Steuern
25. September 2023

Finanzstrafen 1: Anhebung der Wertbeträge für Gerichtszuständigkeit

Vorsätzliche Finanzvergehen fallen künftig erst ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 150.000 € in die Gerichtszuständigkeit (bisher 100.000 €). Für den Spruchsenat bei der Finanzstrafbehörde erhöht sich somit die Zuständigkeitsgrenze auf 150.000 €.

Die Anpassung ergibt sich aus der Geldwertentwicklung und der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde.

Nachdem bedingte Geldstrafen nur vom Gericht und nicht auch von der Finanzstrafbehörde ausgesprochen werden können, ergibt sich für Steuersünder aus der scheinbaren Erleichterung insgesamt jedoch eine Verschlechterung.

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