Next Generation bei Szabo & Partner

Nach (fast) 30 Jahren Wachstum aus eigener Kraft gibt es drei neue Partnerinnen und Geschäftsführerinnen bei Szabo & Partner!

Martina Benischke, Julia Haller und Sylvia Decombe-Litschauer sind seit vielen Jahren im Unternehmen tätig. Alle drei sind hervorragende Expertinnen und mit größtem persönlichem Einsatz bei der Sache. Die beiden bisherigen Geschäftsführerinnen Ingrid Szabo und Gudrun Humel bleiben weiterhin mit vollem Herzen und Engagement dabei.

Mit der Erweiterung der Geschäftsführung wurde auch der Firmenwortlaut auf die moderne Bezeichnung „Szabo & Partner Steuerberatung GmbH“ geändert.

Der Digitalisierung gewachsen

Das neue Leitungsteam setzt den bereits eingeschlagenen Weg der Digitalisierung aller Dienstleistungen konsequent fort, um Klientinnen und Klienten den Komfort einer digitalen Zusammenarbeit bieten zu können, ohne dabei auf die menschliche Ebene zu verzichten.

Komplexes Steuerrecht beherrschen

Als Steuerberater war man in den letzten eineinhalb Jahren einer schier unendlichen neuen Gesetzes- und Richtlinienflut ausgesetzt. Hier braucht es vor allem ein gut organisiertes Team bestehend aus Generalisten und Spezialisten, die das Wissen untereinander teilen.

Mitarbeiter als Fundament

Die neuen Geschäftsführerinnen haben ihre Ausbildung zur Steuerberaterin bei Szabo & Partner absolviert. Die Kultur Wissen auszutauschen und junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen auszubilden, führte zu einem stabilen Mitarbeiterfundament und einer großen Kontinuität innerhalb des Teams.

30 Jahre Szabo & Partner

Nächstes Jahr feiert unsere Kanzlei ihr 30-Jahr-Jubiläum. Wir freuen uns dann mit Ihnen anstoßen zu dürfen.

Kundenabwehrdienst Finanzamt?

Seit die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen als Kunden bezeichnet, wäre auch ein Kundenservice wünschenswert. Weit gefehlt: In FinanzOnline gibt es zwar einen Menüpunkt Nachrichten, man kann jedoch nur empfangen, aber keine Nachricht an das Finanzamt senden. Und die Möglichkeit des „Sonstigen Antrags“ muss der Kunde auch erst einmal in FinanzOnline finden. Es gibt eine allgemeine Telefonnummer für ganz Österreich, aber die nutzt offensichtlich ganz Österreich und so kommt es zu langen Wartezeiten. Wer einmal einen zuständigen Mitarbeiter erreicht hat, hat keine Gewissheit, diesen auch beim nächsten Anruf zu erreichen. Offensichtlich will die Finanz lieber mit Steuerberatern kommunizieren, denn für diese wurde eine Telefon-Schnellspur eingerichtet.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Mit zwei neuen Gesetzen – der Restruk-turierungsordnung und der Exekutionsordnung neu – tut sich wieder ordentlich etwas: Die Restrukturierungsordnung soll krisengeschüttelten Unternehmen helfen, den Weg zurück in die Normalität zu finden und die Exekutionsordnung vereinfacht Gläubigern Pfändungsverfahren.

In dieser Ausgabe setzen wir auch die Serie zur papierlosen Buchhaltung fort: Diesmal geht es um Digitalisierung der Ausgangsrechnungen. Und wie immer: Ein Überblick über aktuelle Steuerthemen.

Viel Spaß beim Lesen!

E-Rechnungen sparen Kosten

In unserem dritten Teil über die papierlose Buchhaltung widmen wir uns dem Thema Ausgangsrechnung. Hier lässt sich die Digitalisierung besonders leicht umsetzen, da Sie selbst Rechnungsaussteller sind.

1. Schritt: Weg vom Papier

Egal wie Sie Ihre Rechnungen produzieren – ein Ausdruck als PDF statt Papier ist gewiss möglich. Tipp: Vermeiden Sie Rechnungen in Word, da Sie hier keine Formeln verwenden können oder investieren Sie in ein Fakturierungsprogramm. Das zahlt sich bereits ab wenigen Belegen im Monat aus. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl.

