenhang mit einer förderwürdigen Sanierung stehen.
Herstellungskosten bei vermieteten Gebäuden – etwa ein Dachbodenausbau – müssen üblicherweise über die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben werden. Dadurch wirken sie sich steuerlich oft erst über viele Jahrzehnte aus. Für bestimmte Maßnahmen ist jedoch eine beschleunigte Abschreibung über 15 Jahre möglich.
Seit 1. Jänner 2024 gilt das auch für Investitionen im Rahmen von Sanierungen, die nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) förderfähig sind – auch dann, wenn keine Förderung tatsächlich bezogen wurde (etwa wegen verpasster Fristen oder ausgeschöpfter Fördermittel). Voraussetzung ist, dass die Förderwürdigkeit plausibel gemacht werden kann.
Typische Sanierungsmaßnahmen gemäß UFG (3. Abschnitt) sind:
Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt:
Erfolgt im Zuge eines größeren Projekts eine umweltfreundliche Maßnahme, die an sich förderwürdig wäre, kann die gesamte Investition (inkl. nicht geförderter Teile) über 15 Jahre abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Zinshaus mit 20 Wohnungen wird umfassend saniert (Herstellungsaufwand), gleichzeitig wird die Fassade wärmegedämmt. Da die Dämmung förderfähig ist, gilt die 15-Jahres-Abschreibung auch für den übrigen Herstellungsaufwand.
Kosten für Dachbodenausbau oder Aufstockung eines Gebäudes können ebenfalls unter die 15-jährige Abschreibung fallen, sofern sie Teil einer förderwürdigen Sanierungsmaßnahme sind, die das gesamte Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile betrifft.
Beispiel 1: Beim Ausbau eines Dachbodens wird das Heizsystem auf eine umweltfreundliche Variante umgestellt – ein Austausch, der UFG-förderfähig ist. Da beide Maßnahmen im Zusammenhang stehen, sind die Gesamtkosten über 15 Jahre abschreibbar.
Beispiel 2: Im Zuge eines Dachbodenausbaus werden auch sämtliche Fenster des Hauses ersetzt. Der Fenstertausch ist zwar förderfähig, gilt aber als Erhaltungsaufwand. Dieser ist ebenfalls auf 15 Jahre verteilbar. Der Dachbodenausbau (Herstellungsaufwand) kann dennoch im Rahmen der Sanierungsmaßnahme ebenfalls über 15 Jahre abgeschrieben werden.
Für die steuerliche Begünstigung reicht es aus, wenn eine Förderung dem Grunde nach möglich gewesen wäre. Eine tatsächliche Auszahlung ist nicht erforderlich. Die Förderfähigkeit muss aber plausibel belegt werden:
Die steuerliche Begünstigung durch die 15-jährige Abschreibung schließt den sogenannten Öko-Zuschlag nicht aus. Für thermisch-energetische Sanierungen und Heizungstausch können zusätzlich 15 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden – beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025.
Rechtsinformationssystem des Bundes: Umweltförderungsgesetz
Rechtsinformationssystem des Bundes: VuV-Plausibilisierungs-VO
Findok: Rz 6482a ff Einkommensteuerrichtlinien
Ab 1. Oktober 2025 müssen alle Treuhandschaften im WiEReG gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn durch die Treuhandschaft kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Das erhöht die Transparenz und erschwert Geldwäsche.
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registriergesetz (WiEReG) macht sichtbar, wer wirklich hinter einem Unternehmen steckt. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen durch Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer wirksam bekämpft werden. Bestehende Sorgfalts- und Meldepflichten werden durch die aktuelle Gesetzesänderung daher weiter verschärft.
Im Zusammenhang mit Treuhandschaften wurden neue Begriffe eingeführt: Der bisherige Treugeber heißt nun Nominator, der Treuhänder wird jetzt Nominee genannt. Aus der Treuhandvereinbarung wird die sogenannte „Nominee-Vereinbarung“. Diese neuen Bezeichnungen basieren auf international üblichen Begriffen und sollen das Meldeverfahren vereinheitlichen.
