Bis Ende Februar 2022 kann die abgabenfreie Auszahlung eines Corona-Bonus bis 3.000 EUR noch erfolgen. In der Hoffnung, dass die Pandemie dem Ende zu geht, wäre dies die allerletzte Chance!
Corona – Zulagen und Bonuszahlungen an ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 EUR steuer– und sozialversicherungsfrei. Die Auszahlung kann bis 28.02.2022 erfolgen.
Wir empfehlen mit den MitarbeiterInnen bei Zahlung der Prämie eine schriftliche Vereinbarung mit Widerrufsklausel abzuschließen. Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an uns wenden.
Eine verpflichtende Rückzahlung von COVID Beihilfen besteht für Unternehmen, die eine rechtskräftige COVID Verwaltungsstrafe verhängt bekommen. Sogar eine automatische Meldung der Behörden an die COFAG ist dazu vorgesehen.
Für den Handel und die Gastronomie sind es z.B. Eintrittskontrollen oder Betretungsverbote, für Veranstalter die limitierten Personenzahlen etc. – achtet ein/e UnternehmerIn nicht auf die aktuell geltenden Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, muss er/sie mit einer COVID Verwaltungsstrafe rechnen. Doch nicht nur die Strafe selbst kann teuer werden, auch die Rückzahlung von COVID Beihilfen ist seit November 2021 damit verbunden.
Regelungen dazu sind bereits in die Richtlinien des Ausfallsbonus III (für Zeiträume 11/2021 – 03/2022) und des Verlustersatzes III (für Zeiträume 01/2022 – 03/2022) eingearbeitet.
So ist im Antrag für diese Beihilfen zu bestätigen (für das Unternehmen und für dessen Organe wie z.B. GeschäftsführerIn),
im Betrachtungszeitraum begangen wurden. Kann dies aufgrund eines Verstoßes nicht bestätigt werden, steht die Beihilfe für diesen Betrachtungszeitraum nicht zu.
Durch das Covid-19-Compliance-Gesetz, welches noch im Entwurf vorliegt, soll ein automatischer Datenaustausch der Strafbescheide zwischen Bezirksverwaltungsbehörden und der COFAG stattfinden.
Ziel ist es Fördergelder nicht an „schwarze Schafe“ auszubezahlen bzw. ein Überprüfungsinstrument für Rückforderungen zu haben. Betroffen sein soll immer nur der Monat, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Das Gesetz soll rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft treten.
Auch wenn inzwischen das große Aufsperren begonnen hat, so sind einige Branchen nach wie vor auf Unterstützung angewiesen. Die einzelnen Maßnahmen weisen aber teilweise schärfere Eintrittskriterien auf. Folgende Verlängerungen sind geplant:
Wirtschaftskammer: Adaptierung und Verlängerung von Corona-Unterstützungen
Die Frist zur Beantragung eines Ratenantrages bei der ÖGK wurde bis 15.7.2021 verlängert
Am 30.06.2021 endete die Frist für die Begleichung der auf Grund der COVID-19-Pandemie eventuell aufgelaufenen Beitragsrückstände. Liegt keine Zahlungsvereinbarung vor, müssen die offenen Beiträge seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wieder eingemahnt bzw. exekutiv betrieben werden. Ratenanträge können nur mehr bis spätestens 15.07.2021 gestellt werden.
Ab 1. Juli geht die Corona-Kurzarbeit (KUA) in Phase 5. Dabei gibt es zwei Varianten, die je nach Betroffenheit zum Einsatz kommen. An der Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent für alle ArbeitnehmerInnen ändert sich nichts. Die Begehrensstellung wird voraussichtlich ab dem 19.7.2021 möglich sein.
Als besonders betroffen gelten jene Betriebe, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 um mind. 50 Prozent gesunken ist gegenüber dem dritten Quartal 2019.
Allen anderen Betrieben steht bis voraussichtlich 30.6.2022 ein Übergangsmodell zur Verfügung mit einer reduzierten Förderhöhe
Für Betriebe, die erstmalig einen KUA-Antrag stellen, gibt es eine dreiwöchige Beratungsphase, während dieser mit den Sozialpartnern und dem AMS beraten wird, ob die KUA durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.
Die genauen Regelungen werden wieder in einer Richtlinie veröffentlicht, die derzeit noch verhandelt wird.