Wird die Rechnung dann per E-Mail geschickt, spart man Porto und Posthandling, elektronisches Ablegen spart den physischen Ordner. Wichtig: Achten Sie auf sinnvolle Dateibenennungen (z.B. Rechnungsnummer).

2. Schritt: Mit QR-Code

Wenn Sie Ihrem Rechnungsempfänger eine Freude machen wollen, drucken Sie außerdem einen QR-Code mit den Daten für Überweisung und Buchhaltung mit an.

3. Schritt: E-Rechnung

Eine echte E-Rechnung enthält alle Informationen in einem Datenfile (XML). Da dieses nur für Computer, nicht aber für Menschen angenehm zu lesen ist, kann die XML-Datei mit einem PDF verknüpft werden. Der österreichische Standard der E-Rechnung nennt sich ebinterface, die deutsche Lösung lautet ZUGFeRD. Rechnungen an den Bund und andere öffentliche Verwaltungsstellen müssen als E-Rechnung übermittelt werden.

Automatische Verbuchung

Liegt die Rechnung in irgendeiner Form elektronisch vor, sollte sie auch elek-tronisch verbucht werden. Mit Fakturierungssoftware kann man eine Schnittstelle zur Buchhaltung nutzen. Optimal ist es, wenn neben dem Buchungssatz auch die Rechnung verknüpft wird, damit in der Buchhaltung die Rechnung über das entsprechende Konto gefunden werden kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einrichtung.

Wurde ich gehackt?

Hand aufs Herz: Wer verwendet nicht das gleiche Lieblingspasswort fürs Shoppen im Internet oder für Webplattformen? Das geht so lange gut, bis eine dieser Plattformen gehackt wird und das Passwort in falsche Hände gerät. Ob auch Sie Opfer eines bekannten Daten-Hacks waren, lässt sich mit wenig Aufwand herausfinden. Gleich mehrere Seiten bieten Datenbanken an, in denen man nach Eingabe der eigenen E-Mail herausfinden kann, ob die eigenen Daten bei einem der großen Hacks erbeutet wurden.

https://haveibeenpwned.com

https://sec.hpi.de/ilc/

Wann sind wir wirklich zufrieden?

Der Soziologe Martin Schröder hat mehr als 600.000 Befragungen seit Mitte der 1980er Jahre durchgeführt. Die Ergebnisse sind überraschend. Oder hätten Sie gedacht, dass mehr als fünf Freunde die Lebenszufriedenheit ebenso wenig steigern wie mehr als 2000€ Einkommen? Nach Lebensbereichen wie Geldverdienen, Familie und Freizeit, Gesundheit und Lebensstil werden die Erkenntnisse beschrieben. Dieses Buch wird Sie erstaunen, bestürzen und zum Lachen bringen.

Martin Schröder
Wann sind wir wirklich zufrieden?
C. Bertelsmann Verlag

Vereine: Statuten für Videokonferenz anpassen

Coronabedingt konnten Vereine weder Vorstandssitzungen noch Generalversammlungen physisch abhalten. Eine Abhaltung als Videokonferenz war nicht möglich, weil entsprechende Regelungen in den Statuten fehlen.

Diese sind daher bei der nächsten Generalversammlung anzupassen, damit Sitzungen und Versammlungen auch virtuell abgehalten werden können. Die Teilnahme muss akustisch und optisch möglich sein. Weiters muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

Instandhaltungsrücklage verringert ImmoESt

Mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung übergibt man auch die Instandhaltungsrücklage (gemäß § 31 WEG). Wird nachgewiesen, dass ein konkreter Teil des Kaufpreises auf diese bereits bezahlte Instandhaltungsrücklage entfällt, reduzieren sich die Einkünfte des Verkäufers und damit die ImmoESt. Für den Käufer liegen insoweit keine Anschaffungskosten vor. Notwendig ist, den konkreten Betrag der Rücklage im Kaufvertrag zu erwähnen. Je nach Höhe der ImmoESt-Bemessungsgrundlage re-duziert sich die Steuer.