Der Kreis meldepflichtiger Treuhandschaften wird stark erweitert. Bisher mussten Treuhänder nur Informationen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Eigentum melden. Ab 30. September 2025 ist jede Nominee-Vereinbarung, bei der ein Nominee für den Nominator als Eigentümer, in einer Funktion oder als Geschäftsführer handelt, meldepflichtig. Dies betrifft auch meldebefreite Rechtsträger! Neu ist auch die Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflichten auf Rechtsträger wie z.B. Trusts und Privatstiftungen.
Treuhänder müssen für jede Treuhandschaft Daten über ihre Nominatoren und deren wirtschaftliche Eigentümer einholen und übermitteln. Dazu gehören Personendaten wie z.B. Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Sowie bei juristischen Personen z.B. Firmenname, Sitz, Rechtsform und Stammzahl.
Wer die WiEReG-Meldung nicht oder fehlerhaft abgibt, riskiert hohe Geldstrafen: Bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu 100.000 Euro, bei Vorsatz sogar bis zu 200.000 Euro Strafe. Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann eine Korrektur vorgenommen und einer Strafe entgangen werden.
Wer nicht meldet, zahlt! Ab Oktober 2025 müssen alle Treuhandschaften – jetzt „Nominee-Vereinbarungen“ genannt – vollständig offengelegt werden, auch wenn kein Eigentum übertragen wird. Daher gelten die Meldepflichten nun auch für Trusts und Privatstiftungen.
BMF – Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Rückwirkenden Änderungen im Kollektivvertrag (KV) kommen immer wieder vor. Wenn es zu einer nachträglichen Erhöhung der Ist-Gehälter, Prämien oder ähnlicher Leistungen kommt, müssen diese Beträge an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden. Bisher war unklar, ob dies auch für bereits ausgetretene Dienstnehmer gilt.
In der Vergangenheit ging man davon aus, dass nur jene Mitarbeiter von rückwirkenden KV-Änderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aufrechten Dienstverhältnis standen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun mit einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt.
Im Urteil wird festgehalten, dass der Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassungen aufgrund von KV-Erhöhungen auch für bereits ausgeschiedene Dienstnehmer gilt. Eine Ungleichbehandlung zwischen aktiven und ehemaligen Mitarbeitern wäre nicht gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung unterscheidet sich somit deutlich von der bisherigen Praxis, die davon ausging, dass die Anwendung des Kollektivvertragsrechts ein aufrechtes Dienstverhältnis voraussetzt.
Somit sind alle Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aktiven Dienstverhältnis befanden – unabhängig vom Austrittsdatum – von rückwirkenden KV-Erhöhungen betroffen. Für Arbeitgeber bedeutet dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand: Rückwirkende Gehaltsdifferenzen müssen nun auch an bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ausgezahlt werden.
Nach der Hochzinsphase der Jahre 2023 und 2024 kommt es nun zu einer neuerlichen Entlastung: Mit Wirkung ab 11. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Zinssätze neuerlich an den gesunkenen Basiszinssatz von 1,53 Prozent angepasst. Damit fallen die Zinsen für Steuernachzahlungen oder Beschwerden spürbar. Schulden bei der Sozialversicherung bleiben teuer.
Die Absenkung des Basiszinssatzes um 0,5 Prozentpunkte wirkt sich wie folgt auf die Finanzamtszinsen aus:
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über Basiszinssatz |
Zinssatz |
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Basiszinssatz |
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1,53 % |
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Stundungszinsen |
4,50 %-Punkte |
6,03 % |
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Anspruchszinsen |
2,00 %-Punkte |
3,53 % |
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Aussetzungszinsen |
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Beschwerdezinsen |
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Umsatzsteuerzinsen |
Die Anpassung bedeutet vor allem für Unternehmen mit laufenden Verfahren eine gewisse finanzielle Entlastung; Stundungen und Ratenvereinbarungen sind aber aufgrund des gesetzlichen Zuschlages von 4,5 Prozentpunkten auf den Basiszinssatz stets relativ teuer.