Auch wenn es nach wie vor relativ einfach ist, einen Zahlungsaufschub oder Raten zu vereinbaren, so verlangen doch alle Behörden wieder Zinsen. Und das zum Teil recht unterschiedlich.
Die Stundungs- bzw. Verzugszinsen hängen bei Finanz und den Sozialversicherungsträgern vom Basiszinssatz ab. Dieser ist seit 2016 unverändert negativ mit -0,62 Prozent. Die einzelnen Behörden berechnen die Zinsen aus Basiszinssatz plus Zuschlag. Aufgrund von Corona wurden einige Zinssätze vorübergehend reduziert:
| Behörde | Basiszins-satz | Zinssatz p.a. |
Anmerkung |
| Finanzamt | + 2,0 % | 1,38 % | Gilt von 1.7.2021 – 30.6.2024 |
| + 4,5 % | 3,88 % | Gilt ab 1.7.2024, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. | |
| Österreichische Gesundheitskasse ÖGK | + 2,0 % | 1,38 % | Gilt von 1.7.2021 – 30.9.2022 |
| + 4,0 % | 3,38 % | Gilt ab 1.10.2022, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. | |
| Sozialversicherung der Selbständigen SVS | + 4,0 % | 3,88 % | Individueller Ratenantrag und Antrag auf Zinsreduktion/-erlass möglich. |
Finanzamt Zinsenerlass
Österreichische Gesundheitskasse Verzugszinsen 2021
Sozialversicherung der Selbständigen § 35 Abs. 5 GSVG
Der Neustartbonus unterstützt Betriebe, die noch nicht wieder vollausgelastet hochfahren mit Lohnzuschuss für Arbeitskräfte mit geringem Einkommen.
Der Neustartbonus ist ein Kombilohnmodell. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und AMS den Nettobezug für den Arbeitnehmer teilen. Wenn der Arbeitgeber eine niedrig bezahlte Arbeitskraft (z.B. Teilzeit oder Berufsumsteiger) einstellt oder wiedereinstellt, so ist der Mitarbeiter im Vergleich zu einem ausgebildeten Vollzeitmitarbeiter günstiger. Das AMS zahlt auf den Nettobezug einen Bonus, sodass der Mitarbeiter in Summe auf 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit kommt und mehr als die Arbeitslosenunterstützung verdient.
Dieser ist die Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit. Der Bonus beträgt maximal 950 Euro pro Monat.
Der Arbeitnehmer muss den Antrag beim AMS stellen. Am einfachsten geht das über das eAMS-Konto. Tipp: Lassen Sie sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim AMS beraten.
Den Bonus gibt es für bis zu 28 Wochen; für besonders förderwürdige Einstellungen auch ein bzw. drei Jahre.
Der Neustartbonus wurde bis Jahresende verlängert. Damit ist die Förderung für Saisonbetriebe besonders interessant.
| 15. Juni | Ausfallsbonus für März 2021 Ende der Antragsfrist Information COFAG |
| 30. Juni | Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen Ende der Antragsfrist Information COFAG |
| 1. Phase Ratenzahlungsmodell Rückstände Finanzamt Ende der Antragsfrist Information Finanzministerium Ratenzahlungsrechner Finanzministerium |
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| 1. Phase Ratenzahlungsmodell Rückstände Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Ende der Antragsfrist Information ÖGK |
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| Filmwirtschaft Comeback Bonus Ende der Antragsfrist Information Wirtschaftskammer |
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| Überbrückungsfinanzierung und Covid-19 Fonds für Künstler Ende der Antragsfrist Information Sozialversicherung der Selbständigen Information Künstler Sozialversicherungsfonds |
| 15. Juni 31. Dez. |
Schutzschirm für Veranstaltungen Ende der Antragsfrist Information Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) |
Die weiteren Corona-Termine finden Sie mit den „normalen“ Steuerterminen im Artikel Steuertermine 3. Quartal.
Durch Erhöhung im April und Ausweitung der Anspruchsberechtigten wird der Ausfallsbonus noch attraktiver. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es schlechte Nachrichten: Sie bekommen keinen Ausfallsbonus.
Nach dem März wird nun auch der April von 15 auf 30 Prozent für den reinen Ausfallsbonus angehoben. Die Obergrenze steigt von 30.000 auf 50.000 Euro. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 bleibt bei 15 Prozent. Den Ausfallsbonus März kann man seit 16. April beantragen; jenen für April ab 16. Mai. Die Frist endet jeweils mit 15. auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats.
