Papierlose Buchhaltung: Eingangsrechnungen

Wer Eingangsrechnungen noch physisch im Büro herumschwirren lässt, sollte über einen papierlosen Workflow nachdenken. Wir zeigen Ihnen wie es geht:

  mit Papier papierlos
Eingang
(per Post, Fax, Email, Download)
Eingangsstempel, Ausdruck bzw. Kopie Rechnungen Scan bzw. Abspeichern
Erfassung Postbuch, ER-Mappe Eingangsrechnungsprogramm
(Datenerkennung mittels QU-Code oder OCR-Erkennung)
Prüfung
(formell und inhaltlich)
Papierrechnung wird verteilt an Prüfer automatische Zuweisung zu Prüfer
Freigabe Warten auf Rückgabe mit Freigabe Freigabe und automatische Weiterleitung
Verbuchung Ordner an Steuerberater Automatische Weiterleitung, Buchungsvorschlag mit KI (Künstliche Intelligenz)
Archivierung Ordner wieder zurück, 7 Jahre Aufbewahrung Automatische Archivierung in elektronischem Archiv
Bezahlung Manuelle Überweisung in Online-Banking Generierung Zahlungsvorschlag für Online-Banking
Verbuchung Zahlung mit der Bank im nächsten Buchungszyklus automatische Rückverbuchung

*** Bei Spalte mit Papier Icon „Blitz“, papierlos mit Icon „Hakerl“ oder ähnlichem ***

Welcher Anbieter? Die eigene Branchensoftware oder Warenwirtschaft deckt oft auch den ER-Bereich mit ab. Auch allgemeine ERP-Systeme beinhalten ER-Module. Sprechen Sie mit uns: Wir beraten Sie gerne betreffend Auswahl und Schnittstellen.

Wie können Bescheide aufgehoben werden?

Ihr Steuerbescheid entspricht nicht dem erwünschten Spruch? Wie können unrichtige Bescheide noch korrigiert werden? Hierfür bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) – abhängig von Alter und Art des Bescheides – verschiedenen Möglichkeiten.

Beschwerde

Innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung (Frist auf Antrag verlängerbar) kann man gegen einen Bescheid Beschwerde beim Finanzamt einbringen. Diese muss die Bescheidbezeichnung, eine Erklärung was angefochten und welche Änderung beantragt wird, eine Begründung sowie die Unterschrift beinhalten. Eine Beschwerde kann auch über FinanzOnline eingereicht werden. Zumeist entscheidet direkt das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung.

Passt auch die Vorentscheidung nicht, kann man einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die vorgeschriebene Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. In Verbindung mit der Beschwerde kann aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den strittigen Betrag eingebracht werden. Wird der Beschwerde allerdings nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen von aktuell 1,38 % pro Jahr fällig.

Abänderung

Ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, kann ein Bescheid bis zur Verjährung (normalerweise fünf Jahre) durch eine Berichtigung abgeändert werden. Eine Berichtigung ist möglich aufgrund

Aufhebung

Ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides kann nur erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bescheid gegen Gesetz, Vorordnung oder Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein unrichtiger Spruch liegt auch vor, wenn erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides möglich. Der Antrag muss die Bescheidbezeichnung und die Gründe enthalten, auf die sich die Unrichtigkeit stützt (§ 299 BAO).

Wiederaufnahme

Wurde ein Bescheid erschlichen, sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen oder war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) möglich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung, Aufhebung oder Verfahrenswiederaufnahme. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Regelfall (wenn sich der Fehler nicht geringfügig auswirkt) erfolgt allerdings eine Berichtigung bzw. Wiederaufnahme. Die Rechtswirkung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Förderungen für E-Mobilität

Der Bund und die Fahrzeugimporteure unterstützen die Anschaffung von Elektromobilität mit einer gemeinsamen Förderaktion. Die Mittel aus der Förderaktion sind aber budgetär (46 Mio. €) und zeitlich (31. März 2022) begrenzt. Gefördert wird die Anschaffung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb oder Brennstoffzellen mit 5.000 €. Die Förderhöhe von Plug-In-Hybrid-Antrieben liegt bei 2.500 €. Gefördert werden sowohl Privatpersonen als auch Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine.

Für die Antragstellung ist zuerst eine Online-Registrierung notwendig, danach müssen Sie innerhalb von 24 Wochen den Antrag stellen. Innerhalb dieser Frist hat die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges zu erfolgen und sämtliche für die Antragstellung notwendigen Unterlagen müssen vorliegen. Im Fall einer Leasingfinanzierung ist außerdem eine Brutto-Depotzahlung von 2.400 € (E-Auto) bzw. 1.200 € (Hybrid) erforderlich.