Ähnlich sieht es bei der Sozialversicherung aus: Hier bleiben Verzugs- und Stundungszinsen trotz des gesunkenen Basiszinssatzes auf hohem Niveau. Nach den Bestimmungen des ASVG (für Dienstgeber) und GSVG (für Selbständige) errechnen sich die Verzugszinsen aus dem Basiszinssatz vom 1. Oktober des Vorjahres zuzüglich 4,0 Prozentpunkte.
Für das Jahr 2025 ergibt sich damit ein Zinssatz von 7,03 Prozent. Sozialversicherungsrückstände bleiben damit weiterhin ein teures Versäumnis.
Findok: Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen
Österreichische Gesundheitskasse: Verzugszinsen
Österreichische Nationalbank: Basis- und Referenzzinssätze
Ob der Verkäufer oder der Käufer den Zoll trägt, regelt der Kaufvertrag. Im internationalen Handel werden dafür zumeist die International Commercial Terms – kurz Incoterms – verwendet. Nur bei einem Incoterm trägt der Verkäufer auch den Zoll.
Im Jahr 2024 waren die USA für Österreich das zweitgrößte Exportland nach Deutschland. Die Exporte betrugen 16,2 Mrd. Euro. Österreich ist daher von den neuen Import-Zöllen der USA gegenüber Waren aus der EU besonders hart betroffen.
Wer die Zollabwicklung übernimmt und damit den Zoll trägt, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Üblicherweise bedienen sich die Vertragspartner im internationalen Warenverkehr der Incoterms. Die neueste Fassung, die Incoterms 2020, ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die Incoterms bestimmen, wer die Kosten des Transports trägt, wo der Risikoübergang für den Untergang der Ware erfolgt und wer gegebenenfalls eine Versicherung abzuschließen hat. Nur die Klausel DDP (Delivered Duty Paid) bedeutet, dass verzollt geliefert wird. Der Verkäufer übernimmt dabei auch die Einfuhr ins Zielland inklusive Verzollung. Bei allen anderen Klauseln übernimmt der Käufer als Importeur den Zoll.
Wer den Zoll tatsächlich wirtschaftlich trägt, hängt von der individuellen Marktposition ab. In einem kompetitiven Markt mit vielen Mitbewerbern wird – ganz im Sinne der Trump-Regierung – der österreichische Verkäufer die Preise senken müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die Incoterms haben auch Auswirkung auf den Zeitpunkt der Verbuchung. Während es bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, ist bei Bilanzierern der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs maßgeblich. Der Gewinn gilt dann als realisiert, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits beim Käufer liegt. Denn egal, was mit der Ware noch passiert: Der Verkäufer hat bereits einen Zahlungsanspruch.
Warenexporte in Drittstaaten wie die USA sind umsatzsteuerbefreit. Als Nachweis ist ein Ausfuhrnachweis zwingend notwendig. Dieser Exportnachweis ist unterschiedlich geregelt je nachdem, ob der Kunde abholt, ob der Lieferant selbst liefert oder ob man sich eines Frächters bedient. Wir beraten Sie gerne, welche Nachweise in Ihrem konkreten Fall notwendig sind.
Derzeit kommt es fast täglich zu Änderungen bei den US-Zöllen. Einen aktuellen Überblick gibt ein eigener „Infopoint USA Zölle“ auf www.wko.at. Auch die Speditionen sowie die Branchenvertretungen der Wirtschaftskammer unterstützen Sie bei konkreten Zollfragen.
Überprüfen Sie außerdem, unter welche US-Zolltarifnummer Ihr Produkt fällt. Einige Waren werden vom Zoll explizit ausgenommen – wie beispielsweise Mobiltelefone, Computer und andere Tech-Geräte. Gegebenenfalls hilft auch eine Aufteilung der Produktbestandteile. Auch das Ursprungsland oder das Land der wesentlichen Bearbeitung der Ware kann über die Höhe des Zolls entscheiden.