Keine Anspruchszinsen für 2020

Für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen, die aus der Veranlagung 2020 und 2019 resultieren, werden aufgrund einer coronabedingten Sonderregelung keine Anspruchszinsen verhängt. Werden Nachzahlungen erwartet oder erfolgten zu geringe Vorauszahlungen müssen heuer keine Anzahlungen bis September 2021 geleistet werden, um die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu verhindern. Vorsicht: Die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen bleiben unverändert, für eine verspätete Einreichung kann seitens der Finanz ein 10%iger Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Härtefall-Fonds 3

Der Härtefallfond für Selbständige, die von der Coronapandemie betroffen sind, geht in die Phase 3. Die Beantragung ist seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) rückwirkend möglich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können, ein Umsatzeinbruch von mind. 50% oder ein behördliches Betretungsverbot vorliegen. Achtung: Fordern Sie rechtzeitig eine persönliche Handysignatur an, da diese für die Antragstellung notwendig ist!

Wenn die Unter­nehmerin oder der Unternehmer stirbt …

Bei Todesfällen von Selbständigen herrscht oft neben großer Betroffenheit auch Ratlosigkeit, was für die Hinterbliebenen zu tun ist. Wir geben hier einen Überblick.

Erbrecht

Als Erbe eines Unternehmens sollte man die Möglichkeit einer „bedingten Erbantrittserklärung“ überlegen, da nur so eine Haftung für Schulden ausgeschlossen werden kann. Achtung: Betreibt man das Unternehmen länger als drei Monate nach Einantwortung – also der gerichtlichen Übergabe der Verlassenschaft an die Erben – weiter, so haftet man unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen. Das gilt auch bei bedingter Erbantrittserklärung! Abhilfe schafft nur eine entsprechende Mitteilung an die Gläubiger, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Eintragung ins Firmenbuch.

Berufsbefähigung und Gewerbe

Stirbt der Gewerbeinhaber, erlischt auch die Gewerbeberechtigung. Das gilt auch für freiberufliche Befähigungen. Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es unterschiedliche Regelungen für den Fortbetrieb. Lassen Sie sich von der jeweiligen Kammer beraten.

Mietrecht

Der Mietvertrag eines Geschäftslokals geht auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Soll dieser beendet werden, so muss man diesen schriftlich kündigen.

Steuerrecht

Für die laufenden Steuerzahlungen ist die von der Verlassenschaft bevollmächtigte Person verantwortlich. Wird das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt, hat das auch steuerliche Konsequenzen. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitsrecht

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Sollen diese beendet werden, so muss man kündigen oder einvernehmlich auflösen. Nur bei Lehrlingen erlischt das Lehrverhältnis mit dem Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbildner vorhanden ist.

Sozialversicherung

Ein Antrag auf Witwen-/Witwerpension gilt nur dann rückwirkend ab dem Todestag, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. War der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die AUVA innerhalb von fünf (!) Tagen zu informieren und die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Zusätzlich muss man die Österreichische Gesundheitskasse informieren, wenn Dienstnehmer beschäftigt sind.

Informationen der Wirtschaftskammer

wko.at > Suche: „Todesfall“

Was ist ein Säumniszuschlag?

Im Regelfall sind Abgaben zu einem bestimmten Fälligkeitstag zu entrichten. Erfolgt die Bezahlung nicht bis zu diesem Fälligkeitstag bzw. bis zum Ablauf einer bewilligten Zahlungsfrist, wird von der Finanzbehörde ein Säumniszuschlag (SZ) vorgeschrieben.

Der erste SZ beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht bezahlten Abgabenbetrages. Erfolgt die Zahlung der ausstehenden Abgabe nicht spätestens drei Monate ab Fälligkeit, wird ein zweiter SZ vorgeschrieben. Ein dritter wird verhängt, wenn die Abgabenschuld drei Monate nach Eintritt zur Verpflichtung des zweiten SZ nicht entrichtet wurde. Der zweite und dritte SZ beträgt je ein Prozent des zum maßgebenden Fälligkeitstag nicht entrichteten Abgabenbetrages.

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 € werden die SZ nicht festgesetzt.

Ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des SZ ist möglich, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Toleranzregelung

Bei Banküberweisungen tritt die Säumnis erst ein, wenn der zu zahlende Betrag innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages nicht auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird.

Tipp: Mittels SEPA-Lastschriftverfahren wird eine verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen vermieden.

Gefährdet ein Corona Verlust meine Prognoserechnung?

Grundsätzlich wird im Geschäftsleben davon ausgegangen, dass bei jeder Tätigkeit ein Gesamtgewinn (-überschuss) angestrebt wird und dafür Steuern zu bezahlen sind.

Tätigkeiten, bei denen kein Gesamtgewinn erkennbar ist, fallen unter steuerliche Liebhaberei und werden als Hobby dem Privatbereich zugeordnet. Verluste daraus können nicht mit Gewinnen und Gehältern gegenverrechnet werden – auch Zufallsgewinne sind steuerlich unbeachtlich. Damit will die Finanz verhindern, dass es zu Steuergutschriften aus verlustträchtigen Hobbies kommt. Werden Jahresgewinne erwirtschaftet, erfolgt grundsätzlich keine Liebhabereiprüfung; erst Jahresverluste lösen eine Liebhabereiprüfung aus.

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Pferdezucht, Reiseschriftstellerei, Malerei oder auch die Vermietung einer Eigentumswohnung nimmt die Finanz von Start weg Liebhaberei an. Um dies zu widerlegen, ist eine Prognoserechnung notwendig, die innerhalb einer üblichen Rentabilitätsdauer einen Gesamtgewinn zeigt.

Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse, sogenannte Unwägbarkeiten, kürzen einen solchen Gesamtgewinn nicht, wenn die Gewinnerzielungsabsicht weiterhin nachvollziehbar ist.

In den Liebhaberei-Richtlinien wurde nun klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist. Daher handelt es sich um Glück im Unglück und zumindest ist die Einkunftsquelle nicht gefährdet.

Wie lange schreibt man Computer ab?

Computer sind in Österreich weiterhin auf drei Jahre abzuschreiben. In Deutschland gilt seit 2021 eine einjährige Nutzungsdauer.

Im Einkommensteuergesetz sind für bestimmte Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und PKW konkrete Abschreibungssätze und Nutzungsdauern festgelegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800€) können im Jahr der Bezahlung sofort als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.

Sofern eine Nutzungsdauer in österreichischen Gesetzen nicht vorgegeben ist, gilt:

Für Baugeräte kann die Nutzungsdauer aus der Baugeräteliste abgeleitet werden. Für Energieversorgungsunternehmen gibt es spezielle Afa-Tabellen.

Die Nutzungsdauer von allen anderen Wirtschaftsgütern ist unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit bestmöglich zu schätzen. Als Hilfsmittel darf man die deutschen amtlichen Afa-Tabellen heranziehen.

Das deutsche Finanzministerium hat in einem Schreiben vom 26.2.2021 die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software aufgrund des raschen technischen Fortschritts auf ein Jahr herabgesetzt. Die österreichische Finanz hat in den Einkommensteuer-Richtlinien klargestellt, dass die deutsche Regelung in Österreich nicht gilt. Damit ist weiterhin im Regelfall auf drei Jahre abzuschreiben. Falls die Kosten nicht mehr als 800€ ausmachen, kann sofort im Jahr der Bezahlung abgeschrieben werden.

Schenkungsmeldung und Finanzstrafrecht

Bestimmte Schenkungen müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Die vorsätzliche Nichtmeldung einer Schenkung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, ein fahrlässiges Unterlassen ist finanzstrafrechtlich nicht relevant.

Anzeigepflichtig sind nur Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögensgegenstände gemäß § 121a BAO (Bundesabgabenordnung).  Die Schenkungsmeldung hat innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Schenkung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Schenkung von Bargeld zum Kauf einer Wohnung

Das Schenken von Bargeld ist anzeigepflichtig, die Schenkung von Grundstücken ist hingegen nicht von der Anzeigepflicht umfasst.

Wie sieht es mit der Meldepflicht aus, wenn Sie Bargeld für den Kauf einer Wohnung schenken? Hier ist für die Abgabe der Schenkungsmeldung der Parteiwille entscheidend. Soll mit dem geschenkten Geld eine konkrete Liegenschaft erworben werden, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung ohne Meldepflicht. Kann mit dem geschenkten Geld eine beliebige Liegenschaft erworben werden, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Vorsicht: Wird die Immobilie im Falle der mittelbaren Schenkung letztlich nicht gekauft, muss eine nachträgliche Schenkungsmeldung gemacht werden!

Strafen

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht allen Beteiligten eine Finanzstrafe bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich. 

Änderungen bei Lohn- und Sozial­dumping

Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollte mit September auch die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) erfolgen. Aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat verzögert sich das Inkrafttreten um voraussichtlich acht Wochen.

Aus heutiger Sicht ist mit keinen inhaltlichen Änderungen zu rechnen, weshalb wir hier die wichtigsten geplanten Anpassungen zusammenfassen möchten:

Anpassung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des LSD-BG soll in Bezug auf Entsendungen mit jenem der Entsenderichtlinie der EU harmonisiert und grundsätzlich auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen eingeschränkt werden. Somit wäre das LSD-BG etwa auf den bloßen Besuch einer Messe oder eines Seminars im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers nicht mehr anwendbar.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Bestrafung bei Verstößen wird neu geregelt. Anstelle des Kumulationsprinzips ist ein fünfstufiger Strafrahmen mit verschiedenen Höchststrafen vorgesehen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Nach Österreich grenzüberschreitende, entsandte oder überlassene Arbeitnehmer unterliegen künftig ab einer Dauer von zwölf Monaten dem österreichischen Arbeitsrecht. Weiters soll ein zwingender Anspruch entsandter Arbeitnehmer auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten verankert werden.

Exekutionsordnung beschleunigt Verfahren

Mit der umfassenden Reform der Exekutionsordnung (EO) sollen Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen und zahlungsunfähige Schuldner rascher ins Insolvenzverfahren geführt werden. Die neue EO trat mit Juli 2021 in Kraft.

Exekutionspaket

Bisher musste man beim Antrag ein konkretes Exekutionsmittel nennen und sich für eine Gehaltsexekution oder eine Fahrnisexekution – eine Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen – entscheiden. Mit der neuen EO können Gläubiger auch ein Exekutionspaket wählen, indem sie im Antrag kein bestimmtes Exekutionsmittel nennen. Das Exekutionspaket umfasst die Gehalts- und Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Übersteigt die Forderung 10.000 € oder war das einfache Verfahren erfolglos, können Gläubiger auch das „erweiterte“ Exekutionspaket beantragen. Hier sind alle Arten von Exekutionen auf bewegliches Vermögen erfasst – also auch Zwangsvollstreckung von Forderungen und sonstigem Vermögen.

Exekutionsverwalter

Beim erweiterten Exekutionspaket ermittelt ein Exekutionsverwalter die pfändbaren Vermögenswerte und erstellt eine Inventarliste. Das Oberlandesgericht Linz führt für ganz Österreich eine Liste der Verwalter.

Der Verwalter entscheidet über die Art der Verwertung der einzelnen Vermögensrechte. Dafür darf er Liegenschaften, Geschäftsräume sowie die Wohnung des Schuldners betreten und hat auch das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen Einsicht  zu nehmen. Die Entlohnung ist grundsätzlich erfolgsabhängig, aber beträgt mindestens 500 €.

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Stellt sich während des Exekutionsverfahrens heraus, dass der Schuldner nicht nur nicht zahlungswillig, sondern offenkundig zahlungsunfähig ist, so muss die Exekution unterbrochen werden. Gleichzeitig haben die Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren zu stellen, das dann als Gesamtvollstreckung bezeichnet wird.

Zahlungsunfähigkeit wird öffentlich

Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird in der Ediktsdatei vermerkt. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, das übers Internet abgerufen werden kann. Schuldnerberatungsstellen kritisieren, dass Arbeitgeber oder Vermieter keine Verträge mit als zahlungsunfähig vermerkten Personen abschließen werden.