Tipp: Vergewissern Sie sich, dass ab Registrierung zur Förderung die Fahrzeuganmeldung innerhalb von 24 Wochen durchgeführt werden kann und keine langen Lieferzeiten vorliegen!

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Förderstelle unter

www.umweltfoerderung.at

Was kann ich 2020 fürs Homeoffice absetzen?

Kleines ABC der Homeoffice-Kosten:

Homeoffice-Tage am Lohnzettel

Arbeitgeber müssen ab 2021 Homeoffice-Tage und das Homeoffice-Pauschale an die Behörden melden.

Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Informationen mit dem Jahreslohnzettel L16 an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Am 25. März 2021 wurde die Verordnung insofern geändert, als auch die Homeoffice-Tage der Belegschaft sowie steuerfrei ausbezahlte Homeoffice-Pauschalen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden müssen.

Das Homeoffice-Pauschale beträgt maximal 3 € pro Tag (max. 300 € pro Jahr). Dieses kann entweder direkt als steuerfreier Kostenersatz ausbezahlt werden oder es reduziert die Steuerbasis in der Arbeitnehmerveranlagung.

Erleichterung für das erste Halbjahr 2021

Gibt es bis jetzt keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage, so darf man im ersten Halbjahr aufgrund von Erfahrungswerten schätzen. Ab 1. Juli 2021 muss aber exakt ermittelt werden.

Tipp:
Adaptieren Sie rechtzeitig Ihre Zeitaufzeichnungen, damit Sie ohne großen Aufwand die Anzahl der Tage kennen.

Meldung

Die Meldung erfolgt elektronisch im Rahmen der L16-Übermittlung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wir informieren unsere Lohnverrechnungsklienten zum Jahreswechsel und erledigen die Meldung fristgerecht für Sie.

Monatlicher Lohnzettel

Auch in der monatlichen Abrechnung müssen sämtliche Aufwandsentschädigungen abgedruckt werden – somit sind auch die Homeoffice-Pauschalen verpflichtend anzuführen.

Streit um Covid-19 Förderungen meist aussichtslos

Wenn es zum Streit über Corona-Maßnahmen kommt, sitzt der Förderwerber meist am kürzeren Ast. Ein Rechtsstreit will daher gut überlegt sein.

Die Pandemie dauert an. Und mit ihr steigt auch das Budgetdefizit aufgrund von COVID-19 Hilfsmaßnahmen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Förderstellen die Anträge genauer prüfen und im Nachhinein kontrollieren, ob die Förderkriterien eingehalten wurden.

Privatrechtlicher Vertrag

Die typische COVID-19 Unterstützung basiert auf einer Verordnung, die eine Förderstelle wie COFAG, AWS, AMS oder Wirtschaftskammer mit der Abwicklung beauftragt. Mit der Antragstellung nimmt der Förderwerber die Richtlinien an und mit der Auszahlung kommt es zu einem privatrechtlichen Vertragsabschluss.

Bei Streitigkeiten gelten daher nicht die Bestimmungen eines Verwaltungsverfahrens, sondern man muss den privatrechtlichen Gerichtsweg einschlagen.

Kein Rechtsanspruch

Die Förderrichtlinien sehen üblicherweise keinen Rechtsanspruch auf Förderung vor. Allerdings sind der Gleichheitsgrundsatz, das Willkür- und Diskriminierungsverbot zu beachten. Die ständige Rechtsprechung des OGH sieht vor, dass ein Leistungsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht und dass es keine Leistungsverweigerung aus unsachlichen Gründen geben darf. Bei Verstößen kann man vor einem Zivilgericht klagen. Der Klagsweg ist allerdings teuer und zeitaufwendig, es herrscht Anwaltspflicht. Dieser Weg ist nur dann sinnvoll, wenn es

sich um hohe Beträge handelt und der Ausgang Erfolg versprechend ist. Immerhin trägt der Kläger auch das Kostenrisiko, sollte der Prozess verloren werden.

Tipp: Wer eine abweisende oder ablehnende Entscheidung erhält, sollte die Begründung prüfen. Diese ist meist sehr kurz gefasst. Da aber Begründungspflicht herrscht, kann man eine ausführlichere anfordern. Damit können die Chancen einer Klage besser abgeschätzt werden.

Versteuerung von Krypto-Währungen

Was ist bei Krypto-Währungen steuerlich zu beachten?

Krypto-Währungen sind in den Augen der Finanz keine offizielle Währung – sie gelten als nicht abnutzbare, unkörperliche Wirtschaftsgüter.