Seit 19. April können auch diese Branchen einen Ausfallsbonus beantragen. Der Antrag ist aber nicht über FinanzOnline sondern über die Website der AMA zu stellen: www.eama.at
Derzeit kommt es vor, dass zwar der Ausfallsbonus überwiesen wird, aber kein Infomail verschickt wird. Tipp: Prüfen Sie zuerst das Bankkonto bevor Sie bezüglich Erledigung bei der COFAG nachfragen.
In den neu veröffentlichten FAQs zum Ausfallsbonus wird nun die Meinung vertreten, dass der Ausfallsbonus für GmbH-Gesellschafter-GF nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eine Unternehmerin oder einen Unternehmer nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) handelt und Förderungen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen.
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, sollte zuwarten. Die COFAG ist grundsätzlich mit der Finanz verbunden und kann über die Branchenkennzahl der Steuererklärung überprüfen, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn der Zeitpunkt der Antragstellung vor Veröffentlichung der Klarstellung war, ist nicht von vorsätzlichem Förderbetrug auszugehen. Allerdings muss man im Hinterkopf behalten, dass zu Unrecht ausbezahlte Förderungen auch zurückverlangt werden können. Neue Anträge ab dem 22.4.2021 – das ist das Datum der Veröffentlichung der neuen FAQs – sind heikel.
Bei den Sonderfällen, insbesondere wenn ein Unternehmen neben steuerbaren auch nicht steuerbare Umsätze (z.B. Auslandsumsätze) tätigt, gibt es nun eine erfreuliche Klarstellung: Sowohl die Umsätze im Betrachtungszeitraum als auch im Vergleichszeitraum sind je nach Art der erzielten Umsätze entweder nach Umsatzsteuergesetz oder nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln.
FAQs – Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus (Stand: 22. April 2021)
Finanzministerium: Information zu Härtefallfonds und Ausfallsbonus bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen
Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus
Finanzministerium: Erklärvideo zum Ausfallsbonus
Der Härtefallfonds soll als rasche Akuthilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer die Lebenserhaltungskosten in der Coronakrise abdecken. Mit der neuen Richtlinie wurde die Auszahlung erhöht und verlängert.
Wirtschaftskammer: Härtefall-Fonds
Bundesministerium für Finanzen: Richtlinie Härtefallfonds
Eine nochmalige Verlängerung der Förderschiene für gemeinnützige Vereine auf das erste Halbjahr 2021 ist geplant.
Die Bundesregierung hat verkündet, dass der NPO-Fonds für das erste Halbjahr 2021 verlängert und voraussichtlich ab Juli beantragbar sein wird. Die Förderungs-Eckdaten werden sich am NPO-Fonds des 2. und 3. Quartals 2020 orientieren. Der Wiedererkennungswert soll jedenfalls hoch sein. Die Abwicklung erfolgte schon bisher über das Portal des AWS und hat sehr gut funktioniert. Dies ist sehr erfreulich für alle gemeinnützigen Vereine, Kirchen und freiwillige Feuerwehren.
Die Anträge für das 4. Quartal 2020 können noch bis 15. Mai 2021 gestellt werden. Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen.
Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Die Wirtschaftsagentur Wien hat eine Liste mit allen Fördermaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise zusammengestellt:
Wirtschaftsagentur Wien: Coronakrise: Unterstützungsmaßnahmen für Wiener Betriebe
Letztes Jahr verbrachten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Viele Kosten dafür können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier ein kleines ABC der Homeoffice-Kosten:
Wer z.B. einen Laptop für das Homeoffice anschafft, kann die Kosten unter den Arbeitsmitteln absetzen. Wichtig: Ziehen Sie einen Privatanteil (idR pauschal 40 Prozent) ab. Kostet der Laptop vor Privatanteil mehr als 800 Euro, müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer von zumeist drei Jahren verteilt werden. Achtung: Arbeitsmittel werden gegen das Werbungskostenpauschale von 132 Euro gerechnet. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, können nicht abgesetzt werden.
Hier gilt das Gleiche wie bei der EDV-Ausstattung. Absetzbar bei den Arbeitsmitteln nach Abzug eines Privatanteils.
Neu ab 2021: Der Arbeitgeber kann pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag bezahlen, auch wenn keine Rechnungen vorgelegt werden. Es sind maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen oder die tatsächlichen Kosten nach Privatanteil und Pauschale geltend machen.