Ziel der neuen EO ist es, dass es insgesamt zu geringeren und kostengünstigeren Exekutionen kommt und dass Schuldner schneller ins Schuldenregulierungsverfahren kommen und so schneller entschuldet werden. Wie sich die neue EO bewährt, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

Ediktsdatei

www.edikte.justiz.gv.at > Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Restrukturierung statt Insolvenz

Die Restrukturierungsordnung (ReO) ist am 17. Juli 2021 neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Ziel: möglichst viele Pleiten verhindern.

Zur Rettung des Unternehmens kann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer den Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Das Verfahren, das in der Praxis wohl vor allem für eine Atempause und einen Schuldenschnitt genutzt werden wird, ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen schon in Schieflage geraten ist.

Insolvenz wahrscheinlich

Das Gesetz setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Das ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, die wiederum anzunehmen ist, wenn die zwei URG-Kennzahlen nicht eingehalten werden:

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich können alle Unternehmen ein Restrukturierungsverfahren durchführen – also etwa auch Einzelunternehmen. Ausgeschlossen sind Banken, öffentliche Stellen und Nichtunternehmer. Außerdem darf in den letzten sieben Jahren nicht schon einmal ein Verfahren eingeleitet worden sein.

Das Restrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger beantragt werden. Die Eigenverwaltung ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, in bestimmten Fällen kann das Gericht dem Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beistellen.

Antrag mit Plan

Für das Restrukturierungsverfahren muss das Unternehmen einen Antrag bei Gericht stellen und folgende Unterlagen vorlegen:

Vollstreckungssperre

Der Schuldner kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre für drei Monate beantragen. Diese kann auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. In dieser Zeit kann nicht exekutiert werden und die Verpflichtung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht.

Gläubiger werden nach Klassen gruppiert

Im Restrukturierungsplan werden die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen eingeteilt. Eine Klasse bilden z.B. Gläubiger von besicherten Forderungen. KMUs brauchen keine Klassen bilden.

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt nach Klassen, wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und 75 % Kapitalmehrheit pro Klasse genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan bestätigen, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden.

Vereinfachtes Verfahren, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine rasche Restrukturierung, wenn

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem neuen Verfahren tatsächlich viele krisengeschüttelte Unternehmen gerettet werden. Betroffene unterstützen wir gerne bei der Erstellung der Planungsrechnung.  l

COVID-Förderung: Amnestie bei Korrekturmeldung

Von der COFAG geleistete Wirtschaftshilfen können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Förderwerber können Strafen verhindern, indem sie falsche Angaben korrigieren.

Wer einen Zuschuss der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgrund falscher Angaben erhalten hat, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Wer freiwillig zurückzahlt, entgeht der Strafe. Stammdaten können nicht korrigiert werden.

Voraussetzungen

Korrekturmeldung

Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung – beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat.

Strafbefreiende Wirkung

Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer zu wenig zurückbezahlt riskiert, dass er weiterhin voll strafbar bleibt.

www.cofag.at/korrekturmeldung.html

30.9.2021 – Abrechnung Investitionsprämie

Die Investitionsprämie muss innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme und Zahlung gemäß Förderzusage abgerechnet werden. Der 30.9. ist der letzte Abrechnungsstichtag für Fertigstellungen am 30.6. – und vereinfachend auch für alle Fertigstellungen davor.

Neue Umsatzsteuerregeln beim E-Commerce

Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Einheitliche Schwelle von 10.000 Euro

Bis Juni gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt USt-Pflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.

Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro netto. Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-USt verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die USt-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht.

Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.

Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die USt der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.

Einfuhr-Versandhandel: Erleichterung für Sendungen bis 150 Euro

Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis 22 Euro gilt nur noch bis 30.6.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis 150 Euro.

Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die EUSt und es wird die USt des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.

Dienstleistungen aus dem Drittland an Nichtunternehmer

Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die USt einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

Was ist ein OSS?

Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die USt an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.

Ausländische Meldefonds nun etwas einfacher versteuern

Ausländische Fonds auf einem ausländischen Depot müssen selbst versteuert werden. Für Meldefonds sind die Daten nun besser aufbereitet. Mühsam bleibt es allemal.