Betriebs- oder Privatvermögen

Kauft ein Unternehmen Bitcoins und Co. als langfristige Investition, so zählen sie zum Anlagevermögen. Wer eine elektronische Geldbörse für kurzfristige Transaktionen einsetzt, hält diese im Umlaufvermögen. Anleger, die traden, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Folge: Gewinne sind zum Normaltarif steuerpflichtig; im Betriebsvermögen gibt es keine Spekulationsfrist.

Anders ist es bei Besitz im Privatvermögen. Wer innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, muss versteuern, wenn alle Spekulationsgewinne 440 € pro Jahr übersteigen. Behält man die Kryptowährung länger, ist ein Verkaufsgewinn steuerfrei. Ist das Krypto-Asset allerdings zinstragend, so gilt der Sondersteuersatz von 27,5 % für Kapitalerträge.

Berechnung und Dokumentation

Da es bei einem Verkauf von Krypto-Assets kaum feststellbar ist, welche Einkaufstranche verkauft wird, geht man von der FIFO- (First in, First out-)
Methode aus. Es wird daher der älteste Einkauf mit dem Veräußerungserlös gegengerechnet. Da keine Kapitalertragsteuer abgezogen wird, müssen alle Ein- und Verkäufe sowie alle Umtäusche genau dokumentiert werden.

Wird das Unter­nehmen überleben?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent (zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet), muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenz-antrag stellen. Diese Pflicht obliegt dem Schuldner, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes. 

Wie bereits berichtet (vgl Impuls 4/2020), wurde mit dem 4. Covid-19-Gesetz die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes ausgesetzt. Diese Sonderreglung endet mit 30. Juni 2021

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist gemäß § 67 Insolvenzordnung gegeben, wenn sowohl eine rechnerische Überschuldung als auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegen. Von rechnerischer Überschuldung spricht man, wenn im Liquidationsfall das Vermögen des Schuldners (Aktiva) nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Im Zuge der Fortbestehensprognose wird geprüft, ob das Unternehmen unter Berücksichtigung realistisch geschätzter künftiger Erträge und Aufwendungen zukünftig zahlungsfähig bleiben wird. Hierbei können auch Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen miteinbezogen werden, wenn diese bereits konkret geplant sind und eine Verwirklichung möglich und beabsichtigt ist.

Auswirkungen der Pandemie

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie lassen sich nur schwer einschätzen und werfen viele Fragen auf: Welche Auswirkung hat die Pandemie auf das Konsumverhalten der Bevölkerung?
Haben die staatlichen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung der Unternehmen gegriffen? Wie haben sich die Branche selbst, das wirtschaftliche Umfeld und der Mitbewerb verändert? Welche neuen Vorschriften sind zukünftig einzuhalten und wie kostspielig ist eine Umsetzung?

Positive Entwicklung glaubhaft machen

Eine Fortbestehensprognose muss vorerst über einen Planungszeitraum von 12 Monaten glaubhaft darstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist. In einem weiteren Schritt ist für einen Zeitraum von zwei bis drei Geschäftsjahren eine positive Entwicklung des Unternehmens glaubhaft zu machen. Ergänzend können (alternative) Maßnahmen beigefügt werden, welche die Erfolgsaussichten untermauern. Die Prognose muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Branchenentwicklung und des wirtschaftlichen Umfeldes erstellt werden und längerfristig die positive Entwicklung widerspiegeln. Für die Erstellung der Fortbestehensprognose müssen Sie sich in Hinblick auf die Covid-19-Krise auch damit auseinandersetzen, inwiefern Umsatz- und Ergebniseinbrüche aber auch Forderungsausfälle ihre eigene Schuldensituation beeinflussen und einer positiven Fortbestehensprognose entgegenstehen. Es ist bei allen Arten von Schulden zu prüfen, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Tipp: Alle Annahmen und Grundlagen unbedingt schriftlich dokumentieren.

Externe Berater zuziehen

In Abwägung der einzelnen Faktoren müssen Sie entscheiden, ob eine positive Fortbestehensprognose überhaupt möglich ist oder – zur Vermeidung späterer Haftungsinanspruchnahmen der Leitungsorgane – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ist.

Wir empfehlen, die Fortbestehensprognose nicht allein zu erstellen, sondern externe Berater hinzuzuziehen.

Achten Sie auf das Copyright

Grafiken, Fotos, Musik, Texte, Videos etc. gehören dem Erschaffer des jeweiligen Werks. Wer sie verwenden möchte, muss sich an das Urheberrecht halten. Das bedeutet, dass man das Recht hat, diese Inhalte in der verwendeten Form wie beispielsweise im Internet zu benutzen. Der Erschaffer kann auch bestimmen, in welcher Form dieser genannt werden möchte. So ist bei Fotos normalerweise der Fotograf zu nennen. Weiters schützt die DSGVO  die gezeigten Personen und sie müssen gefragt werden. Wer sich nicht an Urheberrecht und Datenschutz hält, riskiert Klagsdrohungen mit pauschalen Schadenersatzforderungen.

