Sozialversicherung
27. Februar 2017

Aushilfen: 
abgabenfreie 
Beschäftigung

Der Gesetzgeber hat die Aushilfstätigkeit attraktiver gestaltet. Seit Jänner 2017 sind Bezüge von Aushilfen steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Aushilfskraft hat bereits eine Vollversicherung aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses
  • die Aushilfskraft hat kein laufendes Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber, bei dem sie Aushilfe ist
  • das Entgelt der Aushilfskraft darf maximal 425,70 € betragen (Geringfügigkeitsgrenze)
  • die Beschäftigung als Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken (Ausgleich von „Spitzenzeiten“) oder eine ausgefallene Arbeitskraft zu ersetzen
  • der Dienstgeber darf an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfen beschäftigen, für die diese Begünstigung in Anspruch genommen wird – unabhängig davon, wie viele Aushilfskräfte an diesen 18 Tagen beschäftigt werden
  • die Aushilfskraft darf dieser Tätigkeit an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr nachgehen

Diese Steuerfreiheit bleibt auch im Zuge einer Pflichtveranlagung erhalten. Sobald Steuerfreiheit besteht, sind diese Bezüge auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und Kommunalsteuer befreit. Achtung! Trotzdem muss man die Aushilfskraft als geringfügigen Dienstnehmer anmelden und man zahlt 1,3 % Unfallversicherung und 1,53 % betriebliche Mitarbeitervorsorge. Überschreitet der Betrieb insgesamt die 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze, fallen noch 16,4 % Dienstgeberabgabe an.

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