Fazit: Nur wenn der Arbeitgeber das Pauschale bezahlt, ist dies direkt eine steuerfreie Einnahme für den Dienstnehmer. Wird das Pauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung angegeben, so vermindert der Betrag lediglich die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt je nach Grenzsteuersatz bis zu 50 Prozent retour.
Diese Kosten können nur sehr wenige Berufsgruppen absetzen, denn dazu muss das „häusliche Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.
Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar.
Hier hat man nun eine Sonderregelung geschaffen. Ergonomische Einrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind im Jahr des Kaufs als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.
Der Wert 2021 von 300 Euro für ergonomische Büromöbel kann bereits 2020 in Anspruch genommen werden (höchstens 150 Euro). Dafür gibt es ab April in FinanzOnline und auf Papier ein neues eigenes Formular. Achtung: Benutzen Sie nicht die bestehenden Felder für die Werbungskosten, da sonst das Werbungskostenpauschale gekürzt wird. Wer bereits die Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingereicht hat, kann das Formular nachreichen.
Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte das Pendlerpauschale, auch wenn sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben.
Finanzministerium: Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale
Der Ausfallsbonus beträgt 15 Prozent nicht rückzahlbarer Bonus und 15 Prozent als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss. Für den März wurde der Bonus einmalig erhöht.
Für März 2021 gibt es einmalig einen erhöhten Bonus von 30 anstelle von 15 Prozent; der Bonus kann max. 50.000 Euro anstelle von 30.000 Euro betragen.
Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 bleibt bei 15 Prozent und ist optional. In Summe können daher 45 Prozent Ersatz des Umsatzausfalls (max. 80.000 Euro) ausbezahlt werden.
Der Antrag für März ist ab 16. April über FinanzOnline möglich. Wir unterstützen Sie gerne.
Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus
Zahlen Sie im Lockdown die volle Miete und haben Sie sich nicht um eine Mietzinssenkung bemüht? Wer dann noch Fixkostenersatz in Anspruch nimmt, kann als Förderbetrüger angesehen werden.
Während des Lockdowns können viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihr Geschäftslokal nicht in vollem Umfang nutzen. In Bezug auf die Miete gibt es unterschiedliche Zugänge. Manche zahlen die Miete weiter ohne mit dem Vermieter über eine Mietreduktion zu sprechen. Andere verhandeln und können vielleicht eine Mietreduktion herausschlagen.
Ob man verhandelt oder nicht bleibt so lange die eigene Entscheidung, bis ein Fixkostenzuschuss (FKZ) beantragt wird. Denn die Richtlinie zum FKZ verlangt, dass das Unternehmen schadensmindernde Maßnahmen ergreifen muss. Geschieht dies nicht, begeht man Förderbetrug, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Da aber die Rechtslage hinsichtlich Corona und Mietreduktion nicht eindeutig ist, will sich wohl kaum ein Unternehmen auf einen unsicheren Rechtsstreit einlassen. Was also tun, wenn man keine Mietreduktion erwirken konnte oder es gar nicht probiert hat?
Tipp: Hier raten Juristen der Wirtschaftskammer vorläufig zu zahlen aber dem Vermieter mitzuteilen, dass man die Rechtmäßigkeit in Frage stellt und die Miete zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zurückfordert.
Wer auch diese Maßnahme aus Angst einer Kündigung nicht ergreifen möchte, kann entweder die Miete beim Fixkostenzuschuss weglassen bzw. vermindert angeben oder das Risiko der Rückzahlung und einer Strafe in Kauf nehmen.
Rechtssicherheit kann sich nur durch eine Änderung der Förderrichtlinie ergeben.
Quelle: Wirtschaftskammer Wien „Voll bezahlte Miete könnte als Förderbetrug gewertet werden“
Die Regierung hatte bereits vor Wochen angekündigt, dass es für entfallende Weihnachtsfeiern zusätzliche steuerfreie Weihnachtsgutscheine geben soll. Am 10. Dezember 2020 wurde die Regelung dann doch beschlossen.
Betriebsveranstaltungen bis zu € 365 pro Jahr und Dienstnehmer sind steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei. Da heuer viele Betriebsveranstaltungen und vor allem Weihnachtsfeiern nicht stattfinden konnten, kann dieser Betrag nun in Form von Gutscheinen an Dienstnehmer ausgegeben werden.
Intension der Regierung ist es, damit die österreichische Wirtschaft und die heimischen Unternehmen zu unterstützen.
