Immobilien
20. Juni 2023

Ist Verlust bei Vermietung im Ausland in Österreich anrechenbar?

In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, dass das Besteuerungsrecht bei der Vermietung von Immobilien quasi immer dem Lagestaat zukommt. 

Die Doppelbesteuerung wird damit vermieden, dass Österreich diese Einkünfte aus der Vermietung ausnimmt. Dabei kommt entweder die Befreiungsmethode (z.B. Deutschland) oder die Anrechnungsmethode (z.B. Italien) zur Anwendung.

Bei der Befreiungsmethode werden die Einkünfte nur für die Berechnung des österreichischen Steuersatzes berücksichtigt. Dies nennt man Progressionsvorbehalt. Dabei wird der höhere Durchschnittssteuersatz auf die inländischen Einkünfte angewandt.

Dies gilt allerdings nicht für Verluste, denn diese senken nicht den Steuersatz. Hier wurde geregelt, dass die ausländischen Verluste mit inländischem Einkommen verrechenbar sind und somit die Steuerbemessungsgrundlage mindern.

Dabei muss man die ausländischen Verluste auf österreichisches Steuerrecht umrechnen. Das betrifft etwa die Abschreibungsdauer oder die 15jahres-Verteilung der Instandsetzungskosten von Wohnraum. Auch die Liebhaberei-Verordnung kommt zur Anwendung, weshalb die Finanzbehörde eine Prognoserechnung verlangen kann. Sollte dieser ausländische Verlust in den Folgejahren im Ausland verwertet werden, muss man in Österreich nachversteuern.

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