Finanzstrafen 1: Anhebung der Wertbeträge für Gerichtszuständigkeit

Vorsätzliche Finanzvergehen fallen künftig erst ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 150.000 € in die Gerichtszuständigkeit (bisher 100.000 €). Für den Spruchsenat bei der Finanzstrafbehörde erhöht sich somit die Zuständigkeitsgrenze auf 150.000 €.

Die Anpassung ergibt sich aus der Geldwertentwicklung und der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde.

Nachdem bedingte Geldstrafen nur vom Gericht und nicht auch von der Finanzstrafbehörde ausgesprochen werden können, ergibt sich für Steuersünder aus der scheinbaren Erleichterung insgesamt jedoch eine Verschlechterung.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Diesen Herbst ist wieder einiges los. Für Start-Ups und Gründer sind Erleichterungen bei der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geplant. Außerdem soll die Mindest-Körperschaftsteuer verringert werden, was vor allem in Verlustjahren eine finanzielle Erleichterung bringt. Apropos Verluste: Auf Seite 6 finden Sie interessante Möglichkeiten, Verluste steuerlich zu verwerten.

Außerdem finden Sie in unserer impuls-Herbstausgabe wieder viele Steuerhäppchen sowie Tipps und Tricks rund am das Thema Steuern und Finanzen.

Viel Spaß beim Lesen!

Paketdienst statt Post – Frist versäumt

Eine Beschwerde in Sachen Steuern gilt als rechtmäßig und -zeitig eingebracht, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde im Sinne des „Postlaufprivilegs“ übergeben wurde. Dieses Privileg steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nur der Österreichischen Post AG zu, weil nur diese aus historischen Gründen für den Postlauf befugt ist. Nachdem die Beschwerde jedoch einem privaten Paketdienst übergeben wurde, langte diese nach Ansicht des BFG nicht fristgerecht bei der Behörde ein und wurde vom BFG als „verspätet eingebracht“ zurückgewiesen.

Höhere Finanzamtszinsen

Rückstände beim Finanzamt werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Somit beträgt seit 21.6.2023 der aktuelle Zinssatz für Steuerschulden 5,38 % p.a.

Verschärfend kommt hinzu, dass Finanzamtszinsen keine Betriebsausgaben sind.

Nachdem jedoch Bankzinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sollte daher der Rückstand beim Finanzamt über das Bankkonto abgedeckt werden.

Finanzstrafen: Verjährungsfrist bei Abgabenbetrug verlängert

Für besonders schwerwiegende Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird die Frist im Finanzstrafrecht auf vergleichbare Taten gem. Strafgesetzbuch angepasst.

Betroffen davon sind der Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000 € und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug.