Steuern
12. September 2016

Registrierkasse: Erleichte­run­gen für Vereine

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­legerteilungsverpflichtung sind Kantinen von gemein­nützigen Vereinen ausgenommen, die an maximal 52 Ta­gen im Jahr betrieben werden und deren Um­satz die Um­satz­grenze von 30.000 € nicht überschreitet.

Ebenfalls ausgenommen sind wirtschaftliche Ge­schäfts­be­triebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Vereinsfeste), wenn:

  • die Organisation im Wesentlichen durch die Mitglieder des Vereins oder deren Angehörige erfolgt. Demnach müssen mindestens 75 % der Organisation und Durch­führung selbst getragen werden.
  • Mitarbeitende fremde Dritte betätigen sich unentgeltlich.
  • Künstlergruppen erhalten höchstens 1.000 € pro Stunde.
  • Diese Veranstaltungen werden für maximal 72 Stunden im Jahr durchgeführt. Diese Grenze betrifft die gast­ge­werb­liche Betätigung und kann mittels Anmeldung der Öffnungszeiten bei der bewilligenden Behörde nach­ge­wiesen werden.

Klargestellt wurde auch, dass ein Gastwirt, der die Ver­pfle­gung zur Gänze oder zum Teil übernimmt, kein Be­stand­teil der geselligen Veranstaltung ist und dies somit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Veranstalten mehrere begünstige Körperschaften ein gemeinsames Fest, ist diese Erleichterung bei Vorliegen der Voraus­setzun­gen ebenfalls gegeben.

Diese Erleichterungen für Vereine gelten rückwirkend für alle Vereinsfeste ab dem 1.1.2016.

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