Beachten Sie folgende Punkte:
Die Regelung für den Umsatzersatz wurde ausgeweitet. Es sind einerseits jene Branchen antragsberechtigt, die bereits seit 03.11.2020 vom Betretungsverbot betroffen waren (wie z.B.: Gastronomie, Veranstalter, etc.) und andererseits jene Branchen die seit dem „harten“ Lockdown mit 17.11.2020 zusperren mussten (Einzelhandel, Friseure, etc.).
Die Frist für die Antragstellung endet für alle am 15.12.2020.
Die Antragstellung erfolgt über eine eigene Eingabemaske in Finanzonline. Diese finden Sie unter dem Menüpunkt „Weitere Services/Sonstige Anträge“.
Voraussetzungen
Es gibt eine Fülle an Voraussetzungen, die ähnlich wie bei den bisher bekannten COVID-19 Zuschüssen gelten (z.B.: Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den vergangenen 3 Jahren etc.).
WICHTIG: es dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 03.11.2020 bzw. 17.11.2020 und 06.12.2020 gekündigt werden! (Beendigungsgründe wie Kündigung durch Dienstnehmer, Zeitablauf, etc. sind nicht schädlich.)
Welche Branchen betroffen sind, ist durch die Branchencodes der ÖNACE 2008 geregelt. Diese Branchenzuordnung regelt auch, in welcher Höhe der Umsatzersatz zusteht.
Kategorie 20% – (zum Beispiel Einzelhandel mit KFZ, Möbel oder Haushaltsgeräten)
Kategorie 40% – (zum Beispiel Einzelhandel mit Metallwaren, Büchern oder Sportartikel)
Kategorie 60% – (zum Beispiel Einzelhandel mit Blumen, Schuhen oder Bekleidung)
Liste der betroffenen Branchen
Liste Handel mit Prozentsatz Umsatzersatz
Tipp: ist Ihr Unternehmen einer falschen ÖNACE zugeordnet, dann finden Sie hier eine Anleitung zur Korrektur:
Link des Unternehmensservice Portals
Der Umsatzersatz wird gestaffelt zwischen 20 und 80 % auf Basis des vergleichbaren Vorjahresumsatzes bemessen. Grundsätzlich gilt die November Umsatzsteuervoranmeldung als Basis.
Beispiel Friseur: Umsatz 11/2019 € 9.000
Berechnung Umsatzersatz für den Zeitraum 17.11.-06.12.2020: 9.000 / 30 Tage (Tage November) * 20 Tage (Lockdowntage) = € 6.000 Vergleichswert * 80 % = € 4.800 Umsatzersatz
Die Bemessungsgrundlage wird automatisch aus den UVA Daten des Finanzamtes genommen. Die Mindesthöhe beträgt € 2.300 (mit Ausnahmen).
Komplizierter wird es, wenn bei der Finanz keine UVA 11/2019 vorliegt zB weil keine Pflicht zur Abgabe oder eine Steuerbefreiung besteht.
Dann werden die Daten aus einem Zwölftel der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung oder der letzten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer-, oder Feststellungserklärung genommen. Hier wird das bessere Ergebnis verwendet!
Für Neugründungen wird der Durchschnitt aus den bisherigen UVA Daten 2020 verwendet.
Haben Sie bereits einen Umsatzersatz beantragt, müssen Sie durch die Verlängerung des Lockdowns keinen zweiten Antrag stellen. Der zusätzlicher Ersatz für die Dezember Lockdown Tage wird automatisch ergänzt.
Aus dem Fixkostenzuschuss Phase II wurde vorerst der Fixkostenzuschuss 800.000 (800.000 EUR ist die Beihilfen-Maximalsumme). In weiterer Folge soll noch ein Fixkostenzuschuss 3 Mio. kombinierbar sein – an dessen Umsetzung wird noch gearbeitet.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gewählt werden:
16.-30. September 2020
Oktober 2020
November 2020
Dezember 2020
Jänner 2021
Februar 2021
März 2021
April 2021
Mai 2021
Juni 2021
Daraus können ein oder zwei zeitliche Blöcke gewählt werden. Die Zeiträume müssen nicht an den Fixkostenzuschuss Phase I angrenzen.
Der Umsatzausfall muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 Prozent).
Die Förderhöhe ist direkt abhängig vom Umsatzausfall und kann erfreulicherweise bis zu 100 Prozent der Fixkosten betragen. Im Gegensatz dazu werden beim FKZ I, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 bis maximal 75 Prozent der Fixkosten ersetzt.
