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RechnungswesenUmsatzsteuer
13. Juni 2016

Kontenregister und Konten­ein­schau

Bankgeheimnis lebe wohl: Finanzstrafbehörden, Staats­an­wälte und Strafgerichte haben Einschau in das Konten­register.

Kreditinstitute müssen rückwirkend ab März 2015 von allen natürlichen Personen und von „Rechtsträgern“ (insb. Ge­sell­schaften) laufend, nämlich monatlich, folgende Informa­tionen an das Finanzministerium liefern:

  • Konto-/Depotnummer mit Angabe des Kreditinstituts
  • Tag der Eröffnung bzw. Schließung des Kontos/Depots
  • Allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber, wirt­schaftliche Eigentümer.

Die eindeutige Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgt durch das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern“, bei Rechtsträgern durch die Stammzahl des Un­ter­nehmens. Nicht gemeldet werden Kontostände.

Einschau in das Kontenregister haben:

  • Staatsanwälte, Strafgerichte und Finanzstrafbehörden
  • Finanzbehörden im Abgabenverfahren, sofern es „im Interesse der Abgabenerhebung angemessen“ ist
  • Finanzbehörden im Veranlagungsverfahren zur Ein­kommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, jedoch nur wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgaben­er­klärun­gen bestehen. Und dann auch nur, wenn in einem Ermittlungsverfahren der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, die Bedenken aber weiter be­stehen.

Bei anderen Abgaben, zB Grunderwerbsteuer oder Immo-ESt gelten diese Einschränkungen nicht. Man wird also abwarten müssen, wie intensiv die Behörden von diesen neuen Mög­lich­keiten Gebrauch machen und was „zweckmäßig und angemessen“ ist.

Die von einer Abfrage Betroffenen sind jedenfalls zu ver­stän­digen (über Finanz-Online) bzw. kann jeder Betroffene auch die von ihm erfassten Daten abfragen.

Konteneinschau

Es kommt aber noch dicker: War bisher eine Kontoöffnung nur durch richterliche Anordnung in einem Strafverfahren möglich, so können nunmehr auch Abgabenbehörden bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen Einsicht in alle Kontodaten bekommen.

So läuft das ab:

  1. Nachfrage Finanzamt (Ergänzungsauftrag)
  2. Wenn Zweifel noch immer bestehen: Einleitung Er­mitt­lungsverfahren (Bedenkenvorbehalt)
  3. Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen
  4. Schriftliche Würdigung der Stellungnahme
  5. Bestehen die Zweifel weiter, kann das Finanzamt einen Antrag auf Konteneinsicht beim Bundesfinanzgericht stellen. Der Einzelrichter hat tunlichst binnen drei Tagen (!) zu entscheiden.

So sehr man Verständnis haben mag für ein rasches Han­deln, die Gefahr, dass Richter unter Druck geraten und voreilige Entscheidungen treffen ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung auf Konto­öff­nung hat nämlich keine aufschiebende Wirkung! Und dass im Falle einer ungerechtfertigten Konto­öffnung die Behörde die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten darf, ist wohl eine reine Augen­aus­wischerei!

Da hilft dann wohl auch der gesetzlich vorgesehene Rechts­schutz­beauftragte wenig. Immer­hin hat dieser jederzeit Ein­blick in alle Unter­lagen und Aufzeich­nungen der Behörden. Er darf (und muss) insbesondere die Protokoll­auf­zeich­nungen der Konten­register­abfragen prüfen.

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