Meldefonds

Diese sind zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen. Der Nachweis der Erträge wird vom Fonds an die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) gemeldet. Besitzer eines ausländischen Depots müssen die Erträge selbst versteuern. Tipp: Die relevanten Werte sind seit Kurzem übersichtlich auf der Website der ÖKB mit der ISIN-Nummer des Fonds abrufbar:

ÖKB: Steuerdaten zu Fonds

Nichtmeldefonds (Schwarze Fonds)

Hier wird der Ertrag pauschal nach folgender Formel ermittelt: 90 Prozent des Jahres-Wertzuwachses aber mindestens 10 Prozent des Jahres-Endwertes. Davon fallen dann 27,5  Prozent KESt an. Somit zahlt man zumindest 2,75 Prozent vom Fondswert an Steuern pro Jahr! Der Pauschalermittlung entgeht man nur durch eine Selbstmeldung, die sich nur bei hohen Beträgen auszahlt.

Fazit: Ein Nichtmeldefonds ist steuerlich teuer – auf einem ausländischen Depot außerdem kompliziert. Für einen Meldefonds kann man die Steuer korrekt berechnen – auf einem inländischen Depot führt die Bank die KESt automatisch ab.

So setzen Sie Homeoffice-Kosten bereits 2020 ab

Letztes Jahr verbrachten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Viele Kosten dafür können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier ein kleines ABC der Homeoffice-Kosten:

Laptop, Drucker, Handy etc.

Wer z.B. einen Laptop für das Homeoffice anschafft, kann die Kosten unter den Arbeitsmitteln absetzen. Wichtig: Ziehen Sie einen Privatanteil (idR pauschal 40 Prozent) ab. Kostet der Laptop vor Privatanteil mehr als 800 Euro, müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer von zumeist drei Jahren verteilt werden. Achtung: Arbeitsmittel werden gegen das Werbungskostenpauschale von 132 Euro gerechnet. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, können nicht abgesetzt werden.

Internet-Kosten, Datenverbindung

Hier gilt das Gleiche wie bei der EDV-Ausstattung. Absetzbar bei den Arbeitsmitteln nach Abzug eines Privatanteils.

Neu ab 2021: Der Arbeitgeber kann pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag bezahlen, auch wenn keine Rechnungen vorgelegt werden. Es sind maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen oder die tatsächlichen Kosten nach Privatanteil und Pauschale geltend machen.

Fazit: Nur wenn der Arbeitgeber das Pauschale bezahlt, ist dies direkt eine steuerfreie Einnahme für den Dienstnehmer. Wird das Pauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung angegeben, so vermindert der Betrag lediglich die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt je nach Grenzsteuersatz bis zu 50 Prozent retour.

Miete, Abschreibung, Instandhaltungs-, Energie-, Finanzierungskosten

Diese Kosten können nur sehr wenige Berufsgruppen absetzen, denn dazu muss das „häusliche Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.

Büromöbel – allgemein

Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar.

Ergonomische Büromöbel

Hier hat man nun eine Sonderregelung geschaffen. Ergonomische Einrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind im Jahr des Kaufs als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.

Eigenes Formular ab Arbeitnehmerveranlagung 2020

Der Wert 2021 von 300 Euro für ergonomische Büromöbel kann bereits 2020 in Anspruch genommen werden (höchstens 150 Euro). Dafür gibt es ab April in FinanzOnline und auf Papier ein neues eigenes Formular. Achtung: Benutzen Sie nicht die bestehenden Felder für die Werbungskosten, da sonst das Werbungskostenpauschale gekürzt wird. Wer bereits die Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingereicht hat, kann das Formular nachreichen.

Pendlerpauschale 2020

Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte das Pendlerpauschale, auch wenn sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben.

 

Finanzministerium: Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale

Für März gibt es doppelten Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus beträgt 15 Prozent nicht rückzahlbarer Bonus und 15 Prozent als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss. Für den März wurde der Bonus einmalig erhöht.

Für März 2021 gibt es einmalig einen erhöhten Bonus von 30 anstelle von 15 Prozent; der Bonus kann max. 50.000 Euro anstelle von 30.000 Euro betragen.

Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 bleibt bei 15 Prozent und ist optional. In Summe können daher 45 Prozent Ersatz des Umsatzausfalls (max. 80.000 Euro) ausbezahlt werden.

