Eine Änderung jagt die nächste – hier die aktuelle Gesetzgebung zu den Erleichterungen für Unternehmen sowie Details zur Registrierkassenprämie.
Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung ausgenommen sind rückwirkend ab dem 1.1.2016 Unternehmen, die im Jahr bis zu 30.000 € Umsatz erzielen. Und zwar:
Hier ist weiterhin eine einfache Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.
Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen der Registrierkasse ist nicht wie bisher geplant ab 1.1.2017 einzusetzen, sondern erst ab dem 1.4.2017.
Kreditinstitute unterliegen keiner Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin schon unter staatlicher Aufsicht stehen.
Besteht Registrierkassenpflicht, kann man für die Anschaffung eines neuen oder für die Umrüstung eines bereits bestehenden Aufzeichnungssystems eine Prämie in Höhe von 200 € pro Erfassungseinheit beantragen. Dafür verwendet man das Formular E108c. Erfassungseinheit ist jede Einheit, der eine eigene Signaturerstellung zugeordnet wird. Verfügt das Kassensystem über mehrere Eingabestationen, beträgt die Prämie zumindest 200 € bis maximal 30 € pro Eingabestation. Die Prämie kann bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Umrüstung beantragt werden, ist steuerfrei und führt zu keinerlei steuerlicher Aufwandskürzung.