ÖNACE- Kennzahl prüfen

Die ÖNACE-Kennzahl gibt die Branche Ihres Unternehmens an. Zu finden ist die aktuelle Kennzahl entweder im Unternehmensserviceportal (USP) oder in FinanzOnline in der letzten Steuererklärung. Die richtige Zuordnung ist wichtig für die meisten Corona-Förderungen. Falls sie nicht (mehr) stimmt, sollte man möglichst rasch eine Korrektur bei der Statistik Austria beantragen. Dazu finden Sie Ihre Zugangsdaten auf der letzten Klassifikationsmitteilung. Alternativ kann man Anfragen zum ÖNACE-Code in Bezug auf sämtliche Förder- und Unterstützungsanfragen via E-Mail stellen: klm@statistik.gv.at

Förder-Zahlenspiele

Interessantes für Zahlenmenschen: Wie viel wurde bereits an Unterstützungsleistungen für Unternehmen von der COFAG bewilligt? Wieviel bereits ausbezahlt? Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung? Wie hoch ist die Genehmigungsquote? Diese Fragen und noch mehr beantwortet die Website der COFAG:

www.cofag.at

im Bereich „Aktuelle Zahlen“

Non-Profits weiter gefördert

Gemeinnützige Organisationen und Vereine aus allen Bereichen wie Soziales, Kultur und Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften können sich freuen. Der NPO-Fonds wird bis Ende Juni verlängert. Den Antrag für das erste Halbjahr 2021 können Sie ab Juli stellen, wobei für beide Quartale nur ein Antrag nötig sein wird.

npo-fonds.at

Eine kurze Geschichte der Zukunft

Wie wird unsere Zukunft aussehen? Rein statistisch betrachtet, stößt die Menschheit an die Grenzen der Entwicklung und der Belastbarkeit der Natur. Doch die Bionikerin Ille C. Gebeshuber ist überzeugt, dass es gute Gründe gibt, auch das Positive zu sehen. Schließlich hat die Menschheit einen weiten Weg zurückgelegt und schon oft gezeigt, dass sie signifikante Veränderungen schafft. Der unternehmerische Erfolg wird neben dem finanziellen Aspekt auch durch die Auswirkungen der Tätigkeiten auf Gesellschaft und Natur bewertet werden. Wie der Weg in die Zukunft aussehen könnte, beschreibt sie in diesem Buch.

Ille C. Gebeshuber

Eine kurze Geschichte der Zukunft –
Und wie wir sie weiterschreiben

Herder-Verlag

Lattenrost als außergewöhnliche Belastung

Ein Dialysepatient beantragte die Kosten für sein Krankenhaus-Spezialbett als außergewöhnliche Belastung. Während das Finanzamt die Ausgaben nicht berücksichtigte, hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise ein Einsehen. Von den Gesamtkosten von etwa 4.000 € entfielen rund 1.500 € auf den elektrisch verstellbaren Lattenrost. Nur dieser Betrag wurde vom BFG anerkannt, weil eine behindertenspezifische Vorrichtung vorlag. Allerdings wurde der Kostenersatz der Krankenkasse abgezogen und nur der Differenzbetrag gewährt. Die restlichen Kosten stellen nur Vermögensumschichtung (Geld gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) dar und sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.

31.8.2021 – Ende Antragsfrist Fixkostenzuschuss I (FKZ I)

Der FKZ I unterstützt Unternehmen für den Corona-Zeitraum 16.03 – 15.09.2020. Anträge sind bis Ende August 2021 möglich. Für den FKZ 800.000, der den Zeitraum 16.09.2020 – 30.6.2021 abdeckt, endet die Antragsfrist am 31.12.2021. Wir unterstützen Sie gerne.

Was ist ein vorsätzliches Finanzstrafvergehen?

Im Finanzstrafverfahren gibt es verschiedene Schuldformen, die sich in der Strafhöhe auswirken. Die schlimmste aller Schuldformen ist der Vorsatz.

Ein Vorsatz liegt dann vor, wenn eine gesetzlich verbotene Handlung (z.B. Abgabenhinterziehung) gesetzt wird. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Darum haben auch Politiker mit der Definition des Vorsatzes ihre Probleme. Begründet wird der Vorsatz im Finanzstrafverfahren meist damit, dass ein langjähriger Unternehmer die Steuergesetze kennen müsste und sich aus der Nichtbefolgung der Vorsatz ergibt. Unterschieden wird zwischen einer mit Vorsatz begangenen Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit (FOW).