Der FKZ 800.000 wird, wie schon der FKZ I, ab einer Zuschusshöhe von 500 Euro gewährt.
Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert wurden. Waren es beim FKZ I insbesondere Mieten, Versicherungsprämien, etc. kommen nun hinzu:
Um sich den Berechnungsaufwand zu ersparen, können kleine Unternehmen nun auch eine pauschale Abgeltung beantragen. Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letzten veranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.
Wie schon beim FKZ I muss das antragstellende Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
Anträge auf den FKZ 800.000 können seit 23. November 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Auszahlung kann in zwei Tranchen erfolgen: Die erste Tranche umfasst 80 Prozent des voraussichtlichen Zuschusses und kann bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Die zweite Tranche kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen, die Endabrechnung mit allfälligen Korrekturen erfolgt mit der zweiten Tranche.
Die Anträge sind ausschließlich über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) via FinanzOnline zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, es sei denn, der Zuschuss beträgt nicht mehr als 36.000 Euro oder es wird die Pauschalierung der Fixkosten gewählt.
Wichtig für vom Lockdown betroffene Unternehmen: es ist zuerst der Antrag auf den Lockdown-Umsatzersatz für November und Dezember einzubringen und dann kann erst der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Unternehmen, die für den gesamten November Umsatzersatz erhalten, sind für diesen Monat vom FKZ 800.000 ausgeschlossen.
Lassen Sie sich für Ihre Investitionen einzelne Rechnungen geben, sonst könnten Sie bei der Investitionsprämie durch die Finger schauen!
Investitionen ins betriebsnotwendige Anlagevermögen können noch bis 28. Februar 2021 mit der Investitionsprämie belohnt werden, wir haben über die Eckdaten bereits berichtet.
Achten Sie für jede einzelne Investitionen auf eine EIGENE RECHNUNG! Jede Rechnung muss eindeutig einem Förderprozentsatz zuordenbar sein – es wird der niedrigere Förderprozentsatz pro Rechnung bewilligt. Dies kann auch bedeuten, dass die Investitionsprämie komplett entfällt, wenn nicht förderfähige Rechnungspositionen enthalten sind.
Beispiel: Kauf einer Maschine mit Digitalisierungssoftware
Alle Branchen für die der Lockdown 2 „light“ bereits seit 03.11.2020 zu einem Betretungsverbot geführt hat (Gastronomie, Veranstaltungen, Freizeitbranche etc.) erhalten bis zu 80 % Umsatzersatz. Für jene Branchen, die durch den „harten“ Lockdown 2, ab 17.11.2020 betroffen sind, wird derzeit noch an den Details gearbeitet.
Die Antragstellung erfolgt direkt in Finanzonline und hat für die Lockdown 2 „light“ Branchen bis 15.12.2020 zu erfolgen.
Im Moment ist die Antragstellung für einige Tage technisch nicht möglich, soll aber bald wieder online gehen. Geplant ist Montag der 23.11.2020.
Es gibt eine Fülle an Voraussetzungen, die ähnlich wie bei den bisher bekannten COVID-19 Zuschüssen gelten (z.B. Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den vergangenen 3 Jahren etc.).
WICHTIG: es dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 gekündigt werden!
Der Umsatzersatz wird mit 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes bemessen. Diese Bemessungsgrundlage wird automatisch aus den UVA Daten des Finanzamtes genommen. Die Mindesthöhe beträgt € 2.300.
Komplizierter wird es, wenn bei der Finanz keine UVA 11/2019 vorliegt zB weil keine Pflicht zur Abgabe oder eine Steuerbefreiung besteht.
Dann werden die Daten aus einem Zwölftel der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung oder der letzten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer oder Feststellungserklärung genommen.
Für Neugründungen wird der Durchschnitt aus den bisherigen UVA Daten 2020 verwendet.
Die Antragstellung ist „zu unkompliziert“. Es gibt keine Möglichkeit eine Beilage hochzuladen, falls der Vorjahresumsatz nicht vergleichbar ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes kann man mit der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in Kontakt treten und mit Bestätigung eines Steuerberaters Nachweise zur Korrektur des Umsatzersatzes übermitteln.
Weitere Informationen und eine Liste der betroffenen Branchen (ÖNACE) finden Sie unter: www.umsatzersatz.at