ICC Austria – Internationale Handelskammer: Incoterms 2020
WKO: Incoterms
WKO: Tabelle Incoterms
WKO: FAQ Incoterms
Wikipedia: Incoterms
WKO: Infopoint USA Zölle
WKO: Außenwirtschaft USA
| englisch | deutsch | anzugebender Ort | |
| EXW | EX Works | ab Werk | Standort des Werks oder jeder andere Ort |
| FCA | Free CArrier | Frei Frachtführer | Ort des Verkäufers oder Ort des Frachtführers |
| FAS | Free Alongside Ship | Frei Längsseite Schiff | vereinbarter Verladehafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet) |
| FOB | Free On Board | Frei an Bord | vereinbarter Verladehafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet) |
| CFR | Cost and FReight | Kosten und Fracht | vereinbarter Bestimmungshafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet) |
| CIF | Cost Insurance Freight | Kosten, Versicherung und Fracht | vereinbarter Bestimmungshafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet) |
| DAP | Delivered At Place | Geliefert benannter Ort | vereinbarter Liefer- und Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des Käufers) |
| DPU | Delivered at Place Unloaded | Geliefert benannter Ort entladen | vereinbarter Liefer- und Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des Käufers) |
| CPT | Carriage Paid To | Frachtfrei bis | vereinbarter Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des Käufers) |
| CIP | Carriage Insurance Paid | Frachtfrei und versichert bis | vereinbarter Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des Käufers) |
| DDP | Delivered Duty Paid | Geliefert verzollt und versteuert | vereinbarter Liefer- und Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des Käufers) |

1) Gefahrenübergang auf den Käufer bei CIP und CPT schon ab Übergabe an den ersten Frachtführer.
2) Gefahrenübergang auf den Käufer bei CIF und CFR schon ab Beladung des Schiffs im Versendehafen.
V…Verkäufer, K … Käufer
Quelle: angelehnt an WKO: Tabelle Incoterms
Um das Budget zu sanieren, wird ab Juli 2025 bei Verkauf eines umgewidmeten Grundstücks ein Umwidmungszuschlag zum steuerpflichtigen Gewinn addiert. Ziel ist es, außergewöhnliche Wertsteigerungen von Grundstücken durch deren Umwidmung – typischerweise von Grünland zu Bauland – stärker in die Besteuerung einzubeziehen.
Der Umwidmungszuschlag führt zu einem zusätzlichen Steuerbetrag, der auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken erhoben wird, wenn diese umgewidmet wurden. Der Zuschlag erhöht den Gewinn aus dem Verkauf des betroffenen Grund und Bodens um 30 Prozent. Dieser erhöhte Veräußerungsgewinn unterliegt dann der ImmoESt von wiederum 30 Prozent (für Neuvermögen).
Betroffen sind
Ausnahmen
Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den Verkaufspreis des Grundstücks nicht übersteigen. Übersteigt der berechnete Zuschlag zusammen mit dem Gewinn den Verkaufserlös, wird er entsprechend gekürzt.
Da der Zuschlag den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von Grund und Boden erhöht, gelten alle dafür relevanten steuerlichen Bestimmungen. So kann für die Steuer auf den Umwidmungszuschlag auch der Tarifsteuersatz im Wege der Veranlagung gewählt werden.
Keine Auswirkungen soll der Umwidmungszuschlag auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung (75%-Grenze) haben, weil er den Verkehrswert des Grundstücks nicht ändert.
Folgendes Beispiel zeigt, wie der Umwidmungszuschlag funktioniert (angelehnt an die Beispiele der Finanz in den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz (BBG) 2025):
Landwirt A hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um 10.000 Euro erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. Anschließend verkauft der Landwirt das unbebaute Grundstück um 30.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn von 20.000 Euro ist noch um einen Umwidmungszuschlag von 6.000 Euro (30 Prozent von 20.000 Euro) zu erhöhen, sodass sich insgesamt ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 26.000 Euro ergibt. Dieser unterliegt in Folge der Immobilienertragsteuer.
Schon bisher hat die Finanz den Verkaufserlös von Altvermögen aufgrund Umwidmung stärker besteuert (18 anstelle von 4,2 Prozent auf den Kaufpreis). Nun kommt für alle Grundstücke – egal ob Alt- oder Neuvermögen die Steuer auf den Umwidmungszuschlag hinzu, wenn die Umwidmung ab dem 1. Jänner 2025 erfolgt.
Hinweis: Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das BBG 2025 noch nicht im Nationalrat beschlossen. Änderungen sind daher noch möglich.