Eine FOW liegt z.B. vor, wenn Selbstberechnungsabgaben (u.a. Umsatzsteuer) wiederholt zu spät gemeldet und entrichtet werden oder gegen die Registrierkassenbestimmungen verstoßen wird. Je nach Tatbestand beträgt die Höchststrafe bis zu 50.000 €.

Liegt aber eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vor, beträgt die Höchststrafe das Doppelte des hinterzogenen Betrages! Ein Beispiel, das zu vielen Verurteilungen führt: Wenn ein Unternehmer über mehrere Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet, handelt er vorsätzlich. Würde er die Umsatzsteuer fristgerecht melden, aber trotzdem nicht zahlen, liegt überhaupt kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vor.

Härtefall-Fonds Verlängerung

Der Härtefall-Fonds für Corona geplagte Unternehmen wurde nochmal erhöht und verlängert.

Einheitliche Kündigungsfristen wieder verschoben

Eigentlich hätten die längeren Angestellten-Kündigungsfristen bereits ab Juli auch für Arbeiter gelten sollen. Nun wurde neuerlich verschoben – diesmal auf den 1. Oktober 2021.

Die letzte Phase der Angleichung Arbeiter an Angestellte soll mit 1. Oktober 2021 starten. Arbeiter haben dann die gleichen langen Kündigungsfristen wie Angestellte:

Dienst-jahre Frist
0-1 6 Wochen
2 2 Monate
5 3 Monate
15 4 Monate
25 5 Monate

Außerdem ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen Fristen und Termine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

Tipp 1: Es kann vereinbart werden, dass eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats ebenfalls möglich ist. Wenn nicht der Kollektivvertrag bereits eine solche Regelung vorsieht, sollte der Dienstvertrag bei Arbeitern dahingehend geändert werden. Im Kollektivvertrag einzelner Saisonbranchen wie z.B. Gastronomie gelten weiterhin kürzere Kündigungsfristen.

Angestellte können mit Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt ab Oktober 2021 auch für Arbeiter.

Tipp 2: Sollte – z.B. aufgrund von Corona – eine Personalreduktion notwendig sein, können Sie bei Kündigung bis 30.9.2021 noch die alten Fristen und Termine nutzen.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wenn in dieser impuls-Ausgabe mehr von Allgemeinem als von Corona zu lesen ist, empfinden wir das als großen Schritt in Richtung Normalität. Hoffen wir, dass es so weiter geht. Wir berichten hier über Kündigungsfristen oder über die Versteuerung von Krypto-Assets. Auf Seite 8 finden Sie Inputs zur digitalen Buchhaltung.

Aber weil Corona noch nicht vorbei ist, haben wir unserem Magazin wieder Förderthemen „eingeimpft“.

Wir wünschen einen entspannten Sommer und viel Spaß beim Lesen!

Steuerberater des Jahres 2021

Szabo & Partner wurde zum Steuerberater des Jahres 2021 vorgeschlagen. Wir sagen einem von uns sehr geschätzten Klienten „Danke“, dass er uns für den Steuerberater-Award 2021 nominiert hat, und damit animiert hat, mitzumachen!

Im Jahr 2020 wollten wir 25 Jahre Szabo & Partner in Floridsdorf feiern, und zwar persönlich mit Ihnen liebe Klienten, Geschäftspartner und Freunde! Versprochen, das holen wir nach!

Und wir sagen „Danke“, dass wir durch Ihr Vertrauen stetig und aus eigener Kraft wachsen konnten. Wir wollen auch weiterhin mit unserem beständigen Team von rund 20 ExpertInnen hochqualifiziertes Know-how bieten. Ein Satz wie wir uns gerne selbst beschreiben: Wir haben genau die Größe um beste Beratung am letzten Stand in allen Bereichen anzubieten und „klein“ genug, um jeden Kunden individuell zu betreuen.

Unterstützen Sie uns mit Ihrer Stimme – wir würden uns sehr freuen! So geht’s:

Weiter unten in der Kategorie „Allrounder regional“ auf Auswahl drücken.

Geschafft und herzliches Dankeschön!

Wir gratulieren zum Kanzleinachwuchs

Während des ersten Lockdowns flog der Storch gleich vier Mal vorbei und lieferte nun vier süße Mädchen!

Wir gratulieren den Familien sehr herzlich.

Anna

© Privat

Anna – war die Erste

  1. Dezember 2020, 08:37 Uhr – 49 cm – 2820 Gramm

Wir gratulieren unserer Kollegin Janine und Papa Kersten sehr herzlich!

