Steuern
12. September 2016

Registrierkasse: Erleich­te­run­gen für Unternehmen

Eine Änderung jagt die nächste – hier die aktuelle Ge­setz­gebung zu den Erleichterungen für Unternehmen sowie Details zur Registrierkassenprämie.

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­leg­erteilungsverpflichtung ausgenommen sind rückwirkend ab dem 1.1.2016 Unternehmen, die im Jahr bis zu 30.000 € Umsatz erzielen. Und zwar:

  • im Freien (davor bezog sich die 30.000 € Umsatzgrenze auf den Gesamtbetrieb), oder
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie ins­besondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, oder
  • mittels Buschenschank im Sinne der Gewerbeordnung, der an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist.

Hier ist weiterhin eine einfache Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.

Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen der Registrierkasse ist nicht wie bisher geplant ab 1.1.2017 einzusetzen, sondern erst ab dem 1.4.2017.

Kreditinstitute unterliegen keiner Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin schon unter staatlicher Aufsicht stehen.

Besteht Registrierkassenpflicht, kann man für die An­schaf­fung eines neuen oder für die Umrüstung eines be­reits be­stehenden Aufzeichnungssystems eine Prämie in Höhe von 200 € pro Erfassungseinheit beantragen. Dafür ver­wen­det man das Formular E108c. Erfassungseinheit ist jede Ein­heit, der eine eigene Signaturerstellung zugeordnet wird. Verfügt das Kassensystem über mehrere Eingabestationen, beträgt die Prämie zumindest 200 € bis maximal 30 € pro Eingabestation. Die Prämie kann bereits im Zeitpunkt der An­schaffung oder Umrüstung beantragt werden, ist steuer­frei und führt zu keinerlei steuerlicher Aufwandskürzung.

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