Budgetbegleitgesetz 2025 – aktueller Stand
Gesetzestext
Erläuterungen (Seite 43ff; inkl. Beispiele)
Textgegenüberstellung
Mit 1. Juli 2025 soll im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Kraft treten. Ziel ist es, steuerliche Umgehungskonstruktionen bei Immobilientransaktionen im Rahmen sogenannter „Share Deals“ zu unterbinden.
Bisher war Grunderwerbsteuer (GrESt) nur dann fällig, wenn mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen oder von einer Person erworben wurden. Diese Schwelle wird nun auf 75 Prozent abgesenkt. Damit verlieren sogenannte „RETT-Blocker“ – also Kleinstbeteiligte zur Vermeidung der Steuerpflicht – an Wirkung. Anteile, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, bleiben aus Praktikabilitätsgründen unberücksichtigt.
Künftig unterliegen auch Kapitalgesellschaften der Regelung, wonach bei Änderung des Gesellschafterbestands um mindestens 75 Prozent GrESt auf den Immobilienwert im Gesellschaftsvermögen anfällt. Bislang galt dies nur für Personengesellschaften. Der Beobachtungszeitraum für aufeinanderfolgende Anteilsübertragungen wird von fünf auf sieben Jahre verlängert. Für diesen Tatbestand sind weiterhin nur unmittelbare Anteilserwerbe relevant.
Bei der Anteilsvereinigung in einer Hand sind nun auch Übertragungen von mittelbaren Anteilen (z.B. durch Zwischenschaltung von Gesellschaften) für die 75-Prozent-Grenze relevant. Bisher mussten nur unmittelbar gehaltene Anteile berücksichtigt werden. Damit fällt GrESt an, wenn 75 Prozent der Anteile unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer natürlichen Person, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Personenvereinigung vereinigt werden.
Erstmals können auch Personenvereinigungen, etwa konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen unter einheitlicher Leitung, grunderwerbsteuerpflichtig sein. Dies betrifft auch natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss – etwa über Syndikatsverträge.
Grundsätzlich bleibt sowohl bei der Anteilsübertragung als auch bei der Anteilsvereinigung der anwendbare Steuersatz von 0,5 Prozent vom Grundstückswert als Bemessungsgrundlage.
Wird eine Gesellschaft überwiegend zur Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken betrieben, gilt sie künftig als Immobiliengesellschaft – mit folgenden Konsequenzen:
Eine Ausnahme gilt bei Übertragungen innerhalb des Familienverbands: Hier bleibt der reduzierte Steuersatz von 0,5 % sowie der – meist niedrigere – Grundstückswert als Bemessungsgrundlage erhalten.
Notare, Rechtsanwälte und andere Parteienvertreter, die an Anteilsübertragungen mitwirken, sind verpflichtet, diese dem Finanzamt zu melden – auch im Fall mittelbarer Erwerbe.
Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt eine deutliche Verschärfung für Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften. Ob mittelbar oder unmittelbar: Wer künftig 75 Prozent oder mehr der Anteile erwirbt oder erstmalig hält, löst Grunderwerbsteuerpflicht aus. Gesellschaften mit Immobilienfokus („Immobiliengesellschaften“) sind besonders betroffen – sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch beim Steuersatz.
Tipp: Lassen Sie geplante oder laufende Share Deals frühzeitig steuerlich prüfen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden – insbesondere bei Konzernstrukturen oder Familienunternehmen.
Hinweis: Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Gesetz noch nicht im Nationalrat beschlossen. Änderungen sind daher noch möglich.