 

Emilia

© Mini, Midi & Me Fotografie Claudia Füsselberger

Emilia – fast ein Neujahrsbaby

  1. Jänner 2021, 18:56 Uhr – 51 cm – 3510 Gramm

Wir gratulieren unserer Kollegin Sabine und Papa Thomas sehr herzlich!

 

Marlene

© Magdalena Koubek

Marlene – folgte gleich darauf

  1. Jänner 2021, 19:12 Uhr – 49 cm – 3210 Gramm

Wir gratulieren unserer Kollegin Teresa und Papa Andreas sehr herzlich!

 

Norah Marlene

© Ines Trojek – Liebesbild.at

Norah Marlene – macht das Kleeblatt komplett

  1. Februar 2021, 08:18 Uhr – 54 cm – 3870 Gramm

Wir gratulieren unserer Kollegin Petra und Papa Christian sehr herzlich!

Homeoffice-Kosten jetzt absetzbar

Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix:

Arbeitsrecht – neue Bestimmungen ab 1. April 2021

Den Begriff Homeoffice gab es gesetzlich bislang nicht. Nun haben sich die Sozialpartner auf eine Definition und einige Bestimmungen geeinigt, die ab 1. April 2021 gelten sollen:

Steuerliche Erleichterungen – gelten bereits ab 1.1.2021

Die steuerlichen Erleichterungen wurden mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bereits im Nationalrat beschlossen und gelten rückwirkend ab 1.1.2021:

Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung)

Werden diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, sind sie nicht steuerbar. Es fallen kein Sachbezug, keine Sozialversicherung, keine Steuer und keine Lohnnebenkosten an. Dies war bereits gelebte Praxis und wurde nun gesetzlich niedergeschrieben.

Ein Kostenersatz von pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag, sind bis maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen.

Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Dann sind ein Privatanteil (bei Computer pauschal 40 Prozent) und das erhaltene Homeoffice-Pauschale abzuziehen. Hat ein Arbeitsmittel (z.B. Computer mit Bildschirm und Maus) mehr als 800 Euro gekostet, muss dieses auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Achtung Arbeitgeber: Die Anzahl der Homeoffice-Arbeitstage muss mit dem Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermittelt werden. Ob das bereits für 2021 gilt, steht noch nicht fest.

Ergonomische Büromöbel

Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar. Nun hat die Finanz auch ein Einsehen mit Homeoffice-Nutzern. Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind dann als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.

Tipp: Der Wert 2021 von 300 Euro kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 Euro aufgeteilt werden.

Exkurs Häusliches Arbeitszimmer

Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.  Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar (Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc.) – ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.

Homeoffice steuerlicher Teil (Gesetz im Nationalrat beschlossen)

Homeoffice arbeitsrechtlicher Teil (Gesetzesentwurf)

Ausfallsbonus ab 40 Prozent Umsatzrückgang

Unternehmer können den Ausfallsbonus ab einem Umsatzentfall von mindestens 40 % beantragen. Der Antrag kann für November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Die Verordnung aus Mitte Februar hat nun Klarheit über die Vorgangsweise gebracht.

Der Ausfallsbonus kann von allen Unternehmen (Voraussetzungen ähnlich anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den letzten fünf Jahren etc.) ab einem Umsatzausfall von 40 Prozent beantragt werden und ist unabhängig von der Branche oder einer Schließung im Lockdown möglich.

Vergleichszeiträume

Für die Beurteilung des Umsatzrückgangs sind folgende Vergleichszeiträume relevant:

Umsatz Coronamonat: Vergleich mit Monat:
November 2020 November 2019
Dezember 2020 Dezember 2019
Jänner 2021 Jänner 2020
Februar 2021 Februar 2020
März 2021 März 2019
April 2021 April 2019
Mai 2021 Mai 2019
Juni 2021 Juni 2019

30 Prozent des Umsatzrückgangs (maximal 60.000 Euro) werden ersetzt

Davon entfallen

Es können auch nur die 15 Prozent Ausfallsbonus beantragt werden. Insgesamt ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1,8 Millionen Euro in Kombination mit z.B. 100 Prozent-Haftungen von aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc. zu beachten.

Berechnung des Vergleichsumsatzes

Der Vergleichsumsatz wird je nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge herangezogen:

  1. Umsätze lt. Kennzahl 000 aus der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichsmonats oder des Vergleichsquartals dividiert durch drei
  2. Umsätze lt. USt-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  3. Umsatzerlöse lt. letzter KöSt- oder ESt-Erklärung dividiert durch zwölf
  4. Summe der UVAs 2020 dividiert durch deren Anzahl
    (bis 31.10.2020 bzw. bis inkl. 3. Quartal 2020)

Grundstücksumsätze und Umsätze aus nicht operativer Tätigkeit können über Antrag ausgeschieden werden.