Der Antrag für März ist ab 16. April über FinanzOnline möglich. Wir unterstützen Sie gerne.

 

Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus

Wer volle Miete zahlt, begeht Förderbetrug?

Zahlen Sie im Lockdown die volle Miete und haben Sie sich nicht um eine Mietzinssenkung bemüht? Wer dann noch Fixkostenersatz in Anspruch nimmt, kann als Förderbetrüger angesehen werden.

Während des Lockdowns können viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihr Geschäftslokal nicht in vollem Umfang nutzen. In Bezug auf die Miete gibt es unterschiedliche Zugänge. Manche zahlen die Miete weiter ohne mit dem Vermieter über eine Mietreduktion zu sprechen. Andere verhandeln und können vielleicht eine Mietreduktion herausschlagen.

Ob man verhandelt oder nicht bleibt so lange die eigene Entscheidung, bis ein Fixkostenzuschuss (FKZ) beantragt wird. Denn die Richtlinie zum FKZ verlangt, dass das Unternehmen schadensmindernde Maßnahmen ergreifen muss. Geschieht dies nicht, begeht man Förderbetrug, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Da aber die Rechtslage hinsichtlich Corona und Mietreduktion nicht eindeutig ist, will sich wohl kaum ein Unternehmen auf einen unsicheren Rechtsstreit einlassen. Was also tun, wenn man keine Mietreduktion erwirken konnte oder es gar nicht probiert hat?

Tipp: Hier raten Juristen der Wirtschaftskammer vorläufig zu zahlen aber dem Vermieter mitzuteilen, dass man die Rechtmäßigkeit in Frage stellt und die Miete zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zurückfordert.

Wer auch diese Maßnahme aus Angst einer Kündigung nicht ergreifen möchte, kann entweder die Miete beim Fixkostenzuschuss weglassen bzw. vermindert angeben oder das Risiko der Rückzahlung und einer Strafe in Kauf nehmen.

Rechtssicherheit kann sich nur durch eine Änderung der Förderrichtlinie ergeben.

Quelle: Wirtschaftskammer Wien „Voll bezahlte Miete könnte als Förderbetrug gewertet werden

Steuerfreies Jobticket nun auch bei Kostenübernahme

Das steuerfreie Jobticket soll den öffentlichen Verkehr fördern. Dies gelingt derzeit nur vereinzelt, da das Ticket direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Ab Juli 2021 entfällt diese Voraussetzung. Das Jobticket wird dadurch erst richtig interessant.

Erleichterung

Der Arbeitgeber hat bereits seit 2013 die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern ein abgabenfreies Öffi-Ticket zu sponsern. Allerdings muss aktuell der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlen. Weiters ist der Ersatz von Netzkarten nur in Ausnahmefällen möglich. Aufgrund dieser Hindernisse konnte das Jobticket nur vereinzelt ohne Sachbezug abgerechnet werden.

Ab 1. Juli fallen nun die Voraussetzungen. Das Jobticket ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitergeber die Fahrtkosten dem Dienstnehmer ersetzt. Außerdem werden nun auch Netzkarten gefördert.

Räumliche Geltung

Gefördert werden alle Arten von Tickets (z.B. 1-2-3 Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.), die zumindest zu Fahrten am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Eine reine Streckenkarte für die Strecke Wohnung-Arbeitsort ist nicht steuerfrei.

Zeitliche Geltung

Auch hier ist das Ziel, eine umfassende Öffikarte zur Verfügung zu stellen. Daher muss das Jobticket eine Wochen-, Monats oder Jahreskarte sein; Einzelfahrscheine und Tageskarten sind von der Begünstigung nicht umfasst.

Vollständiger oder teilweiser Ersatz

Der Arbeitgeber kann die Kosten gänzlich oder teilweise ersetzen. Es darf sich um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung gezahlt wird. Keine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen steuerpflichtigen Fahrtkostenersatz zur Verfügung gestellt hat und nun ein Jobticket bezahlt.

Ab wann anwendbar?

Die neue Jobticketregelung kann auf Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 angewendet werden. Als Ticketkauf gilt auch eine Verlängerung von Jahreskarten.

 

Finanzministerium: Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber

impuls Ausgabe 2/2021 ist online

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