Die geringfügige Beschäftigung von Dienstnehmern wird mit Jahresbeginn teurer. Dafür sinken gleichzeitig die Arbeitslosenbeiträge.
Hat ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 Prozent an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.
Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu überweisen.
Weil es damit zu Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte kommt, gibt es Spielraum für eine Entlastung: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab 2024 von 6,0 auf 5,9 Prozent. Die Entlastung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitslosenversicherung |
bis 2023 |
ab 2024 |
Arbeitnehmer-Beitrag |
3,00 % |
2,95 % |
Arbeitgeber-Beitrag |
3,00 % |
2,95 % |
An der Staffelung für Niedrigverdiener ändert sich nichts:
Bruttobezug in Euro |
Arbeitslosenversicherung |
bis 1.951 |
0 % |
über 1.951 bis 2.128 |
1 % |
über 2.128 bis 2.306 |
2 % |
über 2.306 |
2,95 % |