Antrag über FinanzOnline

Seit 16. Februar 2021 kann man den Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragen. Der Antrag kann ohne Steuerberater erfolgen, außer es wird eine Erhöhung beantragt (z.B. Erwerb eines Betriebes, Umgründung).

Wechselwirkung mit anderen COVID-19 Beihilfen

Der Ausfallsbonus kann für jene Monate, für die man folgende Förderungen erhalten hat, nicht beantragt werden:

Eine Kombination mit dem Fixkostenzuschuss II / 800.000 ist möglich, ebenso mit dem Verlustersatz (jedoch nur für die 15 % „reinen“ Bonus).

www.fixkostenzuschuss.at

Lockdown-Umsatzersatz II unterstützt indirekt Betroffene

Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen hilft nun endlich auch Zulieferbetrieben. Aber nur, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen erzielt, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind.

Voraussetzungen

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

Wie viel wird ersetzt?

Die Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag, den man in der Branchenliste findet (siehe Link unten). Berechnungsgrundlage sind die Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Mit Nachweis kann auch ein höherer Umsatzanteil als 2019 beantragt werden. Bei Jungunternehmern wird mit den ersten Umsätzen bis 31.10.2020 verglichen.

Antrag

Der Lockdown-Umsatzersatz II kann noch bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Der Antrag wird in der Regel durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht, da die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen bestätigt werden muss.

Weitere Infos, Richtlinie und FAQs unter: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

Branchenkategorisierung Lockdown Umsatzersatz II

Finanz und Krankenkasse stunden weiter

Nationalrat beschließt Verlängerung der Stundung bis Juni 2021. Danach startet das 2-Phasen-Modell.

Das Finanzamt stundet coronabedingte Rückstände, die bis Mai 2021 fällig werden, automatisch und ohne Zinsen bis 30. Juni 2021. Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stundet Beitragszeiträume bis Mai 2021 – allerdings mit Antrag und mit Zinsen. Zinsenfrei waren hier nur Februar, März und April 2020.

2-Phasen-Modell

Ab Juli 2021 sollen nun die Corona-Rückstände in zwei Phasen über insgesamt drei Jahre abgebaut werden. Die Verzugszinsen liegen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; das ergibt derzeit einen Jahreszinssatz von 1,38 Prozent. Die ÖGK gewährt diesen niedrigen Zinssatz für die Phase 1, die Finanz sogar für beide Phasen.

Phase 1 (15 Monate) – ohne Bonitätsprüfung

Phase 2 (21 Monate) – Nachweis Einbringlichkeit erforderlich

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Rückstände bei der SVS fallen nicht in das 2-Phasen-Modell. Hier ist eine individuelle Stundungs- oder Ratenvereinbarung notwendig. Laut Auskunft der SVS sind Ratenzahlungen bis 30. Juni 2023 möglich. Auf Antrag können auch die Zinsen individuell angepasst und sogar auf null Prozent herabgesetzt werden, wenn die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.

Verlängerung der Kurzarbeit – Phase 4

Die Corona Kurzarbeit wird ein weiteres Mal für besonders hart von der Krise betroffene Branchen verlängert. Die Verlängerung beginnt ab 1. April 2021 und kann für weitere drei Monate beantragt werden. Hier die bisher bekannten Eckdaten.

Es gilt (großteils unverändert):

Ende Kurzarbeit

Die Kurzarbeit soll nach Phase 4 nicht mehr verlängert werden. Nach Juni soll es ein adaptiertes Angebot zur Erhaltung bestehender Jobs geben

NPO-Fonds Verlängerung geplant

Anträge auf Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2020 sind nun endlich möglich. Eine nochmalige Verlängerung dieser Förderschiene für gemeinnützige Vereine auf das 1. Quartal 2021 ist geplant.

Antragsstart für das 4. Quartal 2020 war der 5. März 2021. Die Antragsfrist läuft vorerst bis 15. Mai 2021. Eine kurzfristige Verlängerung der Antragsfrist ist im Gespräch.

Anträge sind rückwirkend für die Monate Oktober bis Dezember 2020 möglich. Die Anträge werden von der aws abgewickelt und über die Plattform www.npo-fonds.at eingebracht.

Neu ist, dass gemeinnützige Vereine, die von der Schließung durch die Lockdown-Verordnungen direkt oder indirekt betroffen sind (z.B. Sport, Kultur, Gastronomie) für die Monate November und Dezember einen „Lockdown-Zuschuss“, der dem Umsatzersatz entspricht, erhalten.

Bei einem entsprechendem Einnahmen-Ausfall wird der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Gesamteinnahmen 2019 auch für die Monate Oktober bis Dezember 2020 gewährt.