Budgetbegleitgesetz 2025 – aktueller Stand
Gesetzestext
Erläuterungen
Textgegenüberstellung
Zur Sanierung des Staatshaushaltes hat die Regierung im Bereich Steuern gleich drei umfangreiche Gesetze auf den Weg geschickt. Wir geben einen Überblick:
Eines der drei neuen Gesetze trägt den sperrigen Namen Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – kurz BSMG2025. Es wurde bereits vom Parlament verabschiedet. Die wichtigsten Punkte:
Dieses Gesetz ist noch nicht beschlossen, Änderungen sind möglich. Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
Verbesserungen im Gegenzug:
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Ausgaben pauschal |
Umsatz-Grenze |
maximale VSt-Pauschale |
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bis 2024 |
12,0 |
220.000 |
3.960 |
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2025 |
13,5 |
320.000 |
5.760 |
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ab 2026 |
15,0 |
420.000 |
7.560 |
Weitere steuerliche Maßnahmen:
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alt |
neu |
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Reisepass |
75,90 |
112,00 |
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Personalausweis |
61,50 |
91,00 |
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Führerschein |
60,50 |
90,00 |
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Antrag Staatsbürgerschaft |
125,60 |
163,00 |
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Namensänderung |
382,60 |
567,00 |
Diese wurden bereits im April erhöht. Betroffen sind z.B. die Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren, die Gebühren für Scheidungen, Eintragungs- und Eingabegebühren in das Firmenbuch oder die Gebühren für Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch.
Die Vielzahl an Maßnahmen – allein im Steuerbereich – zeigt, wie entschlossen die Regierung das Budgetdefizit bekämpfen will. Ob diese Schritte ausreichen, bleibt abzuwarten.
Geld verdienen und Erfahrungen sammeln – das sind die Hauptmotive für Arbeiten im Sommer. Welche Arten von Sommerjobs es gibt und was man beachten muss, haben wir für Sie zusammengefasst:
Jugendliche ab 15 Jahre dürfen arbeiten, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben.
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat (Wert 2025) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert.
Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.
Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikanten bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer.
Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.
Dies betrifft Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Schüler sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert; nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch erfolgt eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA. Eine ÖGK-Anmeldung ist nicht erforderlich. Ein Schüler darf maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage insgesamt pro Kalenderjahr schnuppern.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Danach entfällt die Familienbeihilfe stufenweise, wenn das Einkommen 17.212 Euro pro Jahr (Werte 2025) übersteigt. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.
Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 1.398 Euro jährlich zurück (Werte 2025). In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“
Wirtschaftskammer: Beschäftigung von Jugendlichen
Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.
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Datum |
Was? |
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Mo 14.07.25 |
Intrastatmeldung für Juni (am 10. Arbeitstag nach Ende des Berichtsmonats) |
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Di 15.07.25 |
Umsatzsteuer für Mai |
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Werbeabgabe für Mai |
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Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 2. Quartal (Fristverlängerung möglich) |
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Lohnabgaben für Juni |
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Do 31.07.25 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (EU-OSS und Nicht-EU-OSS) für das 2. Quartal |
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Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Juni |
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Zusammenfassende Meldung für Juni bzw. 2. Quartal |
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Do 14.08.25 |
Intrastatmeldung für Juli |
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Mo 18.08.25 |
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal |
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Umsatzsteuer für Juni bzw. 2. Quartal |
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Werbeabgabe für Juni |
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Kammerumlage für das 2. Quartal |
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Lohnabgaben für Juli |
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So 31.08.25 |
Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 3. Quartal |
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Mo 01.09.25 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für Juli |
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Zusammenfassende Meldung für Juli |
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Fr 12.09.25 |
Intrastatmeldung für August |
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Mo 15.09.25 |
Umsatzsteuer für Juli |
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Werbeabgabe für Juli |
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Lohnabgaben für August |
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Di 30.09.25 |
Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis 150 Euro (Import-One-Stop-Shop IOSS) für August |
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Zusammenfassende Meldung für August |
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Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (EU-Unternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus EU) aus 2024 |
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Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2025 |
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Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung L1, wenn verpflichtend (gleichgültig ob in Papierform oder über FinanzOnline) für 2024 |
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Ende der anspruchszinsenfreien Periode für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen bzw. Gutschriften für 2024 |
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Ende der zinsfreien Periode für Umsatzsteuer-Nachzahlungen bzw. Gutschriften für 2024 |
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Einreichung beim Firmenbuch der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zum 31.12. 2024 |
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Vereine: Rechnungsprüfung des Abschlusses zum 31.12. 2024 |
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Bestätigung über Voraussetzung der Spendenbegünstigung an Finanzamt für Verbleib auf Spendenliste |