Die NPO-Service-Hotline ist unter +43 1 267 52 00 von Montag bis Freitag 8:00 bis 18:00 und am Samstag von 8:00 bis 15:00 erreichbar.

Nähere Informationen dazu, sowie die Richtlinien und FAQs dazu finden Sie unter www.npo-fonds.at.

Auch auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport findet man nützliche Informationen: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Aktuell/NPO-Fonds.html

Eine weitere Verlängerung des NPO-Fonds bis vorerst Ende März 2021 ist seitens der Bundesregierung geplant.

Wichtige Steuertermine 2. Quartal 2021

Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.

Datum Was?
Mi 31.03.21 Antrag Rückerstattung Mehrwertsteuern aus 2020 aus Großbritannien
Do 15.04.21 Umsatzsteuer für Februar
  Werbeabgabe für Februar
  Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 1. Quartal (Fristverlängerung möglich)
  Intrastatmeldung für März
  Lohnabgaben für März
  Antrag Ausfallsbonus für November, Dezember 2020 und Jänner 2021
Di 20.04.21 Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen in der EU an Private (Mini-One-Stop-Shop MOSS) für das 1. Quartal
Fr 30.04.21 Zusammenfassende Meldung für März bzw. 1. Quartal
  Abgabe der Steuererklärungen in Papierform (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2020
  Antrag Härtefallfonds
Sa 15.05.21 Antrag Ausfallsbonus für Februar 2021
  Antrag NPO-Fonds für das 4. Quartal 2020
Mo 17.05.21 Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal
  Umsatzsteuer für März bzw. 1. Quartal
  Werbeabgabe für März
  Kammerumlage für das 1. Quartal
  Intrastatmeldung für April
  Lohnabgaben für April
Mo 31.05.21 Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 2. Quartal
  Zusammenfassende Meldung für April
Di 15.06.21 Umsatzsteuer für April
  Werbeabgabe für April
  Lohnabgaben für Mai
  Intrastatmeldung für Mai
  Antrag Schutzschirm für Veranstaltungen
  Antrag Ausfallsbonus für März 2021
Mo 31.05.21 Antrag FinanzOnline Ratenzahlungsmodell Finanzamts-Rückstände
Mi 30.06.21 Zusammenfassende Meldung für Mai
  Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) für 2020
  Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (Drittstaatenunternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus Drittstaaten) aus 2020
  Antrag Umsatzersatz indirekt betroffene Unternehmen
  Antrag Filmwirtschaft Comeback Bonus
  Ende Corona-Stundungen Finanzamt
  Antrag WEBEKU Ratenzahlungsmodell für Rückstände bei ÖGK

Nutzen Sie auch 2021 unseren Downloadbereich

Wir haben auch heuer wieder nützliche kostenlose Tools für Sie vorbereitet.

Netto-Brutto-Tabelle
So finden Sie beispielsweise in der Netto-Brutto-Tabelle eine Übersicht was man brutto verdienen muss, damit netto ein bestimmter Betrag rausschaut. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sieht man weiters wie hoch die gesamten Personalkosten dann sind. Nutzen Sie dieses praktische Tool z.B. für Verhandlungen beim Einstellungsgespräch.

Reisekostensätze 2021
Sie fahren ins Ausland und bekommen Diäten? Oder berechnen Sie die Auslandsdiäten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Wenn ja, hilft Ihnen sicher unsere Reisekosten-Tabelle. Hier finden Sie übersichtlich auf zwei Seiten die aktuellen Reisekostensätze für alle Länder der Erde.

In der dritten Spalte finden Sie die Differenzreisekosten. Diese Diäten bleiben steuerfrei, wenn der berufliche Aufenthalt in einem Lande mit hohem Kaufkraftunterschied so lange dauert, dass keine Taggelder mehr absetzbar sind.

Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Wie viel muss ich jährlich an Beiträgen bezahlen? Diese Frage ist vor allem für Gründer sehr wichtig. Unsere Tabelle – unterteilt nach Gewerbe und neuen Selbstständigen – zeigt die Mindest- und Höchstbeiträge sowie die Beitragssätze.

Rechnungsformular – die korrekte Umsatzsteuerrechnung
Auf einer Rechnung müssen viele Angaben stehen, damit sie formal korrekt ist. Mit unserer Beispielrechnung haben Sie den Durchblick.

Formulare zur Lohnverrechnung
Im Downloadbereich haben wir praktische Tools für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammengestellt. Neu: Ein leicht verständliches Excel für Arbeitsaufzeichnungen.

 

Diese alle und noch viel mehr finden Sie im Szabo & Partner Downloadbereich.